{"id":20123618,"updated":"2025-11-14T07:57:56Z","additionalIndexing":"24;Steuerbefreiung;Unternehmenssteuer;Steuererhebung;Kapitalgewinnsteuer;Prognose;Abstimmungserläuterungen;Betriebsrücklage;Reform;Kapitalanlage","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-06-15T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4904"},"descriptors":[{"key":"L04K11070407","name":"Unternehmenssteuer","type":1},{"key":"L04K08020310","name":"Reform","type":1},{"key":"L04K11070602","name":"Steuererhebung","type":1},{"key":"L05K1107030701","name":"Steuerbefreiung","type":1},{"key":"L06K080102010201","name":"Abstimmungserläuterungen","type":1},{"key":"L05K1602010701","name":"Prognose","type":2},{"key":"L05K0703020104","name":"Betriebsrücklage","type":2},{"key":"L05K1106020101","name":"Kapitalanlage","type":2},{"key":"L04K11070406","name":"Kapitalgewinnsteuer","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-09-28T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-06-20T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2012-08-15T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1339711200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1403215200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"12.3618","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Den Erwägungen 8.4, 8.5 und 8.6 des Bundesgerichtsurteils lassen sich Anforderungen entnehmen, denen die Erläuterungen der Behörden genügen müssen, damit die Abstimmungsfreiheit nicht verletzt wird:<\/p><p>- Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen muss sorgfältig und mit dem Bemühen um Objektivität erstellt werden. Die Grundlagen der Schätzungen sind darzulegen. Kritische Annahmen in Bezug auf die Gegebenheiten und die Verhaltensreaktionen der Betroffenen sind offenzulegen, und es ist auf den Grad der Unsicherheit der Abschätzung hinzuweisen. <\/p><p>- Ist eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen einer Massnahme nicht möglich, erfordert der Grundsatz der Transparenz der Information, zumindest offenzulegen, dass keine verlässliche Schätzung erstellt werden konnte.<\/p><p>2. In der Vernehmlassungsvorlage hielt der Bundesrat fest, dass anfänglich vorgesehen war, das Kapitaleinlageprinzip (KEP) nur für Kapitaleinlagen gelten zu lassen, die nach dem Inkrafttreten dieser Unternehmenssteuerreform einbezahlt werden. Die Formulierung in Ziffer 8.1.4 der Botschaft des Bundesrates zum Unternehmenssteuerreformgesetz II (Botschaft) beruht auf dieser ursprünglichen Absicht und wurde versehentlich nicht an die rückwirkende Bemessung von Kapitaleinlagen ab dem 1. Januar 1997 angepasst. Der Hinweis, dass durch das KEP Mindereinnahmen zu erwarten seien, erfolgte in der Botschaft jedoch unter den Ziffern 8.1.6 und 8.3.1.2: \"Die Mindereinnahmen, welche dem Bund und den Kantonen ... infolge der Einführung des Kapitaleinlageprinzips ... entstehen, sind kaum quantifizierbar. Von einer Schätzung dieser Mindereinnahmen wird deshalb abgesehen.\"<\/p><p>3. Würde man nur Rückzahlungen an die Einleger von Reserven aus Kapitaleinlagen von der Steuer ausnehmen, läge ein Kapitalrückzahlungsprinzip vor. Eine solche Einschränkung wollten weder der Bundesrat (vgl. Botschaft, BBl 2005 4801, letzter Absatz) noch die Kommission des Ständerates. Der Ständerat ist an seiner Sitzung vom 13. Juni 2006 dem Antrag seiner vorberatenden Kommission gefolgt und hat zur Verdeutlichung das Wort \"unmittelbar\" in den Artikeln 20 Absatz 3 DBG und 5 Absatz 1bis VStG gestrichen (Kommissionssprecher SR Lauri, AB 2006 S. 440). Der Nationalrat hat diese Änderung übernommen. In den parlamentarischen Beratungen des Unternehmenssteuerreformgesetzes II war dies die einzige materielle Diskussion zum KEP. Der hohe Bestand der Reserven aus Kapitaleinlagen als Folge der Kapitalerhöhungen von Publikumsgesellschaften wurde von niemandem eingebracht und thematisiert. Im Vordergrund standen die Bemühungen, die Mindererträge des Teilbesteuerungsverfahrens zuverlässig zu schätzen.