{"id":20123675,"updated":"2023-07-28T13:31:10Z","additionalIndexing":"24;Vermögensverteilung;Bodenmarkt;Landeigentum von Privaten;Kanton;Besteuerungsgrundlage;Finanzausgleich;Vollzug von Beschlüssen;Immobilieneigentum;Gesetzesevaluation","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2746,"gender":"m","id":4033,"name":"Stadler Markus","officialDenomination":"Stadler Markus"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion GL","code":"GL","id":137,"name":"Grünliberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2012-09-11T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4905"},"descriptors":[{"key":"L06K050701090103","name":"Landeigentum von Privaten","type":1},{"key":"L04K01020403","name":"Bodenmarkt","type":1},{"key":"L04K11080202","name":"Finanzausgleich","type":1},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":1},{"key":"L05K1107030101","name":"Besteuerungsgrundlage","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":2},{"key":"L04K08070301","name":"Gesetzesevaluation","type":2},{"key":"L07K07040502050201","name":"Vermögensverteilung","type":2},{"key":"L04K05070109","name":"Immobilieneigentum","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2012-12-04T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2012-10-24T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1347314400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1354575600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2780,"gender":"m","id":4064,"name":"Eder Joachim","officialDenomination":"Eder"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2721,"gender":"m","id":3918,"name":"Luginbühl Werner","officialDenomination":"Luginbühl"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2044,"gender":"f","id":61,"name":"Diener Lenz Verena","officialDenomination":"Diener Lenz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2143,"gender":"m","id":172,"name":"Rechsteiner Paul","officialDenomination":"Rechsteiner Paul"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2746,"gender":"m","id":4033,"name":"Stadler Markus","officialDenomination":"Stadler Markus"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion GL","code":"GL","id":137,"name":"Grünliberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"12.3675","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Der Wert des Vermögens in den Kantonen fliesst in die \"Aggregierte Steuerbemessungsgrundlage\" (ASG) ein; sie ist mitbestimmende Grundlage der Errechnung des Ressourcenpotenzials der Kantone. Da die direkte Bundessteuer keine Vermögenssteuer kennt, werden für die Ermittlung des Vermögens die kantonalen Daten verwendet.<\/p><p>Die ASG ist ein guter Indikator zur Ermittlung der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Kantons. Allerdings weist die Datenqualität, insbesondere beim Reinvermögen der natürlichen Personen, einige Schwächen auf. Grundsätzlich wird beim Reinvermögen der natürlichen Personen nur der Vermögenszuwachs als Wertschöpfung betrachtet. Ausgangspunkt für die Berechnung des Vermögenszuwachses bildet das gemeldete Reinvermögen der natürlichen Personen. Der Schwachpunkt dieses Elements liegt vor allem darin, dass die Kantone den Wert von Grundstücken nach unterschiedlichen Bewertungsmethoden erheben. Die Kantone haben somit einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Ausschöpfung dieser steuerbaren Ressourcen, obwohl Artikel 14 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden eine Besteuerung der Vermögenswerte zum Verkehrswert fordert.<\/p><p>Der alte Finanzausgleich im engeren Sinn wurde u. a. gerade deshalb kritisiert, weil die damalige Finanzkraft (via Festlegung der Höhe der Steuerbelastung) beeinflusst werden konnte und damit auch die Zahlungen des Bundes an die Kantone. Die Nicht-Beeinflussbarkeit ist eines der Soll-Kriterien des neuen Finanzausgleichs.<\/p><p>Differenzen der Berechnungs- und Festlegungsweisen in den verschiedenen Kantonen sind das eine, die - soweit im Rahmen des Gesetzes - nicht kritisiert werden sollen. Das andere aber ist die methodische Vergleichbarkeit jener Werte, die in die Vermögenswerte zur Errechnung der AGS einfliessen und damit das Ressourcenpotenzial der Kantone sowie in der Folge ihren Geber- bzw. Nehmerstatus mitbestimmen. In diesem Punkt müssen genügende Transparenz und Fairness herrschen. Der Bundesrat wird gebeten, in seinem nächsten Wirksamkeitsbericht über den allfälligen Handlungsbedarf Auskunft zu geben.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Bei der Grundstückschätzung geht es um die Bewertung bestimmter Aktiven zur Festsetzung der - nur in den Kantonen erhobenen - Vermögenssteuer. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden hält in Artikel 14 fest, dass das Vermögen zum Verkehrswert bewertet wird und dabei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist Sache der Kantone und insbesondere ihrer politischen Gremien.<\/p><p>Der Bundesrat hat in der Vergangenheit die Autonomie der Kantone bei der Bewertung von Aktiven wiederholt hochgehalten und wird sich auch in Zukunft nicht direkt in die Kantonshaushalte einmischen.<\/p><p>Aus diesen Gründen kann der Bundesrat die Fragen 1 und 2 des Interpellanten nicht detaillierter beantworten.<\/p><p>3. Immobilien fliessen als Teil der Vermögenskomponente in die Berechnung des Ressourcenpotenzials ein. Das für den Ressourcenausgleich massgebende Vermögen entspricht jedoch nicht dem Vermögensbestand, sondern nur dem Vermögenszuwachs. Dieser wird ermittelt, indem das Reinvermögen mit dem sogenannten Faktor Alpha multipliziert wird, welcher der durchschnittlichen prozentualen Wertsteigerung des Reinvermögens pro Jahr entspricht. Er wird alle vier Jahre neu berechnet. Für die Periode 2012-2015 beträgt der Wert 0,8 Prozent. Das bedeutet, dass nur 0,8 Prozent des Reinvermögens in das Ressourcenpotenzial einfliessen. Der Anteil des massgebenden Vermögens im Ressourcenpotenzial beträgt im Durchschnitt lediglich 4 Prozent. Eine Veränderung des Reinvermögens würde somit nur zu rund 0,03 Prozent in das Ressourcenpotenzial einfliessen, was kaum Auswirkungen auf die Ausgleichszahlungen hätte. Aus diesem Grund ist im zweiten Wirksamkeitsbericht nicht vorgesehen, auf die Bewertung der Grundstückswerte vertieft einzugehen. Demgegenüber ist die Berechnung des obenerwähnten Faktors Alpha von viel grösserer Bedeutung und soll deshalb im Bericht genauer untersucht werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Halten die Kantone bei der Bemessung der Grundstückschätzungen die Vorgaben der Bundesgesetzgebung ein?<\/p><p>2. Werden mit Korrekturmassnahmen des Bundes zur Harmonisierung der Bestimmung dieser Werte für die Errechnung der Ressourcenindices der Kantone genügend gleichwertige Berechnungsweisen erzielt?<\/p><p>3. Ist er bereit, zusammen mit dem Wirksamkeitsbericht zum Finanzausgleich Auskunft zu geben über die Situation dieser kantonalen Berechnungsweisen, die allfälligen kantonsbezogenen Korrekturfaktoren des Bundes, die Auswirkungen auf die Höhe der steuerbaren Vermögen in den Kantonen sowie auf die Frage eines allfälligen Handlungsbedarfs im Interesse einer fairen Berechnung der Ressourcenindices?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Faire Erfassung der Grundstückswerte beim Ressourcenindex gemäss NFA"}],"title":"Faire Erfassung der Grundstückswerte beim Ressourcenindex gemäss NFA"}