{"id":20123625,"updated":"2023-07-28T08:36:26Z","additionalIndexing":"2841;Expertenkommission;Spitzenmedizin;Herzkrankheit;Organverpflanzung;Transparenz;Informationsverbreitung;Auskunftspflicht der Verwaltung;Spital;Beratung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2502,"gender":"m","id":478,"name":"Joder Rudolf","officialDenomination":"Joder"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-06-15T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4904"},"descriptors":[{"key":"L04K01050218","name":"Spitzenmedizin","type":1},{"key":"L04K01050516","name":"Organverpflanzung","type":1},{"key":"L06K070106020203","name":"Beratung","type":1},{"key":"L06K080602020101","name":"Expertenkommission","type":1},{"key":"L05K1201020203","name":"Transparenz","type":1},{"key":"L04K01050108","name":"Herzkrankheit","type":2},{"key":"L05K0105051101","name":"Spital","type":2},{"key":"L06K120102010101","name":"Auskunftspflicht der Verwaltung","type":2},{"key":"L04K12010202","name":"Informationsverbreitung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-09-28T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2012-08-29T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1339711200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1348783200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2292,"gender":"m","id":91,"name":"Giezendanner Ulrich","officialDenomination":"Giezendanner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2713,"gender":"m","id":3910,"name":"von Siebenthal Erich","officialDenomination":"von Siebenthal"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2638,"gender":"m","id":1142,"name":"Wobmann Walter","officialDenomination":"Wobmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2681,"gender":"f","id":3878,"name":"Flückiger-Bäni Sylvia","officialDenomination":"Flückiger Sylvia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2781,"gender":"f","id":4065,"name":"Umbricht Pieren Nadja","officialDenomination":"Umbricht Pieren"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3010,"gender":"m","id":4100,"name":"Rösti Albert","officialDenomination":"Rösti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2502,"gender":"m","id":478,"name":"Joder Rudolf","officialDenomination":"Joder"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"12.3625","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Nach Artikel 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind die Kantone verpflichtet, im Rahmen der Zulassung von Spitälern eine Planung bzw. eine Liste der Spitäler mit Leistungsaufträgen zu erstellen. Mit der am 21. Dezember 2007 von den eidgenössischen Räten beschlossenen und am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Änderung des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung sind die Kantone zusätzlich verpflichtet worden, im Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung zu beschliessen. Die Planung der Spitzenmedizin ist damit grundsätzlich eine Aufgabe in der Kompetenz der Kantone. Diese verfügen bei der Ausübung dieser Kompetenz über einen gewissen Ermessensspielraum. Nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe e KVG ist denn auch bei Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse nach Artikel 39 KVG die Rüge der Unangemessenheit ausgeschlossen. Das KVG bestimmt nicht, nach welchem Verfahren die Spitalplanung eines Kantons zustande kommen müsste. Indessen haben die kantonalen Behörden die in den Artikeln 58a bis 58e der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) enthaltenen einheitlichen Planungskriterien einzuhalten. Kantonalrechtlich geregelte Zuständigkeiten und Verfahren dürfen diesbezüglich die Durchsetzung des Bundesrechts nicht vereiteln.