{"id":20123897,"updated":"2023-07-28T12:01:23Z","additionalIndexing":"28;Informationspolitik;Meldepflicht;Unterrichtung der Arbeitnehmer\/innen;Versicherungsschutz;Zins;Invalidenversicherung;Informationsverbreitung;Versicherungsrecht;Sozialhilfe","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":3014,"gender":"f","id":4107,"name":"Amarelle Cesla","officialDenomination":"Amarelle"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische 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Meldet die versicherte Person sich bei einem Unterbruch (oder der Beendigung) der Erwerbstätigkeit wegen Krankheit oder Unfall sofort bei ihrer Ausgleichskasse an, so läuft sie nicht Gefahr, Verzugszinsen zahlen zu müssen. Erfolgt nämlich der Anschluss im Beitragsjahr, sind die Voraussetzungen nach Artikel 41bis Buchstabe b AHVV nicht erfüllt. Meldet sich die versicherte Person aber nicht oder zu spät bei der Ausgleichskasse - was nach der Einreichung eines Gesuchs um IV-Leistungen tatsächlich häufig vorkommt -, kann die Kasse einen rückwirkenden Anschluss (d. h. einen Anschluss vor dem laufenden Beitragsjahr) geltend machen und gestützt auf Artikel 41bis Buchstabe b AHVV Verzugszinsen in Rechnung stellen.<\/p><p>Solche Verzugszinsen können vermieden werden, wenn der Anschluss rechtzeitig erfolgt. Deshalb müssen die Versicherten wesentlich besser informiert werden. Sie müssen über ihre gesetzlichen Pflichten ab Ende des Lohnanspruchs und Beginn des Anspruchs auf Taggelder (aufgrund von Krankheit oder Unfall) aufmerksam gemacht werden. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht richtig informiert, so sind sie sich vielleicht gar nicht bewusst, dass sie nicht mehr einen Lohn erhalten, sondern Taggelder, die nicht der paritätischen Beitragspflicht unterliegen; dies umso mehr, als die Vergütung ja weiterhin vom Arbeitgeber kommt, der sie sich von seinem Versicherer rückerstatten lässt. Diese Tatsache erklärt sicher, warum so häufig Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden.<\/p><p>Diese Situation kann sich noch verschärfen, wenn Arbeitgeber die Abrechnungen erst nach Abschluss des Falls ändern. In diesem Fall ist es unmöglich, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer überhaupt etwas von einer Änderung der Vergütunghöhe (Lohn vs. Taggeld) merkt.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nichterwerbstätige Personen haben sich zur Erfüllung ihrer Beitragspflicht von Gesetzes wegen bei den Ausgleichskassen anzumelden. Dies gilt beispielsweise für Personen, die eine längere Zeit Unfall- oder Krankentaggelder beziehen und kein beitragspflichtiges Einkommen mehr erzielen. Erfolgt in solchen Situationen die Anmeldung nicht oder zu spät, müssen die betroffenen Personen auf den nachzuzahlenden Beiträgen Verzugszinsen entrichten. Um dies zu verhindern, fordert die Motionärin eine verbesserte Information der betroffenen Personen durch die Arbeitgeber oder die Taggeldversicherer.<\/p><p>Der Bundesrat teilt die Meinung, dass die Information der Versicherten verbessert werden sollte. Die Verankerung einer Informationspflicht der Taggeldversicherer und der Arbeitgeber bei Beginn des Taggeldbezuges (z. B. im Versicherungsvertragsgesetz, im Krankenversicherungsgesetz oder allenfalls in den Gesamtarbeitsverträgen) hält er jedoch nicht für sachgerecht, weil weder die Versicherer noch die Arbeitgeber in der Lage sind, die betroffenen Versicherten gezielt zu informieren. In den meisten Fällen müssen Bezüger von Taggeldern der Kranken- oder Unfallversicherung nämlich gar keine Beiträge als Nichterwerbstätige entrichten, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht lange andauert oder nur eine Teilarbeitsunfähigkeit vorliegt. Nur bei Personen in guten Vermögensverhältnissen kann es in solchen Fällen ausnahmsweise zu einer Beitragspflicht als Nichterwerbstätige kommen. Ausserdem kann die nichterwerbstätige Person allenfalls durch ihren erwerbstätigen Ehegatten von der Beitragspflicht befreit werden. Wesentlich sind somit nicht nur die Dauer des Erwerbsunterbruchs, sondern verschiedene weitere Umstände (Lohnhöhe, Vermögenssituation, Erwerbseinkommen und Vermögenssituation des Ehegatten usw.), welche den Arbeitgebern und Versicherern meist nicht bekannt sind und aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes regelmässig auch nicht bekannt gemacht werden können. Eine allgemeine Informationspflicht wäre unter diesen Umständen nicht nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden, sondern sie könnte sich auch als verwirrend und kontraproduktiv erweisen.<\/p><p>Demgegenüber kann mit einer gezielten Information der Versicherten, die ein Leistungsgesuch bei der Invalidenversicherung stellen, die grosse Mehrheit der betroffenen Personen erreicht werden. Mit der im Rahmen der 5. IVG-Revision eingeführten Früherfassung und Frühintervention sowie mit der parallel aufgebauten interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ plus) zwischen Taggeldversicherern und IV-Stellen konnte die frühzeitige Kontaktaufnahme mit den IV-Stellen sichergestellt werden. In diesem Rahmen können die betroffenen Personen gezielt auch auf eine allfällige Pflicht zur Anmeldung bei der Ausgleichskasse hingewiesen werden. Die IV wird ihre Merkblätter für die versicherten Personen entsprechend überarbeiten und ergänzen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Arbeitgeber und die Lohnausfallversicherer die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. die Versicherten umfassend informieren, damit diese entsprechend handeln und sich davor schützen können, dass ihnen Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Nichterwerbstätige Personen, die ein Gesuch an die IV stellen. Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise der Versicherten"}],"title":"Nichterwerbstätige Personen, die ein Gesuch an die IV stellen. Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beziehungsweise der Versicherten"}