{"id":20123900,"updated":"2023-07-28T13:00:55Z","additionalIndexing":"2841;Krankenkassenprämie;Preissteigerung;Krankenkasse;Tessin;Kosten des Gesundheitswesens;Versicherungsaufsicht","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2776,"gender":"m","id":4072,"name":"Regazzi Fabio","officialDenomination":"Regazzi"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-09-28T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4905"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010903","name":"Krankenkassenprämie","type":1},{"key":"L04K11050502","name":"Preissteigerung","type":1},{"key":"L05K0301010117","name":"Tessin","type":1},{"key":"L04K01050501","name":"Kosten des Gesundheitswesens","type":1},{"key":"L04K11100116","name":"Versicherungsaufsicht","type":1},{"key":"L05K0104010902","name":"Krankenkasse","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-12-14T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2012-11-30T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1348783200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1355439600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2776,"gender":"m","id":4072,"name":"Regazzi Fabio","officialDenomination":"Regazzi"},"type":"author"}],"shortId":"12.3900","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Reserven eines Versicherers dienen dazu, die langfristige Zahlungsfähigkeit zu sichern. Da ein Versicherer nur auf seinem gesamten Tätigkeitsgebiet in Konkurs gehen kann, müssen die Reserven national sein. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) kennt entsprechend auch keine kantonalen Reserven.<\/p><p>Berechnungen haben aber gezeigt, dass seit Einführung des KVG in einigen Kantonen im Vergleich zu den Leistungen zu viel Prämien bezahlt wurden und in anderen Kantonen zu wenig. Der Bundesrat hat mit der Revision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien; 12.026) dem Parlament im Februar 2012 eine massvolle Gesetzesvorlage zum abschliessenden Ausgleich der seit Einführung des KVG zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien unterbreitet.<\/p><p>Um die Aufsicht zu stärken und ihr damit unter anderem auch bessere Instrumente für die Prämiengenehmigung zur Verfügung zu stellen, hat der Bundesrat dem Parlament gleichzeitig das neue Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; 12.027) unterbreitet. Artikel 15 Absatz 3 KVAG sieht dabei vor, dass die Aufsichtsbehörde künftig die Prämiengenehmigung verweigert, wenn die eingegebenen Prämien erstens den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, zweitens die entsprechenden Kosten nicht decken, drittens unangemessen hoch über den entsprechenden Kosten liegen oder viertens zu übermässigen Reserven führen. Bei Nichtgenehmigung des Prämientarifs legt die Aufsichtsbehörde die zu ergreifenden Massnahmen fest (Art. 15 Abs. 4 KVAG). Zudem kann die Aufsichtsbehörde von einem Krankenversicherer verlangen, dass er Prämien zurückerstattet, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass in einem Kanton die Prämien unangemessen über den entsprechenden Kosten lagen (Art. 16 und 17 KVAG).<\/p><p>Auch wenn die erwähnte KVG-Revision vorsieht, die Prämien der Jahre 1996 bis 2011 zu korrigieren, so ist es dem Parlament möglich, falls die Beratungen länger dauern, die Vorlage so anzupassen, dass die Korrektur den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des KVAG abdeckt. Damit wäre ein nahtloser Übergang von der Korrektur der Prämien zu verbesserten Eingriffsmöglichkeiten bei der Prämiengenehmigung sichergestellt.<\/p><p>Die beiden Vorlagen werden zurzeit in der vorberatenden Kommission behandelt. Eine neue Vorlage des Bundesrates, die dringlich erklärt würde, hätte im Vergleich zu den zwei vom Bundesrat bereits auf dem ordentlichen Gesetzgebungsweg an das Parlament überwiesenen Vorlagen kaum eine frühere Wirkung auf die Prämien.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Heute wurde für 2013 ein durchschnittlicher Anstieg der Krankenkassenprämien um 1,5 Prozent angekündigt.<\/p><p>Einige Kantone, darunter der Kanton Tessin, trifft diese Ankündigung besonders hart, da dort die Krankenkassen im Jahr 2012 ihre überschüssigen Reserven weiter haben anwachsen lassen (im Tessin von 196 Millionen Franken im Jahr 2010 auf etwa 352 Millionen Franken im Jahr 2012). Und dennoch sehen sich die Tessinerinnen und Tessiner auch 2013 wieder mit einer Erhöhung der Prämien konfrontiert, und zwar um 1,1 Prozent. Auch wenn sich diese Erhöhung im Rahmen hält, ist es dennoch eine Erhöhung, und sie ist ungerechtfertigt.<\/p><p>In der Fragestunde vom 17. September 2012 hat Bundesrat Alain Berset in seiner Antwort auf meine Frage erklärt, dass das BAG ohne gesetzliche Grundlage eine Prämienreduktion nur nahelegen, nicht aber erzwingen könne. Um diese Lücke zu schliessen, hat der Bundesrat Reformvorschläge vorgelegt, die im Entwurf zu einem neuen Krankenversicherungsaufsichtsgesetz eine entsprechende gesetzliche Grundlage enthalten und einen Ausgleich der kalkulatorischen Reserven, die die gesetzlich festgeschriebene Höhe Ende 2011 überschritten, vorsehen. Gegenwärtig behandelt die SGK-S die Reformen. Deren Inkrafttreten war für 2013 vorgesehen und hätte im Bereich der Regelungen zur Prämiengenehmigung eine wichtige Gesetzeslücke schliessen sollen, indem ungerechtfertigte Prämienerhöhungen, wie sie seit einigen Jahren zu beobachten sind, hätten verhindert werden können. Zudem sollte die Transparenz bei der Geschäftsführung der Krankenkassen erhöht werden. Die Idee der Korrektur der zu viel bezahlten Prämien wurde dann zurückgestellt zugunsten der Beratung des Aufsichtsgesetzes, dessen Inkrafttreten sich aber hinziehen und schwierig sein dürfte. In der Zwischenzeit könnte deshalb das BAG in einer Übergangsregelung mehr Kompetenzen erhalten, damit es eine Reduktion der Prämien durchsetzen kann, wenn diese effektiv höher sind als der Betrag, der nötig ist, um die Gesundheitskosten im entsprechenden Kanton zu decken. Der Bundesrat hatte im Jahr 2010 in seinen Antworten auf die Fragen 10.5411 und 10.5464 bereits die Idee unterstützt, das KVG mit einem dringlichen Bundesbeschluss zu ändern, um die Gesetzeslücke zu schliessen, die 2009 in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Fall, in dem sich das BAG und der Krankenversicherer Assura gegenüberstanden, festgehalten wurde.<\/p><p>Ich ersuche deshalb den Bundesrat zu prüfen, ob der Erlass eines dringlichen Bundesbeschlusses angebracht ist, dessen Dauer befristet ist, bis das neue Krankenversicherungsaufsichtsgesetz und die Änderung des KVG zur Korrektur der zwischen 1996 und 2011 zu viel bezahlten Prämien in Kraft getreten sind.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Blockierte Reformen bei den Krankenkassenprämien. Es braucht einen dringlichen Bundesbeschluss"}],"title":"Blockierte Reformen bei den Krankenkassenprämien. Es braucht einen dringlichen Bundesbeschluss"}