{"id":20123934,"updated":"2023-07-28T07:27:52Z","additionalIndexing":"52;55;Tierwelt;Kostenrechnung;Holzprodukt;Einfuhrpolitik;Wald;Pflanzenschutzverfahren;Schutz der Pflanzenwelt;Waldschutz","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2270,"gender":"m","id":15,"name":"Binder Max","officialDenomination":"Binder"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-09-28T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4905"},"descriptors":[{"key":"L04K07050401","name":"Holzprodukt","type":1},{"key":"L04K14010702","name":"Wald","type":1},{"key":"L05K1401070108","name":"Waldschutz","type":1},{"key":"L04K07010302","name":"Einfuhrpolitik","type":1},{"key":"L04K06010415","name":"Schutz der 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Der Bundesrat hat das UVEK im Rahmen der Umsetzung der Waldpolitik 2020 am 14. September 2012 damit beauftragt, innerhalb von 12 Monaten eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten mit dem Schwerpunkt \"Prävention und Bekämpfung von biotischen Gefahren ausserhalb des Schutzwaldes\". Seitens Bund wird eine finanzielle Unterstützung für Bekämpfungs- und Präventionsmassnahmen ausserhalb des Schutzwaldes in der dritten Programmvereinbarungs-Periode ab 2016 angestrebt. Sollte sich auf dem Weg zur Gesetzesanpassung für Bekämpfungsmassnahmen ausserhalb des Schutzwaldes die Situation bis 2016 erheblich verschärfen, wird der Bundesrat prüfen, ob das Verfahren allenfalls beschleunigt und die entsprechenden Änderungen als dringliches Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden können (gemäss Art. 165 der Bundesverfassung).<\/p><p>Zudem sollen die Mittel für Präventionsmassnahmen wie Grenzkontrollen ab 2014 um 2 Millionen Franken pro Jahr erhöht werden. Sollte sich ein finanzieller Mehrbedarf auch für das Jahr 2013 abzeichnen, würde dem Parlament ein entsprechender Nachtragskredit beantragt.<\/p><p>2. Für die Verpackung von sehr schweren Handelsgütern (Steine, Metalle, grosse Maschinen usw.) ist Massivholz aufgrund der grossen Belastbarkeit immer noch erste Wahl. Ein Importverbot wäre handelspolitisch nur schwer umsetzbar. Zudem ist ein von der EU losgelöstes Vorgehen nicht sinnvoll.<\/p><p>Viel wichtiger erscheint dem Bundesrat daher die konsequente Durchsetzung der bestehenden und hinreichenden Pflanzenschutzbestimmungen wie eine korrekte thermische oder chemische Behandlung und Kennzeichnung des Verpackungsmaterials aus Holz (ISPM 15 Standard, vgl. Art. 9 Abs. 2 der Pflanzenschutzverordnung, PSV; SR 916.20). Zu deren konsequenten Umsetzung ist am 9. Juli 2012 eine unbefristete Meldepflicht für Stein- und Steinproduktelieferungen mit Verpackungsholz gemäss Standard ISPM 15 in Kraft gesetzt worden. Demgemäss müssen Lieferungen von Steinen und Steinprodukten mit Verpackungsholz aus Drittstaaten gemeldet und durch den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) kontrolliert und\/oder freigegeben werden, bevor sie am Markt weiterverbreitet werden können. Nicht dem Standard ISPM 15 entsprechendes und\/oder von Schadorganismen befallenes Verpackungsholz wird vernichtet.<\/p><p>3. Es sind in der Schweiz keine Beispiele bekannt, die eine Pflicht zur ausschliesslichen Verwendung von synthetischen Verpackungsmaterialien für bestimmte Produkte verlangen würden. Zwar wäre es gemäss Artikel 19 PSV grundsätzlich möglich, Massnahmen in diese Richtung temporär anzuordnen, wenn die Voraussetzungen der Einfuhr nicht erfüllt sind oder der Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus besteht. Allerdings sind die politischen Hürden sehr hoch (siehe Ziff. 2). Durch den temporären Charakter dieser Massnahme könnte zudem keine langfristige Wirkung erreicht werden.<\/p><p>4. Der Bund hat wie unter Ziffer 1 dargelegt die Absicht, sich an den Bekämpfungs- und Präventionsmassnahmen auch ausserhalb des Schutzwaldes verstärkt zu beteiligen.<\/p><p>Heute werden Entschädigungen für Schäden, die durch Massnahmen entstehen, die der EPSD im Rahmen der Pflanzenschutzverordnung getroffen hat, nur in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau geleistet (Art. 47ff. Pflanzenschutzverordnung). Im Waldrecht bestehen zurzeit keine gesetzlichen Grundlagen, wonach dies im Wald auch ausserhalb des Schutzwaldes bzw. beim \"öffentlichen Grün\" möglich wäre. Eine diesbezügliche Anpassung wird in der unter Ziffer 1 erwähnten Waldgesetzrevisionsvorlage vorbereitet, und eine Verankerung des Verursacherprinzips wird geprüft.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der asiatische Laubholzbockkäfer ist ein sehr gefährlicher, meldepflichtiger Schädling. Verschiedene Laubholzarten werden von ihm befallen. Innert kurzer Zeit kann der Befall zum Absterben der Bäume führen. Dementsprechend hoch sind die wirtschaftlichen Schäden. In den Kantonen Freiburg und Thurgau wurden im Herbst 2011 erstmals einzelne Laubholzbockkäfer nachgewiesen.<\/p><p>Die bisher grösste öffentliche Beachtung fand der Schädling durch den starken Befall im Juli 2012 in Winterthur. Der Schaden durch Fällen von Bäumen, Einsatz von Spürhunden, Personeneinsatz usw. beträgt in diesem Fall bereits über 600 000 Franken. Die Überwachungskosten werden für die nächsten vier Jahre auf etwa 1,6 Millionen Franken veranschlagt. Wenn die intensive Überwachung während dieser Zeit keine neuen Funde zeigt, gilt ein Gebiet als befallsfrei und der Schädling als am Ort getilgt.<\/p><p>Ich anerkenne die Bemühungen des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes, durch verstärkte Importkontrollen die weitere Einschleppung des Schädlings in die Schweiz zu verhindern. Das wird aber so wenig zum wirklichen Erfolg führen, wie die Prüfung sämtlicher Holzverpackungen an der Grenze mit Spürhunden. Es gilt mit aller Konsequenz die Ursache zu bekämpfen. Es ist letztlich nicht für jeden öffentlichen und schon gar nicht für die Privatwaldbesitzer möglich, die hohen Kosten für die Bekämpfung des Schädlings und die allenfalls entstandenen Schäden zu finanzieren.<\/p><p>In der vom Bundesrat verabschiedeten Waldpolitik 2020 findet man unter anderem folgendes Ziel:<\/p><p>\"Der Wald wird vor der Einschleppung besonders gefährlicher Schadenorganismen (sogenannten Quarantänenorganismen) geschützt.\"<\/p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat, dieses Ziel im vorliegenden Fall sofort umzusetzen?<\/p><p>2. Ist er bereit, den wirksamsten Schutz zu verordnen, nämlich nur noch synthetische Verpackungen für Einfuhren aus kritischen Ländern zuzulassen?<\/p><p>3. Trifft es zu, dass solche Massnahmen in anderen Handelsbereichen bereits möglich sind?<\/p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass der Bund die Kosten von vom Laubholzbockkäfer verursachten Schäden übernimmt oder sich mindestens daran beteiligt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Bekämpfung des asiatischen Laubholzbockkäfers"}],"title":"Bekämpfung des asiatischen Laubholzbockkäfers"}