﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20123946</id><updated>2023-07-27T21:11:21Z</updated><additionalIndexing>55;15;2841;Abfall;Kompetenzregelung;Anwendung des Gemeinschaftsrechts;Metrologie;Qualitätskontrolle;Einfuhr;Grenzkontrolle;Bundesamt für Veterinärwesen;verderbliches Lebensmittel;tierisches Erzeugnis;tierischer Abfall;Gemeinschaftsrecht-nationales Recht;Lebensmittelkontrolle</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2704</code><gender>m</gender><id>3901</id><name>Reimann Lukas</name><officialDenomination>Reimann Lukas</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-09-28T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4905</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0701040402</key><name>Grenzkontrolle</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701020303</key><name>Einfuhr</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K010506060201</key><name>Lebensmittelkontrolle</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K16010106</key><name>Metrologie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K060101</key><name>Abfall</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K09010404</key><name>Gemeinschaftsrecht-nationales Recht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K09010102</key><name>Anwendung des Gemeinschaftsrechts</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08040102</key><name>Bundesamt für Veterinärwesen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K14020306</key><name>verderbliches Lebensmittel</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K080704</key><name>Kompetenzregelung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0706010309</key><name>Qualitätskontrolle</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K14020506</key><name>tierischer Abfall</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K140205</key><name>tierisches Erzeugnis</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-12-14T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2012-11-07T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2012-09-28T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2012-12-14T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2704</code><gender>m</gender><id>3901</id><name>Reimann Lukas</name><officialDenomination>Reimann Lukas</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>12.3946</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Das bilaterale Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) erleichtert den Handel mit Tieren und tierischen Produkten, u. a. indem die Kontrollen von Einfuhren aus Drittländern gegenseitig als gleichwertig anerkannt werden (Äquivalenz). Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Einfuhr über eine europäische Eingangskontrollstelle erfolgte im Zusammenhang mit der Behauptung einer Einzelperson, wonach die Kontrollauflagen an Eingangskontrollstellen der EU weniger restriktiv gehandhabt würden. Die Aufrechterhaltung der Äquivalenz ist für die Schweiz aus wirtschaftlicher Sicht von grosser Bedeutung. Der grenztierärztliche Dienst ist deshalb verpflichtet, tierische Produkte aus Drittländern bei der Einfuhr nach den massgeblichen Vorschriften zu kontrollieren. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Im Jahr 2011 wurden 45 von rund 9000 Lebensmittelsendungen (5 Promille) wegen Überschreitung der zulässigen Temperaturen beanstandet. Erhöhte Temperaturen in einem Teil einer Sendung lassen darauf schliessen, dass höchstwahrscheinlich die ganze Sendung während längerer Zeit zu hohen Umgebungstemperaturen ausgesetzt war. Zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit ist deshalb in solchen Fällen eine Freigabe von Teilsendungen weder in der Schweiz noch in der EU möglich. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die korrekte Temperaturmessung ist sichergestellt. Der grenztierärztliche Dienst verfügt über Präzisionsmessgeräte und die notwendigen Fachkenntnisse. Die korrekte Durchführung der Messungen wird im Rahmen sowohl der internen Validierungen als auch der externen Audits regelmässig überprüft und bestätigt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die EU regelt die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen in der Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997. Deren Anhang III legt Folgendes fest: "Erzeugnisunabhängig sind folgende Massnahmen vorgeschrieben: a. Durch eine Überprüfung der Transportbedingungen und -mittel sind vor allem etwaige Mängel oder Unterbrechungen der Kühlkette zu ermitteln ... d. Es ist zu überprüfen, ob die vorschriftsmässigen Temperaturen während des Transports eingehalten wurden." &lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. An den beiden Flughäfen Genf und Zürich wurden 2011 tierische Lebensmittel mit einem Gesamtgewicht von rund 10 000 Tonnen eingeführt und kontrolliert. Davon wurden insgesamt rund 13 Tonnen (1,3 Promille) aus unterschiedlichen Gründen beanstandet und daher zurückgewiesen oder der Vernichtung zugeführt. Die EU führt keine öffentlich zugängliche Dokumentation zur Beanstandungsquote, weshalb kein Vergleich zu Eingangsstellen der Nachbarstaaten gezogen werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Eine Akkreditierungspflicht besteht für Lebensmittelinspektorate und Laboratorien, da deren Kontrollen technisch hochkomplexe Abläufe und Prüfverfahren umfassen (Art. 62 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung; SR 817.02). Die grenztierärztliche Kontrolle beschränkt sich ausschliesslich auf eine Warenkontrolle und ist weder in der Schweiz noch in der EU akkreditierungspflichtig.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;In der Schweiz werden übermässig viele Lebensmittel tierischer Herkunft an der Grenze durch den grenztierärztlichen Dienst vernichtet, speziell weil die Temperaturen zu hoch seien. Bei Sendungen von mehreren Tonnen wird die ganze Sendung vernichtet, auch wenn nur ein kleiner Teil zu beanstanden wäre. Das BVET beruft sich diesbezüglich auf EU-Vorgaben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anhand von Bildern, welche vom BVET bei der Temperaturkontrolle gemacht wurden, kann belegt werden, dass Temperaturmessungen falsch ausgeführt wurden. Der Hersteller der Messgeräte spricht von Temperaturfehlmessungen im Bereich von mehreren Grad Celsius bei nichtvorschriftsgemässer Messung. Monatlich werden am Zürcher Flughafen mehrere Tonnen Lebensmittel tierischer Herkunft vernichtet! Zum Vergleich: Am Flughafen Frankfurt werden zwar rund zehnmal mehr Sendungen abgefertigt als in der Schweiz, das Gewicht der vernichteten Ware liegt aber bei nicht einmal einem Zehntel des Gewichtes der in der Schweiz vernichteten Ware.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Lebensmittelkontrollen, also auch Temperaturkontrollen, dürfen nur von durch die SAS akkreditierten Stellen durchgeführt werden. Diese müssen sicherstellen, dass die Inspektoren und Kontrolleure eine entsprechende Ausbildung haben und regelmässig geschult werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BVET hat einen Schweizer Importeur schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass es ihm freistehe, seine Produkte über andere europäische Eingangskontrollstellen zu importieren - eine Aussage, die klar darauf hinausgeht, den Wirtschaftsstandort Schweiz, insbesondere den Flughafen Zürich, zu schwächen. Dies wirft folgende Fragen auf:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist die erwähnte Aussage des BVET gegen den Wirtschaftsstandort Schweiz im Interesse des Bundesrates?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Findet er es richtig, dass ganze Lebensmittelsendungen vernichtet werden, selbst wenn nur ein kleiner Teil einer Sendung zu beanstanden ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie können Temperaturfehlmessungen verhindert werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Auf welche EU-Richtlinie beruft sich das BVET?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wie kann es sein, dass die Schweiz eine rund zehnmal höhere Vernichtungsquote von Lebensmitteln aufweist als Nachbarstaaten, obwohl angeblich die gleichen EU-Vorgaben angewendet werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Alle in der Lebensmittelkontrolle tätigen Stellen müssen durch die SAS akkreditiert sein. Aus welchem Grund kann das nicht akkreditierte BVET (im Gegensatz zu den akkreditierten Stellen BAG und kantonale Laboratorien) Lebensmittelkontrollen (Temperaturkontrollen) durchführen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Vernichtung von tierischen Lebensmitteln durch das BVET</value></text></texts><title>Vernichtung von tierischen Lebensmitteln durch das BVET</title></affair>