{"id":20124015,"updated":"2023-07-28T12:04:35Z","additionalIndexing":"15;Bewilligung;Steinobst;ambulanter Handel;Wettbewerbsbeschränkung;Steuererhebung;Gleichbehandlung;Arbeitsrecht;Wettbewerbspolitik;landwirtschaftliche Produkte;Statistik","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2675,"gender":"m","id":3872,"name":"Bourgeois Jacques","officialDenomination":"Bourgeois"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-11-28T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4906"},"descriptors":[{"key":"L06K070105010101","name":"ambulanter Handel","type":1},{"key":"L03K020218","name":"Statistik","type":1},{"key":"L05K0806010102","name":"Bewilligung","type":1},{"key":"L04K11070602","name":"Steuererhebung","type":1},{"key":"L04K07020402","name":"Arbeitsrecht","type":1},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":2},{"key":"L05K1402020405","name":"Steinobst","type":2},{"key":"L04K07030101","name":"Wettbewerbsbeschränkung","type":2},{"key":"L02K1402","name":"landwirtschaftliche Produkte","type":2},{"key":"L04K07030104","name":"Wettbewerbspolitik","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-03-22T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2013-01-30T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1354057200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1363906800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2598,"gender":"m","id":1117,"name":"Germanier Jean-René","officialDenomination":"Germanier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2691,"gender":"m","id":3888,"name":"Hiltpold Hugues","officialDenomination":"Hiltpold"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2682,"gender":"m","id":3879,"name":"Français Olivier","officialDenomination":"Français"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2725,"gender":"m","id":3922,"name":"Favre Laurent","officialDenomination":"Favre Laurent"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2627,"gender":"m","id":1119,"name":"Rime Jean-François","officialDenomination":"Rime"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2784,"gender":"m","id":4084,"name":"Pezzatti Bruno","officialDenomination":"Pezzatti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3006,"gender":"m","id":4111,"name":"Ribaux Alain","officialDenomination":"Ribaux"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3031,"gender":"m","id":4126,"name":"Stolz Daniel","officialDenomination":"Stolz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2675,"gender":"m","id":3872,"name":"Bourgeois Jacques","officialDenomination":"Bourgeois"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"12.4015","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Gemäss dem Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden stellt die zuständige kantonale Behörde die Bewilligung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit aus. In Artikel 3 Absatz 2 dieses Gesetzes steht Folgendes geschrieben: \"Der Bundesrat kann den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit Waren wie selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukten oder Zeitungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen.\"<\/p><p>Die Möglichkeit, dass Produzentinnen und Produzenten ihre selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukte direkt verkaufen können, soll nicht infrage gestellt werden. Allerdings war in den letzten Jahren festzustellen, dass während der Erntezeit immer mehr Reisende am Strassenrand ihre Produkte angeboten haben; dies vor allem während der Aprikosenernte, wobei dann manchmal auch ausländische Aprikosen zum Verkauf angeboten werden. Damit erwächst den Grosshändlern der betroffenen Regionen Konkurrenz. Es sollte keine Ungleichbehandlung beim Verkauf von Produkten geben, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Reisende oder Grosshändler handelt.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (RGG; SR 943.1) hat eine doppelte Zwecksetzung (Art. 1 Abs. 2): Einerseits geht es darum, dass Reisende ihr Gewerbe im ganzen Gebiet der Schweiz ausüben können. Andererseits soll das Publikum geschützt werden, das bei einer direkten Ansprache durch reisende Verkäufer, sei es bei sich zu Hause oder auf Strassen und Plätzen, eher gefährdet ist als bei einem Kauf in einem Geschäft. Aus diesem Grunde sieht das Reisendengewerbegesetz eine Bewilligungspflicht vor für Personen, die gewerbsmässig Konsumentinnen und Konsumenten Waren zur Bestellung oder zum Kauf, sei es im Umherziehen, durch das unbefristete Aufsuchen privater Haushalte oder durch den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Fahrzeug aus, anbieten (Art. 2 Abs. 1 Bst. a RGG). Dem Bundesrat ist es vorbehalten, den Betrieb eines Wanderlagers im Freien mit Waren wie selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukten oder Zeitungen von der Bewilligungspflicht auszunehmen (Art. 3 Abs. 2 RGG). Der Bundesrat hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und festgelegt, dass u. a. keine Bewilligung braucht, wer mit einem befristeten Wanderlager im Freien zum sofortigen Verzehr bestimmte Lebensmittel oder direkt vom Feld selbst geerntete Landwirtschaftsprodukte mit Ausnahme von Schnittblumen zum Verkauf anbietet (Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden, RGV; SR 943.11). Vorbehaltlich anderweitiger Gesetzesvorschriften können z. B. Landwirte die von ihnen selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukte den Konsumentinnen und Konsumenten bewilligungsfrei am Strassenrand anbieten. Sie sind nicht verpflichtet, diese Tätigkeit bei der kantonalen Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Aus diesem Grund liegen auch keine konkreten Zahlen vor, wie viele Reisende ein befristetes Wanderlager im Freien betreiben und von der Bewilligungspflicht befreit sind. Es fehlt somit an statistischen Angaben, welche die Beantwortung der Fragen 1, 3 und 4 erlauben würden. Die übrigen Fragen können wie folgt beantwortet werden:<\/p><p>2. