﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20123814</id><updated>2025-06-25T00:02:03Z</updated><additionalIndexing>24;Besteuerungsgrundlage;Ertragssteuer;Steuerveranlagung;Kapitalsteuer;Dritte Säule</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-09-26T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4905</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0104010103</key><name>Dritte Säule</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070301</key><name>Steuerveranlagung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107030101</key><name>Besteuerungsgrundlage</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070402</key><name>Ertragssteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107040701</key><name>Kapitalsteuer</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2014-09-16T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2018-09-10T00:00:00Z</date><text>Die Motion wird mit folgender Änderung angenommen: Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundessteuer- (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) zu unterbreiten, um eine an die jeweiligen Anlagebedingungen angepasste Flexibilisierung des pauschalen Ertragsanteils auf sämtlichen Leistungen (periodische Leistungen, Rückkauf, Rückgewähr) aus Leibrenten und Leibrentenversicherungen zu erwirken.</text><type>0</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2019-03-12T00:00:00Z</date><text>Zustimmung</text><type>3</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2022-03-16T00:00:00Z</date><text>Abschreibung</text><type>15</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2022-03-16T00:00:00Z</date><text>Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 21.077.</text><type>0</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2022-05-30T00:00:00Z</date><text>Abschreibung</text><type>15</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2022-05-30T00:00:00Z</date><text>Im Zusammenhang mit der Beratung des Geschäfts 21.077.</text><type>0</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2012-11-14T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>WAK-SR</abbreviation><id>23</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR</name><abbreviation1>WAK-S</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>23</committeeNumber><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2014-09-26T00:00:00Z</date><registrations><registration><correspondents><correspondent><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><councillor><code>2674</code><gender>m</gender><id>3871</id><name>Bischof Pirmin</name><officialDenomination>Bischof Pirmin</officialDenomination></councillor><language>de</language></correspondent></correspondents><sessionId>5014</sessionId></registration></registrations></preConsultation><preConsultation><committee><abbreviation>WAK-NR</abbreviation><id>10</id><name>Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR</name><abbreviation1>WAK-N</abbreviation1><abbreviation2>WAK</abbreviation2><committeeNumber>10</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2018-06-20T00:00:00Z</date><registrations><registration><correspondents /><sessionId>5016</sessionId></registration></registrations></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2012-09-26T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2014-09-16T00:00:00</date><id>11</id><name>Motion an 2. Rat</name></state><state><date>2018-09-10T00:00:00</date><id>4</id><name>Von beiden Räten behandelt</name></state><state><date>2019-03-12T00:00:00</date><id>26</id><name>Angenommen</name></state><state><date>2022-05-30T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><handling><date>2019-03-12T00:00:00Z</date><legislativePeriod>50</legislativePeriod><session>5016</session></handling><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>FDP-Liberale Fraktion</name></faction><type>author</type></role><role><councillor><code>2775</code><gender>m</gender><id>4075</id><name>Caroni Andrea</name><officialDenomination>Caroni</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>12.3814</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><isMotionInSecondCouncil>true</isMotionInSecondCouncil><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG). Auch im Fall von beweglichem Vermögen sollen nur die Erträge besteuert werden (Art. 20 Abs. 1 Lit. a DBG). Die blosse Rückzahlung einer früheren Kapitaleinlage stellt keinen derartigen Ertrag dar; sie ist von der Besteuerung auszunehmen. Soweit es um die rückkaufsfähigen Rentenversicherungen der freiwilligen Vorsorge (Säule 3b) geht, wird das Prinzip heute in stossender Weise verletzt: Wie die laufenden Leibrenten werden auch die Kapitalleistungen (Rückkaufssumme zu Lebzeiten bzw. Prämienrückgewähr bei Tod) von Rentenversicherungen, welche der Vorsorge dienen, mit 40 Prozent in die Steuerbemessung einbezogen (Art. 22 Abs. 3 DBG, Art. 7 Abs. 2 StHG). Die Fiktion, wonach sich auch Rückkaufssumme und Prämienrückgewähr (nur) zu 60 Prozent als Kapitalrückzahlung und folglich zu 40 Prozent als Ertrag darstellten, ist freilich im heutigen Zinsumfeld fern jeder Realität. Auf die Überbesteuerung hat auch das Bundesgericht hingewiesen und den Gesetzgeber zum Handeln aufgerufen (Urteile 2C_906/2011 und 2C_907/2011 vom 8. Juni 