<\/p><p>Im März 2008 hat die Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) die Interkantonale Vereinbarung zur hochspezialisierten Medizin (IVHSM) zuhanden der Kantone verabschiedet. Zur Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin wurde das HSM-Beschlussorgan als interkantonales Entscheidorgan eingesetzt. Diesem fallen die in Artikel 3 IVHSM beschriebenen Aufgaben zu: Es bestimmt die Strategie der hochspezialisierten Medizin, legt die entsprechenden Planungen fest, überprüft laufend deren Umsetzung und evaluiert die Ergebnisse. Das Beschlussorgan stützt sich bei seinen Entscheidungen auf die Arbeit des von ihm gewählten und mit unabhängigen Experten besetzten Fachorgans ab. Die Konzentrations- und Zuteilungsentscheide werden jeweils durch Anträge des Fachorgans herbeigeführt. Die Trennung der fachlichen von der politischen Entscheidungsebene hat insbesondere das Ziel, die Transparenz der Entscheide sowie der Entscheidfindung im Bereich der hochspezialisierten Medizin zu gewährleisten. Zudem führt das Beschlussorgan ein Anhörungsverfahren durch, wobei die unterschiedlichen Vorschläge und Empfehlungen den Leistungserbringern zur Stellungnahme unterbreitet werden. Aus Sicht des Bundesrates sind damit ausreichend Massnahmen ergriffen, die Entscheide nachvollziehbar zu machen. Eine Veröffentlichung der Fachberichte kann der Bundesrat aufgrund der angeführten Kompetenzregelung nicht anordnen.<\/p><p>2. Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) gelangt zur Anwendung bei Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde befinden (Art. 2 Abs. 1 Bst. a-c BGÖ). Da es sich beim HSM-Fachorgan nicht um eine Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 BGÖ handelt und es sich bei dessen Empfehlungen nicht um Erlasse oder Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) handelt, kann keine Einsichtnahme gestützt auf das BGÖ gefordert werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ). <\/p><p>3. Aufgrund der Ausführungen unter Ziffer 1 und 2 sieht sich der Bundesrat gestützt auf die Vorgaben des Bundesrechtes nicht in der Lage, die Veröffentlichung der Berichte durch das HSM-Fachorgan zu veranlassen. <\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Am 14. März 2008 hat die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) die Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) abgeschlossen. In dieser regeln die Kantone die Sicherstellung der Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin in der Schweiz. Zum Vollzug der Vereinbarung wählt die GDK ein Beschlussorgan. Dieses Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die einer schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zuteilungsentscheide. Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen eines Fachorgans. Dieses HSM-Fachorgan setzt sich aus höchstens 15 unabhängigen Experten aus dem In- und Ausland zusammen. Das HSM-Fachorgan bereitet die Zuteilung der hochspezialisierten Medizin auf die einzelnen Zentren vor, stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich. Dabei sind insbesondere als Kriterien die Qualität, die Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals, die Verfügbarkeit unterstützender Disziplinen, die Wirtschaftlichkeit, das Weiterentwicklungspotenzial, die Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre sowie die internationale Konkurrenzfähigkeit zu berücksichtigen.<\/p><p>Am 28. Mai 2010 ist das Beschlussorgan bei seinem Entscheid betreffend Planung der hochspezialisierten Medizin im Bereich der Organtransplantationen den Anträgen und Empfehlungen des Fachorgans gemäss seinem Bericht vom 17. Februar 2012 gefolgt - mit Ausnahme des Antrages des Fachorgans betreffend Herztransplantationen.<\/p><p>Diesen Antrag des Fachorgans hat das Beschlussorgan abgelehnt. Dies, obschon im Erläuternden Bericht vom 14. März 2008 zur IVHSM auf Seite 5 steht, dass das Beschlussorgan gehalten ist, die Lösungsvarianten des Fachorgans zu berücksichtigen. Der Bericht des Fachorgans mit dem entsprechenden Antrag betreffend Zuteilung der Herztransplantationen wird vom Sekretariat der GDK als vertraulich bezeichnet und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt.<\/p><p>Fragen an den Bundesrat:<\/p><p>1. Sind die Entscheide betreffend Zuteilung der Herztransplantationen auf die Zentren von derartiger Tragweite und Wichtigkeit, dass sie öffentlich, transparent und nachvollziehbar dargestellt werden müssen und die Anträge und Empfehlungen des Fachorgans HSM publik zu machen sind?<\/p><p>2. Untersteht der dargestellte Sachverhalt nicht dem Öffentlichkeitsprinzip?<\/p><p>3. Ist der Bundesrat bereit zu veranlassen, dass der Bericht des Fachorgans HSM betreffend Zuteilung der Herztransplantationen auf die Zentren veröffentlicht wird? <\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Mehr Transparenz bei den Herztransplantationen"}],"title":"Mehr Transparenz bei den Herztransplantationen"}