{"id":20123755,"updated":"2023-07-28T07:50:19Z","additionalIndexing":"12;28;Armut;Verbrechen gegen Personen;Straftäter\/in;Entschädigung;Opfer;Gewalt;Opferhilfe;Fonds;Finanzhilfe","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2497,"gender":"m","id":473,"name":"Hassler Hansjörg","officialDenomination":"Hassler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-09-20T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4905"},"descriptors":[{"key":"L04K05010205","name":"Opfer","type":1},{"key":"L04K11020302","name":"Finanzhilfe","type":1},{"key":"L04K01010203","name":"Armut","type":1},{"key":"L04K11090203","name":"Fonds","type":1},{"key":"L05K0507020201","name":"Entschädigung","type":1},{"key":"L05K0501020103","name":"Verbrechen gegen Personen","type":2},{"key":"L04K01010207","name":"Gewalt","type":2},{"key":"L05K0501020501","name":"Opferhilfe","type":2},{"key":"L05K0501020106","name":"Straftäter\/in","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-06-12T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2012-11-14T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1348092000000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1402524000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2665,"gender":"m","id":3829,"name":"Tschümperlin Andy","officialDenomination":"Tschümperlin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2735,"gender":"m","id":4008,"name":"Landolt Martin","officialDenomination":"Landolt"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2728,"gender":"m","id":3931,"name":"Weibel Thomas","officialDenomination":"Weibel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2652,"gender":"f","id":1295,"name":"Graf-Litscher Edith","officialDenomination":"Graf-Litscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2689,"gender":"m","id":3886,"name":"Grunder Hans","officialDenomination":"Grunder"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2455,"gender":"f","id":405,"name":"Fehr Jacqueline","officialDenomination":"Fehr Jacqueline"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2700,"gender":"f","id":3897,"name":"Moser Tiana Angelina","officialDenomination":"Moser"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2417,"gender":"f","id":354,"name":"Semadeni Silva","officialDenomination":"Semadeni"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2779,"gender":"f","id":4066,"name":"Quadranti Rosmarie","officialDenomination":"Quadranti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2764,"gender":"m","id":4071,"name":"Gasche Urs","officialDenomination":"Gasche"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2770,"gender":"m","id":4070,"name":"Candinas Martin","officialDenomination":"Candinas Martin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2782,"gender":"f","id":4081,"name":"Kessler Margrit","officialDenomination":"Kessler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2785,"gender":"m","id":4082,"name":"Guhl Bernhard","officialDenomination":"Guhl"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2787,"gender":"m","id":4085,"name":"Vogler Karl","officialDenomination":"Vogler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2799,"gender":"m","id":4094,"name":"Hess Lorenz","officialDenomination":"Hess Lorenz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3015,"gender":"m","id":4104,"name":"Gasser Josias Florian","officialDenomination":"Gasser"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3008,"gender":"m","id":4105,"name":"Ziörjen Lothar","officialDenomination":"Ziörjen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3024,"gender":"m","id":4118,"name":"Lohr Christian","officialDenomination":"Lohr"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2497,"gender":"m","id":473,"name":"Hassler Hansjörg","officialDenomination":"Hassler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion BD","code":"BD","id":136,"name":"Fraktion BD"},"type":"author"}],"shortId":"12.3755","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Folgen von Gewalttaten können äusserst entscheidend für das weitere Leben der Opfer sein. Ein wirksamer Opferschutz hat daher die Aufgabe, den Gewaltopfern die notwendigen finanziellen Mittel zukommen zu lassen. Gewalttaten werden als Unfälle eingestuft, jedoch verfügen nichterwerbstätige Jugendliche über keine obligatorische Unfallversicherungsdeckung noch über eine Deckung bei einer Institution der beruflichen Vorsorge. Sie sind nur gegen Unfall bei der Krankenversicherung versichert. In Fällen, in denen die Haftpflichtversicherung keine Leistungen erbringt und der Täter aufgrund von Mittellosigkeit den Schaden nicht oder nur zum Teil decken kann, kommt die Opferhilfe zur Anwendung. Die ist in ihren Grundzügen aber nicht darauf ausgerichtet, eine vollständige, lebenslange und unbedingte Entschädigung des erlittenen Schadens zuzusichern. Kommt es zum Punkt, an dem die Krankenkasse Therapie- und Gesundheitskosten nicht mehr übernimmt, ist dies äusserst stossend. Ein nationaler Fonds würde es diesen Opfern ermöglichen, auch weiterhin die notwendigen Therapien zu beziehen.