<\/p><p>4. Der Bundesrat will in Botschaft, parlamentarischer Beratung und Abstimmungsbüchlein sachgerecht und transparent informieren. Er kommt dieser Aufgabe nach, unabhängig davon, ob eine vorgeschlagene Massnahme sich als politisch umstritten erweist oder nicht.<\/p><p>Bei Steuervorlagen wurden in jüngster Zeit mehr Ressourcen in die Erarbeitung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen eingesetzt. So ist beispielsweise in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (11.047) ausführlich und transparent dargelegt worden, wie die Schätzungen zustande gekommen sind; d. h., auf welchen Daten sie beruhen und welche Annahmen in Bezug auf fehlende Daten und die Verhaltensreaktionen der Betroffenen getroffen worden sind. Um den verbleibenden Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen und nicht den falschen Eindruck einer hochgradigen Genauigkeit zu erwecken, wurde von einer Punktschätzung abgesehen und werden stattdessen die finanziellen Auswirkungen im Rahmen einer gewissen Bandbreite ausgewiesen.<\/p><p>5. Der Bundesrat ist nicht der Auffassung, dass die Möglichkeit, nicht nur den Nennwert, sondern auch das Agio steuerfrei an die Beteiligten zurückzahlen und Gewinne (für qualifizierende Investoren) teilbesteuert ausschütten zu können, die betriebsnotwendige Substanz der Unternehmen signifikant mindert. Er geht davon aus, dass diese beiden Massnahmen aus den folgenden Gründen zu einer Stärkung der Schweizer Unternehmenslandschaft beigetragen haben: <\/p><p>- Die beiden Massnahmen verbilligen das Eigenkapital. Dadurch wird die Eigenfinanzierung relativ zur Fremdfinanzierung attraktiver. Der Fremdfinanzierungsgrad der Unternehmen nimmt daher tendenziell ab, was die Unternehmen stärkt. <\/p><p>- Es besteht kein Anreiz, Gewinne auszuschütten, die im Unternehmen sinnvoll reinvestiert werden können. Die Selbstfinanzierung, d. h. die Finanzierung durch einbehaltene Gewinne, ist nämlich weiterhin die günstigste Finanzierungsform, wenn die Steuerbelastung auf persönlicher Ebene in die Betrachtung einbezogen wird. <\/p><p>Der Übergang zum KEP hat Unternehmenszuzüge in die Schweiz begünstigt. Auch diese neuen Unternehmen tragen zur Stärkung der Schweizer Unternehmenslandschaft bei.<\/p><p>6. Mit Ausnahme von Liechtenstein erheben alle Nachbarstaaten der Schweiz eine Kapitalgewinnsteuer. In Liechtenstein werden Kapitalgewinne seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr besteuert. Stattdessen unterliegt ein sogenannter standardisierter Vermögensertrag (Sollertrag) auf Vermögenswerten der Einkommenssteuer. Die Höhe des Zinssatzes zur Ermittlung des Sollertrags wird jährlich durch das Finanzgesetz bestimmt (für 2011: 4 Prozent).<\/p><p>Die Besteuerung der Kapitalgewinne ist nicht eine flankierende Massnahme zum KEP. Das KEP wirkt sich jedoch auf die Bemessung der steuerbaren Kapitalgewinne aus. Eine steuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven (KER) wird für die Kapitalgewinnsteuer einer Veräusserung gleichgestellt und führt zu einer Reduktion der Anschaffungskosten der Beteiligungsrechte. Dadurch erhöht sich bei einer nachfolgenden Veräusserung zu einem über den Anschaffungskosten liegenden Preis der steuerbare Kapitalgewinn.