﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20124097</id><updated>2023-07-27T19:46:27Z</updated><additionalIndexing>24;vergleichendes Recht;Lebensversicherung;Wettbewerbsbeschränkung;Europäische Union;Kostenrechnung;Zins;Finanzrecht;Betriebsrücklage;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2674</code><gender>m</gender><id>3871</id><name>Bischof Pirmin</name><officialDenomination>Bischof Pirmin</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2012-12-11T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4906</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11100106</key><name>Lebensversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104040501</key><name>Zins</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703020104</key><name>Betriebsrücklage</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030101</key><name>Wettbewerbsbeschränkung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11060115</key><name>Finanzrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08040513</key><name>Eidgenössische Finanzmarktaufsicht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L02K0903</key><name>Europäische Union</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05030210</key><name>vergleichendes Recht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703020201</key><name>Kostenrechnung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2013-03-11T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2013-02-20T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2012-12-11T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2013-03-11T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2674</code><gender>m</gender><id>3871</id><name>Bischof Pirmin</name><officialDenomination>Bischof Pirmin</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>12.4097</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind für den Schutz der Versicherungsnehmer zentral, da sie während der gesamten Vertragsdauer mit freien und unbelasteten Vermögenswerten (gebundenes Vermögen) bedeckt sein müssen. Damit bestimmen die versicherungstechnischen Rückstellungen die Höhe des gebundenen Vermögens, das im Falle einer Insolvenz eines Versicherungsunternehmens die Funktion des Haftungssubstrats zur Befriedigung der Ansprüche der Versicherungsnehmer einnimmt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Anforderung zur Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen wird von den Versicherungsgesellschaften sehr unterschiedlich ausgelegt. Einzelne Lebensversicherer bewerten beispielsweise Teile ihres Bestandes mit einem Zinssatz von 3 Prozent und mehr. Angesichts der tiefen Renditen der Bundesobligationen ist die Verwendung dermassen hoher Diskontierungssätze nicht vertretbar und gefährdet die Erfüllbarkeit der langfristigen Verpflichtungen, welche die Lebensversicherer gegenüber ihren Kunden eingegangen sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Finma erwägt tatsächlich, den maximal zugelassenen Bewertungszins durch eine Regel festzulegen. Unter anderem wird dabei die Anwendung der in der Interpellation erwähnten 100/10/10-Regel geprüft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die allenfalls notwendige Anpassung des Finma-Rundschreibens 08/43, "Rückstellungen Lebensversicherung", wird die Finma wie üblich den betroffenen Kreisen vorab zur Stellungnahme unterbreiten. Darüber hinaus plant die Finma, vor einer allfälligen Anhörung eine Auswirkungsstudie durchzuführen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Artikel 16 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (SR 961.01) verpflichtet die Versicherungsunternehmen, für ihre gesamte Geschäftstätigkeit ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden. Absatz 2 der besagten Regelung ermächtigt den Bundesrat, einerseits die Grundsätze zur Bestimmung der Rückstellungen festzulegen und andererseits die Regelung der Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der Finma zu überlassen. In Artikel 54 Absatz 4 der Aufsichtsverordnung (SR 961.011) hat der Bundesrat die entsprechende Kompetenz der Finma erteilt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ein Vergleich mit der Regulierung in anderen Staaten ist nur begrenzt möglich, da sich Lebensversicherungsprodukte in den einzelnen Ländern stark unterscheiden. Sowohl in Deutschland als auch in Frankreich gibt es (zumindest für bestimmte Produktekategorien) ebenfalls Regeln für maximale Bewertungszinssätze, die auf dem gleitenden Durchschnitt der Renditen von Staatsanleihen basieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die geplante Massnahme wirkt sich auf die statutarischen Rückstellungen der juristischen Einheiten in der Schweiz aus. Da im Versicherungsbereich keine Dienstleistungsfreiheit zwischen der Schweiz und dem EWR besteht (Ausnahme: Liechtenstein), stehen in der Schweiz ansässige Versicherungen (die nur Schweizer Kunden bedienen können) mit im EWR ansässigen Versicherungen (die nur EWR-Kunden bedienen können) in keinem Konkurrenzverhältnis. Ein Wettbewerbsnachteil im Rahmen der Tätigkeit im Ausland entsteht somit nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Eigentliche Kosten im Sinne von Artikel 7 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (SR 956.1) entstehen grundsätzlich nicht. Es kommt aber zu Aufwendungen für die Versicherer, die von der zukünftigen Zinsentwicklung abhängen. Eine Anpassung der statutarischen Rückstellungen würde im Rahmen eines Alimentierungsplanes erfolgen, welcher sich über eine Periode von bis zu zehn Jahren erstrecken kann, was für die Lebensversicherer eine entsprechende Erleichterung bringt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Viele Versicherungsunternehmen haben ihre Bewertungszinsen bereits zum 31. Dezember 2012 gesenkt. Sollten die Verstärkungen der statutarischen Rückstellungen aufgrund wieder ansteigender Zinsen nicht mehr benötigt werden, so können sie wieder aufgelöst werden. Es käme also lediglich zu einer zeitlichen Gewinnverschiebung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Regelung würde den Schutz der Versicherten verbessern. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsleistung durch die Lebensversicherer nicht erbracht werden kann, wird durch die Erhöhung des Haftungssubstrats wesentlich verringert. Für Lebensversicherer überwiegt das Zinsrisiko, weshalb risikoarme Portfolios in der Regel mit geringen Bewertungszinsen einhergehen und deshalb nicht betroffen sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Der Finma obliegt es, Art und Umfang der Rückstellungen zu definieren, weshalb es nicht dem Bundesrat, sondern dem Bundesverwaltungsgericht zukommt, eine allfällige Regelung zu überprüfen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Von der Öffentlichkeit unbeachtet, haben die Finma-Organe provisorisch für alle Lebensversicherer eine neue Formel zur Berechnung des sogenannten Höchstzinssatzes für die Bildung der Rückstellungen genehmigt, der pauschal und ungeachtet der Risiken des jeweiligen Versicherers gelten soll. Die neue Formel bringt für Versicherte und Versicherer höhere Kosten und Risiken und einer soliden Branche Wettbewerbsnachteile in der EU.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Versicherungsaufsichtsgesetz (Art. 16 VAG) verpflichtet die Lebensversicherer richtigerweise, zur Deckung künftiger Kundenverpflichtungen genügend Rückstellungen zu bilden. Für die Berechnung dieser technischen Rückstellungen spielt der verwendete Zinssatz (künftig erwartete Rendite) eine zentrale Rolle. In ihrem Rundschreiben 2008/43 verlangt die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finma), dass bei der Bestimmung der Rückstellungen "Zinssätze verwendet werden, welche mit grosser Sicherheit unter dem aus dem zugeordneten Anlageportfolio zu erwirtschaftenden Ertrag nach Abzug der Kosten liegen". Die Lebensversicherer sind verpflichtet, in einem jährlichen Bericht zuhanden der Finma darzulegen, dass sie diese Regel einhalten. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zusätzlich zu dieser Regel trat im Januar 2011 der Schweizer Solvenztest (SST) in Kraft. Dieser Test stellt sicher, dass die Lebensversicherer durch eine adäquate Reservenbildung in der Lage sind, sämtliche künftigen Verpflichtungen zu finanzieren. In der EU ist eine vergleichbare Regulierung (Solvenz II) bisher nicht in Kraft getreten. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Trotz dieser robusten und gegenüber der EU strengeren Ausgangslage will die Finma in Kürze durch eine Anpassung des Rundschreibens 2008/43 eine noch striktere Regel einführen. Dabei sollen sämtliche Lebensversicherer unabhängig von ihrem Anlageportfolio und -risiko dazu verpflichtet werden, bei der Bildung der technischen Rückstellungen einen einheitlichen Höchstzinssatz zu verwenden bzw. von einem einheitlichen künftig zu erwirtschaftenden Ertrag auszugehen. Dieser Höchstzinssatz soll pauschal und zu 100 Prozent dem 10-jährigen Durchschnitt der 10-jährigen Bundesobligationen entsprechen (sog. 100/10/10-Regel). Finma-Geschäftsleitung und -Verwaltungsrat haben die 100/10/10-Regel bereits provisorisch genehmigt. Definitive Genehmigung sowie Inkrafttreten dieser neuen Regulierung dürften im Jahr 2013 erfolgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss Finma soll die 100/10/10-Regel Versicherte und Lebensversicherer schützen und Wettbewerbsverzerrungen gegenüber der EU verhindern. Das Gegenteil ist der Fall. Gerade Lebensversicherer mit risikoarmem Portfolio müssten Nachreservierungen leisten, die ihr Eigenkapital rasch übersteigen. Die neue Regel zulasten der Versicherten würde die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Versicherer gegenüber ihrer europäischen Konkurrenz ausgerechnet in einem vergleichsweise risikoarmen, aber bisher erfolgreichen Segment bedrohen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem hohe Finma-Exponenten generell geäussert haben, die Finma sei für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Unternehmen nicht zuständig, besteht eine gewisse Besorgnis und Verunsicherung in einer Branche, die mit ihrer soliden Grundhaltung die weltweite Finanzkrise nicht nur nicht verursacht, sondern trotz deren negativen Einwirkungen sehr gut überstanden hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Deshalb wird der Bundesrat gebeten, die nachfolgenden Fragen zu beantworten: &lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Trifft es zu, dass die Finma die obige Regeländerung plant?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Auf welche rechtliche Grundlage stützt die Finma die neue Höchstzinsregel?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Welche diesbezüglichen Regeln gelten in den EU-Staaten? Welcher Wettbewerbsnachteil resultiert für die Schweiz? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie hoch sind die zusätzlichen Kosten für die Betroffenen, wie sie gemäss Artikel 7 des Finmag ausgewiesen werden müssen? Sind die Schätzungen von Finma und Branche identisch? Welches sind die Risiken für die Versicherten, die Lebensversicherer und die Schweizer Wirtschaft?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die neue Regel überprüft werden muss? In welcher Rechtsform?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Neue Höchstzinsregel für Lebensversicherer. Unabsehbare Kosten für Versicherte und Versicherer und weniger Wettbewerbsfähigkeit in Europa</value></text></texts><title>Neue Höchstzinsregel für Lebensversicherer. Unabsehbare Kosten für Versicherte und Versicherer und weniger Wettbewerbsfähigkeit in Europa</title></affair>