2012). Abhilfe ist nötig, werden heute doch jene Menschen steuerlich bestraft, die eigenverantwortlich per Rentenversicherung der Säule 3b vorsorgen und danach - oft aufgrund eines Schicksalsschlages - die Rückkaufssumme oder Prämienrückgewähr beanspruchen müssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Abkehr von der 40-Prozent-Regel auf diesen Kapitalleistungen bringt weder den Steuerverwaltungen, Versicherungen noch den steuerpflichtigen Personen einen Mehraufwand. Die Versicherungen können auf einfache Weise Bescheinigungen erstellen, aus welchen im konkreten Einzelfall die Kapitalrückzahlungs- und die Ertragskomponente sowie der Gesamtbetrag (Rückkaufssumme oder Prämienrückgewähr) hervorgehen. Der Versicherungsabzug wird nicht tangiert, ist er doch bereits durch die Pflichtversicherungen ausgeschöpft. Nicht betroffen auf Stufe Bund ist auch der anwendbare Steuersatz (Art. 38 DBG).&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Leistungen aus Leibrentenversicherung unterliegen heute generell zu 40 Prozent der Besteuerung. Die Motion fordert nun eine Ausnahme von dieser Besteuerungsregel, indem beim Rückkauf und bei Rückgewähr im Todesfall nur der tatsächliche Ertrag besteuert werden soll.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Findet eine Rückgewähr an die Erben der versicherten Person statt, handelt es sich dabei immer um eine Vorsorgeleistung. Diese Leistung unterliegt zu 60 Prozent einer allfälligen Erbschaftssteuer und zu 40 Prozent der Einkommenssteuer, die sich bei der direkten Bundessteuer separat vom übrigen Einkommen nach Artikel 38 DBG, d. h. zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 214 DBG, berechnet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Demgegenüber findet im Rückkaufsfall eine Rückzahlung von Kapital und eine Auszahlung von Zins statt. Weil das Kapital, das die steuerpflichtige Person in die Leibrente eingebracht hat und mit dem Rückkauf nun wieder zurückerhält, von der steuerpflichtigen Person bereits einmal versteuert worden ist, wird die gesamte Rückkaufssumme pauschal nur zu 40 Prozent besteuert. Die Pauschale geht wesensgemäss von einem "Durchschnittsfall" aus. Weicht der Sachverhalt, auf den die Pauschale anzuwenden ist, wesentlich von diesem Durchschnittsfall ab, führt dies zu einer Unter- oder Überbesteuerung. Die Frage, ob sich bei der Leibrentenversicherung die Pauschale rechtfertigt, wurde in der Vergangenheit schon wiederholt diskutiert. Dabei wurde jeweils explizit an der Pauschale festgehalten; einerseits, um den administrativen Aufwand der Versicherungsgesellschaften und der Steuerverwaltungen tief und die Transparenz hoch zu halten, und andererseits, weil bei Leibrenten von Privaten keine Zinskomponente ausgemacht werden könnte. Diese Argumente haben bis heute ihre Gültigkeit behalten. Eine Pauschale führt jedoch nur dann zu den erwähnten Vorteilen, wenn sie auch durchwegs angewandt wird. Ausnahmeregelungen würden die Vorteile der pauschalen Besteuerung zunichtemachen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Abkehr von der pauschalen Besteuerungsregel wäre folglich nur dann sachgerecht, wenn die pauschale Besteuerungsregel für die Leibrentenbesteuerung vollumfänglich abgeschafft würde. Abgesehen davon, dass dies den administrativen Aufwand allseitig markant erhöhen würde, hätte dies auch zur Folge, dass nicht nur die Überbesteuerung wegfiele, sondern auch die Unterbesteuerung. Ob eine Überbesteuerung oder eine Unterbesteuerung auftritt, hängt im Einzelfall stark von der Dauer der Aufschubsphase und der Rentendauer ab. Mithin führt - selbst im aktuell tiefen Zinsumfeld - nicht jeder Rückkauf zwingend zu einer Überbesteuerung. Im Übrigen gelangt bereits heute - aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichtes 2C_255/2008 und 2C_180/2008, jeweils vom 16. Februar 2009) - beim Rückkauf und bei der Rückgewähr eine besonders privilegierende Variante der pauschalen Besteuerung zur Anwendung. Eine massive Überbesteuerung tritt daher vor allem noch in Fällen auf, in welchen der Rückkauf kurz nach Vertragsabschluss stattfindet, wie dies im zitierten Bundesgerichtsurteil 2C_906/2011 bzw. 2C_907/2011 vom 8. Juni 2012 zutraf. Diese störenden Einzelfälle vermögen jedoch insgesamt die aus der pauschalierten Besteuerung resultierenden Vorteile nicht zu überwiegen. Vielmehr ist festzuhalten, dass die pauschale Besteuerung bei Leibrentenversicherungen grundsätzlich sachgemäss ist. Das EFD ist aber bereit, die Höhe der Pauschale für die Besteuerung von Leibrenten aufgrund des aktuell tiefen Zinsniveaus vertieft zu prüfen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Bundessteuer- (DBG) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) zu unterbreiten, sodass bei den rückkaufsfähigen Rentenversicherungen der Säule 3b die Rückkaufssumme (zu Lebzeiten) und die Prämienrückgewähr (nach dem Todesfall) mit dem tatsächlichen Ertragsanteil besteuert werden (Abkehr von der unsachgemässen 40-Prozent-Regel).&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Stopp der Steuerstrafe in der Säule 3b. Bei Kapitalbezug den Ertragsanteil statt die Kapitaleinlage besteuern</value></text></texts><title>Stopp der Steuerstrafe in der Säule 3b. Bei Kapitalbezug den Ertragsanteil statt die Kapitaleinlage besteuern</title></affair>