<\/p><p>Die Schranke für die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Forderungen gegenüber Gewalttätern bilden neben einer Verjährung der Ansprüche (Art. 60 bzw. 127 OR) vor allem die zum Schuldnerschutz bestehenden Regelungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Art. 92f.). Gewalttäter haben innerhalb dieser Schranken Schadenersatz zu leisten, jedoch nur, sofern das Vermögen und Einkommen der Täter nicht darunterfällt. Gerade in Fällen, in denen mehr als zwei Täter verwickelt sind, sollte es eine Möglichkeit geben, auf alle Täter einzuwirken, auch wenn alle unter diese Schranken fallen. Zusammen könnten sie wenigstens den Beitrag eines Einzelnen übernehmen, sodass dem Opfer eine monatliche Summe zur Verfügung steht, die für anfallende Kosten eine tatsächliche Stütze bietet.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das totalrevidierte Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Es wird im Jahr 2016 einer zahlreiche Aspekte umfassenden Evaluation unterzogen. Für den Vollzug des OHG sind die Kantone zuständig. Bis heute haben sie den Bundesrat auf keine besonderen Probleme aufgrund der Anwendung des revidierten OHG hingewiesen. Ohne den nötigen Abstand wäre es zum heutigen Zeitpunkt verfrüht, das Gesetz zu beurteilen. Im Übrigen würde die in der Motion vorgesehene sehr kurze Frist nicht reichen, um verlässliche Daten zu erheben und seriöse Lösungen für ein so komplexes Problem vorzuschlagen.<\/p><p>Im schweizerischen Recht wird der Schutz der Opfer vor den finanziellen Folgen einer Straftat mit den Mitteln des Straf-, Zivil-, Sozial- sowie Privatversicherungsrechts und subsidiär der Opferhilfe sichergestellt. An letzter Stelle greift die Sozialhilfe als Auffangsystem des schweizerischen Sozialwesens. Die Kombination der verschiedenen Massnahmen soll den Opfern von Straftaten ein Weiterleben unter finanziell würdigen Umständen ermöglichen. Davon abgesehen ist die Zahl der Gesuche um Entschädigung nach dem OHG nicht sehr hoch (187 Gesuche im Jahr 2010, wobei der Median der Entschädigung bei 3131 Franken lag).<\/p><p>Der Schutz des Existenzminimums (Art. 92f. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs) des Straftäters gilt grundsätzlich absolut. Im Privatrecht besteht eine bewährte Regelung zur Stärkung der Stellung des Opfers in den - eher seltenen - Fällen, in denen die Straftat von mehreren Tätern begangen wurde. Das Opfer kann von jedem der Schuldner umfassenden Schadenersatz einklagen und sich gegebenenfalls allein an den Schuldner wenden, der zahlungsfähig ist (Art. 50 und 143ff. des Obligationenrechts). Aus Sicht des Bundesrates besteht für das Opfer nach schweizerischer Rechtsordnung die Möglichkeit, Schadenersatz zu fordern und den (zahlungsfähigen) Straftäter allenfalls zu zwingen, diesen zu leisten. Diese Regelung wird durch die Opferhilfe ergänzt.<\/p><p>Eine Lösung für die mit der Motion angesprochenen Probleme müsste in grosszügiger bemessenen Leistungen gesucht werden, insbesondere im Rahmen der Sozialversicherungen oder des OHG. Die blosse Schaffung eines Fonds zum Schutz finanzieller Notlagen von Opfern schwerer Gewalt würde noch zu keiner angemessenen Lösung führen; seine Finanzierung müsste sichergestellt werden. Zudem stellte ein nationaler Fonds einen Bruch mit dem geltenden, bewährten System des OHG dar. Aus diesen Gründen ist der Bundesrat gegen die Schaffung eines nationalen Fonds für die Opfer schwerer Gewalt.<\/p><p>Soweit möglich wird bei der Evaluation des OHG die finanzielle Situation der von den Straftaten am schwersten betroffenen Opfer berücksichtigt. Je nach Ergebnis wird der Bundesrat die geeigneten Anpassungen vornehmen. Die Situation der Opfer lässt sich allerdings nicht genau beurteilen. Viele zeigen die Straftat nicht an oder wenden sich nicht an eine Opferhilfe-Beratungsstelle und bleiben somit unbekannt; viele sind aus Furcht davor, ihre traumatischen Erlebnisse wieder wachzurufen, nicht bereit, ihren Fall näher zu beschreiben. Zudem sind die Umstände bei jedem einzelnen Opfer anders.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieser Motion eine Botschaft über die finanzielle Notlage von Opfern schwerer Gewalt zu unterbreiten.<\/p><p>In dieser Botschaft muss zwingend berücksichtigt werden:<\/p><p>1. Erfahrungen mit dem bisherigen Opferhilfegesetz.<\/p><p>2. Varianten einer Einrichtung eines nationalen Fonds zum Schutz finanzieller Notlagen von Opfern schwerer Gewalt.<\/p><p>3. Varianten zur grösseren Einflussnahme auf Täter, den materiellen Schaden der Opfer zu begleichen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Finanzielle Notlage von Gewaltopfern verhindern. Schaffung eines nationalen Fonds"}],"title":"Finanzielle Notlage von Gewaltopfern verhindern. Schaffung eines nationalen Fonds"}