{"id":20124071,"updated":"2023-07-27T19:15:34Z","additionalIndexing":"2846;Ferienwohnung;Gemeinde;Grundstückerwerb durch Ausländer\/innen;Zonenplan;Aufhebung einer Bestimmung;Gesetz;Gesetzesevaluation","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2646,"gender":"f","id":1288,"name":"Amherd Viola","officialDenomination":"Amherd"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-12-06T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4906"},"descriptors":[{"key":"L05K0102040301","name":"Grundstückerwerb durch Ausländer\/innen","type":1},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":1},{"key":"L06K050301010201","name":"Aufhebung einer 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Die unterschiedlichen Situationen in unserem Land zeigen, dass zu starre Regeln, die überall gleich angewendet werden müssen, zu unbefriedigenden Resultaten führen. Kantone und Gemeinden sind bereits stark unter Druck, ihre Zukunftsplanung grundsätzlich zu überdenken. Sie brauchen dazu aber auch eine gewisse Aktionsfreiheit, damit sie weiterhin gezielt auf die jeweils lokalen und regionalen Herausforderungen reagieren können.<\/p><p>Der Zweitwohnungsentscheid lässt nicht mehr viel Spielraum für touristisch geprägte Gemeinden. Deshalb ist dieser Spielraum umso flexibler zu nutzen. Das kann entscheidend sein, um die einheimische Bevölkerung überhaupt zu halten. Da darf nicht mehr lange unterschieden werden zwischen einheimischen und ausländischen Investoren.<\/p><p>Es soll investieren können, wer dazu in der Lage ist, und es soll in das investiert werden, was innerhalb der neuen Rahmenbedingungen sinnvoll ist.<\/p><p>Ausländische Direktinvestitionen in den Wohnungsbau können Arbeitsplätze schaffen oder erhalten und das an verschiedenen Tourismusorten knappe Angebot an Mietwohnungen vergrössern. Diese Chancen sollen die Gemeinden wahren können, die von der Zweitwohnungs-Initiative besonders stark getroffen sind.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Mit der am 11. März 2012 von Volk und Ständen angenommenen Verfassungsbestimmung zum Zweitwohnungsbau (Art. 75b BV) wird die Erstellung neuer Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 Prozent eingeschränkt. Gemäss der Verordnung vom 22. August 2012 über Zweitwohnungen (SR 702; in Kraft seit dem 1. Januar 2013) ist der Bau von qualifiziert touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen oder die Umnutzung von Hotels in qualitativ touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen aber weiterhin möglich, und zwar auch dann, wenn der Zweitwohnungsanteil in der betreffenden Gemeinde mehr als 20 Prozent beträgt. Als Ausnahme ist es zudem unter restriktiven Voraussetzungen zulässig, dass bestehende Hotels auch in nicht qualifiziert touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen umgenutzt werden können (Art. 3 Abs. 3).<\/p><p>Bei einer Aufhebung der Lex Koller für Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent könnten Personen im Ausland, d. h. sowohl natürliche Personen als auch ausländisch beherrschte Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz wie auch solche mit Sitz im Ausland, unbeschränkt Wohn-Grundstücke erwerben, wie dies Schweizerinnen und Schweizern möglich ist.<\/p><p>Das Interesse an Investitionen in Immobilien hat während der letzten Jahre generell zugenommen. Dies gilt auch für die Tourismusgebiete. Infolge einer Aufhebung der Lex Koller würde sich die Nachfrage nach den gemäss Zweitwohnungsverordnung erlaubten qualifiziert touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen und den bereits vor dem 11. März 2012 existierenden Zweitwohnungen sowie den Erstwohnungen zusätzlich verstärken. Insbesondere bei Letzteren wären ein unerwünschter Umnutzungsdruck und zusätzlicher Preisschub die Folge.<\/p><p>Der Bundesrat hat sich in den Stellungnahmen zur Motion Amherd 11.3373, \"Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland\", und zu jener der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates 12.3984, \"Abschreibung der Vorlage zur Aufhebung der Lex Koller\", bereits dahingehend geäussert, dass für ihn die Aufhebung der Lex Koller derzeit nicht im Vordergrund steht. Zudem ist er der Auffassung, dass die Probleme, die sich in den Tourismusgebieten aus der neuen Verfassungsbestimmung zum Zweitwohnungsbau ergeben, mit einer Teilaufhebung der Lex Koller nicht noch mehr verschärft werden sollten, um dann wiederum mit flankierenden Massnahmen Gegensteuer geben zu müssen. Zudem schränkt die Lex Koller ausländische Investitionen in Betriebsstätten nicht ein, wenn diese die Anforderungen an die hotelmässige Bewirtschaftung von Wohnungen erfüllen. Es besteht somit bereits heute eine Möglichkeit, ausländische Direktinvestitionen für das Schaffen sogenannt warmer Betten und von Arbeitsplätzen in den Tourismusgebieten zu nutzen. Deshalb erachtet der Bundesrat die im Postulat thematisierte teilweise Aufhebung der Lex Koller nicht als zweckmässig, weshalb es sich auch erübrigt, hierzu einen speziellen Bericht erarbeiten zu lassen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird gebeten, in Zusammenhang mit der Lex Koller, der Zweitwohnungs-Initiative sowie dem Raumplanungsgesetz, in einem Bericht folgende Fragen zu klären:<\/p><p>1. Mögliche Auswirkungen einer Aufhebung der Lex Koller für Gemeinden, deren Zweitwohnungsanteil mehr als 20 Prozent beträgt.<\/p><p>2. Welche raumplanerischen Massnahmen und Instrumente müssten Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent vorsehen, damit die Lex Koller in ihrem Gebiet aufgehoben werden kann?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ist die Lex Koller überall sinnvoll?"}],"title":"Ist die Lex Koller überall sinnvoll?"}