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht ist darin begründet, dass bei einem Wanderlager im Freien für selbst geerntete Produkte keine grössere Gefahr der Übervorteilung der Kunden besteht als bei einem Kauf im Geschäft. Dies gilt auch dann, wenn solche Produkte von ausländischen Reisenden angeboten werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Reisende nur direkt vom Feld selbst geerntete Landwirtschaftsprodukte anbieten darf. Der Verkauf von nicht selbst geernteten, sondern im In- oder Ausland erworbenen Landwirtschaftsprodukten mittels eines Wanderlagers im Freien ist bewilligungsfrei nur möglich, wenn diese Produkte zum sofortigen Verzehr bestimmt sind. Auch hier ist die Gefahr einer Übervorteilung gering, da sich der Käufer in der Regel sofort über die Mangelhaftigkeit des verkauften Produkts bewusst wird und sich direkt beim Verkäufer beschweren kann. Die Kontrolle gegen Missbräuche obliegt den Kantonen.<\/p><p>Ausländische Erzeugnisse sind zollpflichtig und müssen nach den Bestimmungen des Zollgesetzes (SR 631.0) und des Zolltarifgesetzes (SR 632.10) veranlagt werden.<\/p><p>Zudem gelten für die ausländischen Reisenden die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen. Für Reisende mit Staatsangehörigkeit eines EU-\/Efta-Staates oder aus diesen Ländern entsandte Arbeitnehmende sind insbesondere auch die Regelungen im Zusammenhang mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU sowie des Efta-Übereinkommens zu beachten. Diese Reisenden können je nach Art und Dauer der Tätigkeit in der Schweiz der ausländerrechtlichen Melde- oder Bewilligungspflicht unterliegen.<\/p><p>5. Die arbeitsrechtlichen Regelungen sind stets auch auf Reisende anwendbar, soweit sie diese Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis ausüben; dies unabhängig davon, ob der Reisende von der Bewilligungspflicht befreit ist. Insofern besteht keine Besserstellung der Reisenden gegenüber den anderen Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere den Grossisten. Auch hinsichtlich der Arbeitszeiten liegt aufgrund der bundesrechtlichen Vorschriften keine Benachteiligung vor. Es ist nämlich den Kantonen und Gemeinden überlassen, die Zeiten der Ausübung der unterschiedlichen Reisendengewerbe festzulegen (BBl 2000 4206). So ist insbesondere auch eine Anpassung an die lokalen Ladenöffnungszeiten möglich.<\/p><p>6. Die Kantone sind für die Aufsicht über das Gewerbe der Reisenden auf ihrem Territorium zuständig (Art. 26 Abs. 1 RGV). Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden prüfen regelmässig, ob die Reisenden über eine gültige Bewilligung verfügen und das Reisendengewerbe ordnungsgemäss ausüben. Reisende, welche die gesetzlichen Vorschriften des Reisendengewerbes verletzen, werden mit Bussen belegt, oder es wird ihnen die Reisendenkarte entzogen. Über die Anzahl und Natur der Kontrollen sowie der ausgesprochenen Sanktionen in den jeweiligen Kantonen liegen keine genauen Statistiken vor. Auch die Prüfung der Herkunft der in einem Wanderlager im Freien angebotenen landwirtschaftlichen Produkte ist Aufgabe der kantonalen Vollzugsbehörden. Sie haben abzuklären, ob die Produkte tatsächlich vom Reisenden selbst direkt vom Feld geerntet wurden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In Bezug auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Wie viele Personen oder Unternehmen sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen?<\/p><p>2. Bezieht sich diese Regelung auch auf ausländische Wirtschaftsakteure und Produkte? Wenn ja: gestützt auf welche gesetzliche Grundlage?<\/p><p>3. Inwieweit üben von der Bewilligungspflicht ausgenommene Personen ihre Tätigkeit ausserhalb des Kantons aus, der für die Erteilung einer Bewilligung zuständig wäre?<\/p><p>4. Das Einkommen unterliegt der Besteuerung des Ortes, an dem der Steuerpflichtige seine Erwerbstätigkeit ausübt. Wie hoch sind die geschätzten Steuerausfälle, die dem Kanton des Steuerpflichtigen durch dessen ausserkantonale Tätigkeiten entstehen? Liegen für jeden betroffenen Kanton Zahlen vor?<\/p><p>5. Weiss der Bundesrat, ob es Ungleichbehandlungen in Bezug auf die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen gibt? Wenn ja: Was gedenkt er dagegen zu unternehmen?<\/p><p>6. Wie wird die Einhaltung der Gesetzgebung kontrolliert? Wurden Verstösse gegen die Gesetzgebung festgestellt? Wenn ja: welche? Haben sie zu Strafen geführt? Wird die Herkunft der Produkte kontrolliert?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Reisendengewerbe"}],"title":"Reisendengewerbe"}