{"id":20123590,"updated":"2023-07-28T04:28:51Z","additionalIndexing":"2811;Asylbewerber\/in;Kostenrechnung;Dubliner Abkommen;Asylverfahren;Sozialhilfe","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":3014,"gender":"f","id":4107,"name":"Amarelle Cesla","officialDenomination":"Amarelle"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-06-15T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4904"},"descriptors":[{"key":"L05K0108010201","name":"Asylverfahren","type":1},{"key":"L04K01040408","name":"Sozialhilfe","type":1},{"key":"L05K0108010102","name":"Asylbewerber\/in","type":1},{"key":"L05K0703020201","name":"Kostenrechnung","type":1},{"key":"L06K090201010104","name":"Dubliner Abkommen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-12-14T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2012-09-05T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1339711200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1355439600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2665,"gender":"m","id":3829,"name":"Tschümperlin Andy","officialDenomination":"Tschümperlin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2630,"gender":"f","id":1129,"name":"Schenker Silvia","officialDenomination":"Schenker Silvia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2579,"gender":"m","id":1065,"name":"Leuenberger Ueli","officialDenomination":"Leuenberger-Genève"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2521,"gender":"m","id":498,"name":"Neirynck Jacques","officialDenomination":"Neirynck"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3003,"gender":"m","id":4093,"name":"Glättli Balthasar","officialDenomination":"Glättli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2727,"gender":"m","id":3924,"name":"van Singer Christian","officialDenomination":"van Singer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2328,"gender":"m","id":224,"name":"Tschäppät Alexander","officialDenomination":"Tschäppät"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3014,"gender":"f","id":4107,"name":"Amarelle Cesla","officialDenomination":"Amarelle"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"12.3590","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Interpellantin wirft die Frage auf, ob die im Juni 2012 vom Nationalrat beschlossene Senkung des Standards mit den Normen im Umfeld des Dublin-Assoziierungsabkommens konform ist. Die dafür auf EU-Ebene massgebliche Richtlinie 2003\/9\/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) ist nicht Teil des Dublin-Besitzstands und daher für die Schweiz nicht bindend. <\/p><p>Diese Aufnahmerichtlinie legt unter anderem Mindestnormen für die materielle Aufnahme von Asylsuchenden fest, worunter Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und unbedingt erforderliche medizinische Versorgung fallen. Dabei orientiert sie sich an der Menschenwürde. Artikel 16 der Aufnahmerichtlinie lässt die Einschränkung oder sogar den Entzug der zu gewährenden Leistungen zu. <\/p><p>Das Recht auf Hilfe in Notlagen nach Artikel 12 der Bundesverfassung gewährt allen Personen, die sich auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz in einer Notlage befinden, einen Anspruch auf die für ein menschenwürdiges Dasein unverzichtbaren materiellen Leistungen. Dies sind insbesondere Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Recht auf Hilfe in Notlagen unantastbar, und jegliche Eingriffe sind unzulässig. Bei der Gewährung dieser Leistungen ist zudem den besonderen Bedürfnissen von verletzlichen Personen Rechnung zu tragen.<\/p><p>Der Bundesrat ist deshalb - unabhängig von der Frage nach deren Verbindlichkeit - der Ansicht, dass die Leistungen nach Artikel 12 BV den Anforderungen der Aufnahmerichtlinie genügen würden. <\/p><p>2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die in Frage 1 umschriebenen Nothilfeleistungen gemäss Artikel 12 BV auch den Anforderungen an einen \"statut d'accueil minimal\", wie er vom HCR für Asylsuchende gefordert wird, entsprechen. Dieser \"statut\" soll unter anderem ein Dasein in Würde ermöglichen, was Nahrung, Kleidung, Unterkunft sowie medizinische Versorgung umfasst.<\/p><p>3. Die Gewährung von Nothilfe liegt in der Kompetenz der Kantone und richtet sich nach kantonalem Recht. Es gibt kantonale Nothilferegimes, die praktisch ausschliesslich Sachleistungen vorsehen, d. h. neben einer Unterkunft und Kleidern auch Nahrungs- und Hygienemittel als Sachleistung ausrichten. Andere Kantone praktizieren Mischformen, bei denen in der Regel Unterkunft und Kleidung als Sachleistung ausgerichtet werden und zum Kauf von Nahrungsmitteln Geld oder Gutscheine abgegeben werden. Es ist davon auszugehen, dass diese Unterschiede auch bei einer generellen Ausrichtung von Nothilfe an Asylsuchende bestehen blieben. Aufgrund dieser verschiedenen Systeme, die untereinander schwer zu vergleichen sind, kann der Bundesrat keine Aussage darüber machen, um wie viel sich die Leistungen im Rahmen der Nothilfe gegenüber den Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende verringern würden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Nachgang zu den verschiedenen Debatten, die im Rahmen der Revision des Asylgesetzes stattfanden, zeigt sich, dass nach Ansicht des BFM keine juristischen Gründe dagegen sprechen, dass Asylsuchende, die sich in einem Asylverfahren befinden, von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden. Nun ist es aber so, dass sich die Schweiz dem durch die Dublin-II-Verordnung geregelten System angeschlossen hat.<\/p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:<\/p><p>1. In der Rechtssache C-179\/11 (Cimade und Gisti gegen Frankreich), in der die Schweiz als Mitgliedstaat des Dublin-Abkommens eine schriftliche Erklärung einreichte, hat sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage befasst, welche minimalen Aufnahmebedingungen den Asylsuchenden im Staat, in dem sie sich aufhalten, gewährt werden müssen, bevor sie vom zuständigen Dublin-Staat übernommen oder wieder übernommen werden. Die EU-Kommission hat sich dazu am 15. Mai 2012 dahingehend geäussert, es würde dem Zweck der Aufnahmebedingungen widersprechen, einem Asylsuchenden ihre Gewährung vorzuenthalten, soweit dies nicht auf sein eigenes Verhalten zurückgeht. Daraus folgt, dass die Pflicht zur Gewährung der Aufnahmebedingungen für die Aufnahme eindeutig dem Dublin-Staat obliegt, in dem sich die asylsuchende Person aufhält, und zwar bis zum Zeitpunkt, an dem sie allenfalls in den zuständigen Staat überstellt wird. Ist die Schweiz im Einklang mit diesen Grundsätzen, wenn sie als Vertragsstaat des Dublin-Abkommens Asylsuchende, die sich in einem Asylverfahren befinden, von der Sozialhilfe ausschliesst?<\/p><p>2. Im Zusammenhang mit dem oben Gesagten hat sich das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge zu den Aufnahmebedingungen, die Asylsuchenden während des Verfahrens gewährt werden, geäussert und unterstrichen, dass ein Mindeststandard für die Aufnahme gelten solle. Erachtet der Bundesrat die Nothilfe tatsächlich als \"Mindeststandard\" für die Aufnahme?<\/p><p>3. Um welchen Betrag verringert sich im kantonalen Mittel die Höhe der Nothilfe im Vergleich zur Höhe der Sozialhilfe, die an Personen mit einem dauernden Anwesenheitsrecht in der Schweiz ausgerichtet wird?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Sozialhilfe und Nothilfe für Asylsuchende in einem Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung. Haltung des Bundesrates"}],"title":"Sozialhilfe und Nothilfe für Asylsuchende in einem Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung. Haltung des Bundesrates"}