{"id":20124146,"updated":"2023-07-28T09:20:27Z","additionalIndexing":"2841;Leistungsauftrag;Kontrolle;Kompetenzregelung;Krankenkassenprämie;Kanton;Krankenversicherung;Krankenkasse;Betriebsrücklage;Versicherungsaufsicht","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2750,"gender":"m","id":4042,"name":"Frehner Sebastian","officialDenomination":"Frehner"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-12-13T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4906"},"descriptors":[{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L04K11100116","name":"Versicherungsaufsicht","type":1},{"key":"L03K080704","name":"Kompetenzregelung","type":1},{"key":"L04K08020313","name":"Kontrolle","type":1},{"key":"L05K0806010105","name":"Leistungsauftrag","type":1},{"key":"L05K0104010903","name":"Krankenkassenprämie","type":2},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":2},{"key":"L05K0104010902","name":"Krankenkasse","type":2},{"key":"L05K0703020104","name":"Betriebsrücklage","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-03-22T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2013-02-27T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1355353200000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1363906800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2750,"gender":"m","id":4042,"name":"Frehner Sebastian","officialDenomination":"Frehner"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"12.4146","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Die Krankenversicherer sind für die Kalkulation der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verantwortlich. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) prüft und genehmigt als Aufsichtsbehörde diese Prämieneingaben. Bei der Bestimmung der Prämien für das Folgejahr stützen sich die Krankenversicherer insbesondere auf Hochrechnungen der Leistungskosten des laufenden Jahres wie auch auf Schätzungen der Leistungskosten für das folgende Jahr. Des Weiteren müssen sie Schätzungen zu den Bestandesentwicklungen in den einzelnen Modellen wie auch für die gesamte Gesellschaft vornehmen, um die Prämien für das Folgejahr festlegen zu können. Da die Prämieneingabe auf Schätzungen basiert, werden sich die Prämien meistens von den effektiv eingetretenen Kosten unterscheiden. Diese Abweichungen dürfen jedoch nur zufälliger und nicht systematischer Natur sein.<\/p><p>Seit Einführung des KVG wurden die für die Krankenversicherer rechtlich vorgeschriebenen Mindestreserven mehrmals gesenkt. Es bestand die Erwartung an die Versicherer, die bestehenden Reserven an die Mindestreserven anzugleichen, sprich, die Reserven zu senken. Eine Reservesenkung kann nur umgesetzt werden, wenn die Prämien tiefer angesetzt werden als die erwarteten Kosten. Somit waren die Prämien nicht kostendeckend. Dies war mit ein Grund, warum in früheren Jahren nichtkostendeckende Prämien genehmigt wurden. Sind die Prämien in einem Jahr nicht kostendeckend, so müssen sie im nächsten Jahr zusätzlich zum Kostenanstieg um den im Vorjahr nichtkostendeckenden Teil erhöht werden, damit die Prämien wieder auf dem Niveau der Kosten sind und zudem nicht weiter Reserven abgebaut werden. Dies hat zu unerwünschten Prämiensprüngen geführt.<\/p><p>Seit dem Jahre 2010 genehmigt das BAG ausschliesslich Prämien, die gemäss plausiblen Schätzungen der Versicherer bei der Prämieneingabe mindestens kostendeckend sind. Gemäss den heutigen rechtlichen Grundlagen kann das BAG von den Versicherern verlangen, die Prämien höher anzusetzen, falls sie die Kosten nicht decken oder die Mindestreserven nicht erreicht werden. Das BAG hat jedoch nicht die rechtliche Grundlage, um von den Versicherern zu verlangen, tiefere Prämien zu erheben. Dies hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil zum Fall Assura, Kranken- und Unfallversicherung gegen BAG vom 8. Dezember 2009 (C-6958\/2008) bestätigt.