<\/p><p>Zur Höhe der Kapitalgewinnsteuern auf Börsengewinnen in unseren Nachbarstaaten liegen dem Bundesrat folgende Informationen vor: In Deutschland beträgt die Steuer 26.375 Prozent, wobei sich diese zusammensetzt aus einem Steuersatz von 25 Prozent und einem Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf dem Steuersatz. In Österreich beträgt die Steuer 25 Prozent. In Frankreich beträgt der Steuersatz 19 Prozent zuzüglich Sozialversicherungsabgaben von 13,5 Prozent. In Italien soll die Steuer auf Börsengewinnen von gegenwärtig 12,5 auf 20 Prozent erhöht werden. <\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Am 20. Dezember 2011 hat das Bundesgericht die Beschwerden in Stimmrechtssachen zur Unternehmenssteuerreform II zwar abgewiesen (1C_176\/2011). Das Bundesgericht hat jedoch den vor der äusserst knappen Referendumsabstimmung (49,5 Prozent) vom Februar 2008 verantwortlichen Bundesrat (Amtsperiode 2003-2007) hart gerügt. Das Urteil ist bemerkenswert. <\/p><p>Der Bundesrat hatte in seinem Abstimmungsbüchlein die zu erwartenden Ausfälle bei den Steuern massiv zu tief angegeben, nur im Millionenbereich, und gewisse Einnahmenausfälle gar nicht erwähnt. Mit keinem Wort erwähnt wurde die Verrechnungssteuer, die Milliarden-Mindereinnahmen erleidet, sowie die Städte und Gemeinden, denen Einkommenssteuern aus hunderten Milliarden steuerfreien Agio-Ausschüttungen verloren gehen! Das Bundesgericht stellte fest, dass sich die Stimmberechtigten aufgrund von Falsch- und nur bruchstückhaften Informationen keine sachgerechte Meinung bilden konnten. Es kommt zum Schluss, dass die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nach Artikel 34 Absatz 2 BV verletzt wurde.<\/p><p>1. Welche Lehren hat der Bundesrat aus dem BGE 1C_176\/2011 zur Information der Stimmberechtigten und insbesondere zur Bezifferung von Auswirkungen bei Steuergesetzrevisionen gezogen?<\/p><p>2. Schon in der Botschaft an das Parlament zum Unternehmenssteuerreformgesetz II gab es Falschinformationen (05.058). So etwa der Text unter 8.1.4 zur Verrechnungssteuer Absatz 1 (BBl 2005 4854), der Alt-Agios als verrechnungssteuerpflichtig darstellt. Wieso?<\/p><p>3. Hat der Bundesrat abklären lassen, wieso beim ständerätlichen Antrag auf Streichung der \"Unmittelbarkeit\" in Artikel 20 Absatz 3 DBG weder die EStV noch der damalige Bundesrat auf die daraus resultierenden Milliardenausfälle aufmerksam gemacht haben?<\/p><p>4. Hat er institutionelle und personelle Massnahmen getroffen, um solche Falschinformationen und Unterdrückung von Informationen gegenüber Parlament und Stimmberechtigten in Zukunft zu verhindern? <\/p><p>5. Teilt er die Meinung, dass die steuerfreie Ausschüttung von Reserven schon allein mit den bis Ende Juli 2012 angemeldeten gegen 1000 Milliarden Reserven aus Kapitaleinlagen aus Alt-Agios die Substanz unserer Aktiengesellschaften signifikant mindert? Um wie viel bei CS und UBS?<\/p><p>6. Kann der Bundesrat bestätigen, dass unsere Nachbarländer das Kapitaleinlageprinzip (KEP) mit einer Kapitalgewinnsteuer flankiert haben? In welcher Höhe?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Keine Unternehmenssteuerreform III ohne vorgängige Korrektur zu den verheimlichten Steuerausfällen aus der Unternehmenssteuerreform II"}],"title":"Keine Unternehmenssteuerreform III ohne vorgängige Korrektur zu den verheimlichten Steuerausfällen aus der Unternehmenssteuerreform II"}