﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20124241</id><updated>2023-07-27T20:56:59Z</updated><additionalIndexing>36;Forschungspersonal;Kontrolle;Universität;Forschungspolitik;Zürich (Kanton);Freiheit der Lehre und Forschung;Nationalfonds;Forschungsvorhaben</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2595</code><gender>m</gender><id>1127</id><name>Freysinger Oskar</name><officialDenomination>Freysinger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2012-12-14T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4906</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1602020401</key><name>Nationalfonds</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K16020206</key><name>Forschungsvorhaben</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1302050105</key><name>Universität</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020302</key><name>Freiheit der Lehre und Forschung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020313</key><name>Kontrolle</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K16020205</key><name>Forschungspersonal</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0301010123</key><name>Zürich (Kanton)</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K160202</key><name>Forschungspolitik</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-03-22T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2013-02-20T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2012-12-14T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2013-03-22T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2635</code><gender>m</gender><id>1110</id><name>Vischer Daniel</name><officialDenomination>Vischer Daniel</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2521</code><gender>m</gender><id>498</id><name>Neirynck Jacques</name><officialDenomination>Neirynck</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2760</code><gender>m</gender><id>4049</id><name>Aebischer Matthias</name><officialDenomination>Aebischer Matthias</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2595</code><gender>m</gender><id>1127</id><name>Freysinger Oskar</name><officialDenomination>Freysinger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>12.4241</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat hat im Jahr 2010 von Problemen Kenntnis genommen (siehe Interpellationen 10.3924 und 10.4167), die sich im Kontext der Durchführung von zwei vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten Forschungsprojekten ergeben haben. Er konnte und kann in diesem Zusammenhang nur zu Fragen Stellung nehmen, die in den Kompetenzbereich des Bundes bzw. in denjenigen des SNF fallen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Rechtsgrundlagen des SNF beinhalten ein auf das Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (SR 420.1; Art. 11a) abgestütztes Sanktionsrecht. In Ausführung des vom Bundesrat genehmigten Beitragsreglements des SNF hat der Nationale Forschungsrat im Februar 2009 das Reglement des Forschungsrates über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten von Gesuchstellenden sowie Beitragsempfängerinnen und -empfängern erlassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund können die Fragen folgendermassen beantwortet werden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1./2. Nach Auskunft des SNF erfolgten keine "Verhandlungen" zwischen ihm und der Universität Zürich. Vielmehr hat der SNF, gestützt auf das erwähnte Reglement betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten, im Jahre 2010 eine unabhängige Untersuchung durchgeführt und darauf gestützt entschieden, einerseits Projektmittel zurückzufordern, andererseits dem Projektkredit belastete Lohnzahlungen an Doktorierende zu genehmigen. Dies geschah auf der Basis seines Beitragsreglements und im Interesse unverschuldet betroffener Mitarbeitender, die nicht Konfliktparteien waren. Das Prinzip der Ad-personam-Vergabe der Projektmittel wurde somit durch den SNF nicht verletzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der SNF hat die Untersuchung konform mit dem obenerwähnten Reglement und gemäss wissenschaftlichen Best-Practice-Regeln durchgeführt. Zur Einschätzung der Sachlage durch eine Kommission des Zürcher Kantonsrates kann weder er noch der Bundesrat Stellung nehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Im vorliegenden Fall zeigte sich, dass die dem SNF zur Disposition stehenden Grundsätze und Verfahrensregeln greifen und er die rechtmässige Verwendung der Forschungsgelder sicherstellen konnte. Deswegen ist eine Intervention seitens des Bundesrates in diesem Rahmen nicht vorgesehen und fand auch nicht statt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Weder der SNF noch der Bundesrat sind befugt, sich in einen Konflikt zwischen der Universität Zürich und einem Professor direkt einzumischen. Der SNF hat nach Abschluss seiner Untersuchung eine Empfehlung an die Universität Zürich gerichtet, wonach die Publikationsfragen unverzüglich zu lösen seien.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die Hochschulen haben ihre Instrumente zur Bekämpfung wissenschaftlichen Fehlverhaltens in den vergangenen Jahren ausgebaut. Gestützt auf das soeben revidierte Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) wird in diesem Bereich auch die Selbstverantwortung der Institutionen gestärkt. Aus Sach- und Kostengründen erachtet der Bundesrat deshalb die Schaffung eines unabhängigen nationalen Gremiums zur Sicherung der wissenschaftlichen Integrität als nicht notwendig.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Bereits im Dezember 2010 hat Nationalrat Vischer Daniel die Interpellation 10.3924 eingereicht, welche diverse Fragen im Zusammenhang mit dem seit vier Jahren andauernden sogenannten Forschungsskandal an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich thematisierte. Da weiterhin bestehende Probleme im Zusammenhang mit diesem Skandal noch nicht geklärt sind, ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie beurteilt er die Tatsache, dass der Nationalfonds zwar um die Tatsache wusste, dass rechtswidrig von der Universität Zürich auf Gelder zugegriffen wurde, welche der Nationalfonds selber ad personam für die Projekte von Professor S. bewilligt hatte, dass er aber in dieser Angelegenheit mit der Universitätsleitung der Universität Zürich verhandelte und ihr sogar die Rückzahlung von zwei Dritteln der rechtswidrig erhaltenen Gelder "im Sinne eines Entgegenkommens" erliess, wodurch er die Rechtsverletzungen an der Universität Zürich beschönigte?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Hat der Nationalfonds in diesem Fall nicht das Grundprinzip der Ad-personam-Vergabe von Projektgeldern verletzt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Nationalfonds hat in seiner durch Experten durchgeführten Untersuchung wissenschaftliches Fehlverhalten durch die Universität und das Universitätsspital Zürich festgestellt. Diese Untersuchung wurde nach dem Reglement der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften durchgeführt. Wie beurteilt er die Tatsache, dass eine aus wissenschaftlichen Laien bestehende Kommission des Zürcher Kantonsrates diese qualifizierte Feststellung einfach negiert und behauptet, es habe kein wissenschaftliches Fehlverhalten gegeben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Lässt er als oberster Schirmherr für die Wissenschaftsfreiheit, falls er keine Stellung bezieht, den Nationalfonds nicht einfach im Regen stehen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wie beurteilt er die Tatsache, dass die Universität Zürich Professor S. seit vier Jahren die Herausgabe der Forschungsergebnisse seiner Nationalfonds-Projekte verweigert, hierdurch deren Publikation verhindert und so weiterhin die wissenschaftliche Integrität und die Wissenschaftsfreiheit verletzt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Was hält er von der Schaffung eines unabhängigen nationalen Gremiums zur Sicherung der wissenschaftlichen Integrität, wie dies der Präsident des Nationalfonds im März 2011 vorgeschlagen hat - z. B. analog zum ORI (Office of Research Integrity) in den USA?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Verantwortung des Bundesrates im Zusammenhang mit dem sogenannten Forschungsskandal an der Universität Zürich</value></text></texts><title>Verantwortung des Bundesrates im Zusammenhang mit dem sogenannten Forschungsskandal an der Universität Zürich</title></affair>