<\/p><p>3. Wie erwähnt, werden bereits heute vom BAG lediglich Prämien genehmigt, die - basierend auf plausiblen Budgets - kostendeckend sind. Budgets basieren jedoch immer auf Annahmen und Schätzungen, die zum Zeitpunkt der Prämiengenehmigung lediglich plausibilisiert werden können. In einer Ex-post-Betrachtung können die erzielten Ergebnisse daher von den Budgets abweichen. Aus diesem Grund hat der Bundesrat dem Parlament im Rahmen seiner Botschaft vom 1. Februar 2012 zum neuen Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; BBl 2012 1942; 12.027) auch Bestimmungen unterbreitet, die vorsehen, dass das BAG von einem Krankenversicherer die Rückerstattung der Prämien an die Versicherten verlangen kann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Prämien in einem Kanton unangemessen über den entsprechenden Kosten lagen. Des Weiteren soll die Aufsichtsbehörde mit dem KVAG zusätzliche Kompetenzen bei der Prämiengenehmigung erhalten. So ist vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der Prämien nicht nur verweigern kann, wenn die Prämien die Kosten nicht decken, sondern auch, wenn die Prämien unangemessen über den entsprechenden Kosten liegen.<\/p><p>4. Aufgrund der Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (Bericht \"Obligatorische Krankenversicherung. Evaluation der Prämiengenehmigung und der Aufsicht über die Krankenversicherer\" vom Juli 2010) und des erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsentscheids im Falle Assura hat das BAG verschiedene Massnahmen getroffen: Insbesondere wurde das Prämiengenehmigungsverfahren vereinfacht und wurden klare Kriterien für die Genehmigung der Prämien festgelegt, die sich primär auf die Kostendeckung in den einzelnen Kantonen und die Solvenzsicherung der Versicherer beziehen. Zudem hat das BAG die Versicherer und die Kantone wiederholt über die Ziele und die Praxis der Prämiengenehmigung informiert.<\/p><p>Des Weiteren wurde das Aufsichtskonzept des BAG risikoorientierter gestaltet. Ein Ausfluss davon war die Anpassung der Verordnung über die Krankenversicherung per 1. Januar 2012, mit der die Mindestreserven neu basierend auf den von den einzelnen Versicherern eingegangenen Risiken festgelegt werden. Weitere Instrumente der risikobasierten Aufsicht sind in den Entwurf zu einem neuen Krankenversicherungsaufsichtsgesetz eingeflossen, der sich zurzeit in parlamentarischer Beratung befindet.<\/p><p>5. Der erwähnte Konkurs betrifft lediglich die Zusatzversicherung. Der Bundesrat teilt die Meinung des Interpellanten. Neben den Reserven sind aber auch angemessene Rückstellungen essenziell zur Gewährleistung der Solvenz eines Versicherers.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Entwurf zum Aufsichtsgesetz zur sozialen Krankenversicherung fordert der Bundesrat neue und teils einschneidende Kompetenzen für die Aufsichtsbehörde. Ich ersuche den Bundesrat daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:<\/p><p>1. Stimmt es, dass diese Aufsichtsbehörde ihre Kompetenzen bei der Prämiengenehmigung seit Jahren nicht ausschöpft und in bestimmten Kantonen wiederholt nichtkostendeckende Prämien bewilligte und nach wie vor bewilligt (Prämien 2013)?<\/p><p>2. Trifft es zu, dass im OKP-Bereich solche wiederholt nichtkostendeckenden Prämien in bestimmten Kantonen als eine wesentliche Ursache für die unerwünschte Quersubventionierung von Prämien zwischen Kantonen - z. B. rund 52 Millionen Schweizerfranken zulasten der Prämienzahler des Kantons Basel-Stadt seit 1996 - betrachtet werden müssen?<\/p><p>3. Was unternimmt der Bundesrat, damit die Aufsicht künftig in allen Kantonen nur kostendeckende Prämien genehmigt (soweit kein begründeter Abbau von Reserven stattfindet) und so der wesentlichen Ursache der unerwünschten Quersubventionierung von OKP-Prämien über Kantonsgrenzen hinweg den Boden entzieht?<\/p><p>4. Welche Aufsichtsmassnahmen hat das BAG auf der Basis des Berichtes der Eidgenössischen Finanzkontrolle (2010) und des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichtes im Fall Assura (Urteil vom 8. Dezember 2009) getroffen? Teilt er die Meinung, dass das Problem erstrangig von nichtkostendeckenden Prämien ausgeht?<\/p><p>5. Vor dem Hintergrund des Konkurses der Supra SA im VVG-Bereich: Teilt er die Meinung, dass kostendeckende Prämien und angemessene Reserven die Solvenz der Krankenversicherer - und damit die Sicherheit der Versicherten - am besten gewährleisten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Soziale Krankenversicherung. Aufsicht besser beaufsichtigen"}],"title":"Soziale Krankenversicherung. Aufsicht besser beaufsichtigen"}