{"id":20124249,"updated":"2023-07-28T09:08:01Z","additionalIndexing":"12;organisiertes Verbrechen;Beschlagnahme;Eindämmung der Kriminalität;Vermögen;eingezogene Vermögenswerte","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":3025,"gender":"m","id":4120,"name":"Romano Marco","officialDenomination":"Romano"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2012-12-14T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4906"},"descriptors":[{"key":"L04K05010103","name":"Beschlagnahme","type":1},{"key":"L05K0501010301","name":"eingezogene Vermögenswerte","type":1},{"key":"L05K0101020802","name":"organisiertes Verbrechen","type":1},{"key":"L06K070405020502","name":"Vermögen","type":1},{"key":"L04K01040202","name":"Eindämmung der Kriminalität","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-12-12T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2013-02-13T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1355439600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1418338800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2755,"gender":"m","id":4048,"name":"Rusconi Pierre","officialDenomination":"Rusconi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2664,"gender":"m","id":3828,"name":"Cassis Ignazio","officialDenomination":"Cassis"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2409,"gender":"m","id":345,"name":"Pelli Fulvio","officialDenomination":"Pelli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2776,"gender":"m","id":4072,"name":"Regazzi Fabio","officialDenomination":"Regazzi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3025,"gender":"m","id":4120,"name":"Romano Marco","officialDenomination":"Romano"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"}],"shortId":"12.4249","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Im Jahresbericht des Bundesamtes für Polizei (Fedpol) zur Kriminalitätsbekämpfung wird auf die zunehmende Gefahr eines Übergreifens ausländischer organisierter Kriminalität auf die Schweiz hingewiesen. Insbesondere erwähnt werden italienische Mafia-Organisationen, und zwar nicht nur weil sie unseren Finanzplatz und unsere Wirtschaft zur Geldwäscherei nutzen, sondern auch weil sie in der Schweiz direkt präsent seien. Die Schweiz ist ein attraktives Ziel, unter anderem weil sie Investitionsmöglichkeiten bietet. Dieser Gefahr am stärksten ausgesetzt sind die an Norditalien grenzenden Gebiete. Dort sollen sich die Mafiaorganisationen seit Jahren niedergelassen und im lokalen Gewerbe eingenistet haben. Fälle aus der jüngsten Vergangenheit, zu denen die Bundesanwaltschaft (BA) zusammen mit dem Fedpol Untersuchungen durchgeführt hat und über die die Medien berichtet haben, könnten als Beweis für das dienen, was im Jahresbericht des Fedpol zu lesen ist. Personen, die einer Organisation der italienischen Mafia angehören, hätten sich somit über den Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften und von Liegenschaften dauerhaft in der Schweiz niedergelassen. Damit diese Missstände wirksam bekämpft werden können, muss man bekanntlich mit aller Entschiedenheit gegen die Vermögen krimineller Herkunft dieser Personen vorgehen. Eine solch dezidierte Politik verhindert, dass die organisierte Kriminalität in der Schweiz Fuss fasst, und schützt folglich die innere Sicherheit. Durch eine Anpassung der StGB-Bestimmung über die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Organisationen analog zu Artikel 24 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes würde diese Bestimmung \"schlagkräftiger\". Eine solche Anpassung wäre im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, würde die abschreckende Wirkung erhöhen und den Schutz unseres Finanzplatzes und unserer Wirtschaft stärken, ohne deren Ruf zu schädigen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Gericht verfügt gemäss Artikel 72 des Strafgesetzbuches (StGB) die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Diese im Jahre 1994 eingeführte Sonderregelung erleichtert die Bekämpfung des organisierten Verbrechens. Unerheblich ist dabei, ob es sich um rechtmässig oder deliktisch erworbene Vermögenswerte handelt. Die Verbrecherorganisation soll auch in jenen Bereichen getroffen werden, wo sie sich in die legale Wirtschaft integriert hat. Ebenfalls nicht bewiesen werden muss der (regelmässig schwer nachweisbare) Zusammenhang mit einer konkreten Straftat. Bei Vermögenswerten einer Person, welche sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder eine solche unterstützt hat, wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Umkehr der Beweislast). Involvierte Personen haben demnach zu beweisen, dass sie die persönliche Verfügungsmacht über diese Vermögenswerte besitzen.<\/p><p>Artikel 72 StGB findet insbesondere Anwendung auf Fälle, in denen die kriminelle Organisation ihre Tätigkeit im Ausland entfaltet. Die Gerichtspraxis zeigt, dass Vermögenswerte von mafiösen Organisationen aus Ost- oder Südeuropa sowie Asien in der Schweiz eingezogen wurden. Auch die Existenz von kriminellen Familienclans in Afrika oder von südamerikanischen Drogenkartellen hat Anlass zu entsprechenden Einziehungen von Vermögenswerten durch schweizerische Gerichte gegeben. Es ist, gerade im Hinblick auf eine effiziente Bekämpfung des transnationalen organisierten Verbrechens, nicht notwendig, dass die Organisation ihre Aktivität in der Schweiz entwickelt.<\/p><p>Für die Einziehung gemäss Artikel 72 StGB ist ausschlaggebend, dass die Vermögensbestandteile sich in der Schweiz befinden und der Verfügungsmacht der (ausländischen) kriminellen Organisation unterliegen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung von deliktischen Vermögenswerten einer Verbrechensorganisation eine Handlung zugunsten dieser kriminellen Organisation darstellen kann und in der Regel im Sinne von Artikel 260ter StGB als Unterstützung oder Beteiligung zu betrachten ist, womit eine zusätzliche Anknüpfung für die Vornahme einer Einziehung gegeben ist. Vorbehalten bleiben des Weiteren die Strafbarkeit wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und die Möglichkeit der Einziehung aufgrund dieser Straftat.<\/p><p>In jenen Fällen, wo mangels eines Anknüpfungspunkts in der Schweiz keine Strafuntersuchung eröffnet wird, haben die Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, aufgrund eines ausländischen Rechtshilfeersuchens und gestützt auf Artikel 18 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) die sich in der Schweiz befindenden Vermögenswerte vorsorglich und im Hinblick auf die Einziehung seitens der ausländischen Behörde zu beschlagnahmen. Dieses Vorgehen wurde beispielsweise im 2013 abgeschlossenen Verfahren gegen eine in Italien der Geldwäscherei und der Finanzierung verschiedener mafiöser Organisationen verdächtigte Person angewendet. Unrechtmässig erworbene Vermögenswerte in der Höhe von 13,8 Millionen Euro waren dank der Zusammenarbeit mit Italien von der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin beschlagnahmt und im italienischen Strafverfahren eingezogen worden.<\/p><p>Die gesetzlichen Möglichkeiten der Einziehung von Vermögenswerten von ausländischen kriminellen Organisationen sind damit ausreichend. Der Bundesrat erachtet eine Anpassung oder Ausweitung der bewährten Regelungen nicht als angebracht oder notwendig.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Artikel 72 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sieht die erleichterte Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation vor. Damit die Justizbehörde eine solche Einziehung anordnen kann, muss die gerichtliche Zuständigkeit für die Straftat, aus der die Vermögenswerte herrühren, bei ihr liegen. Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des StGB vorzulegen, wonach die Strafverfolgungsbehörden des Bundes solche Vermögenswerte in der Schweiz einziehen können, und zwar unabhängig von der gerichtlichen Zuständigkeit.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Einziehung von Vermögenswerten ausländischer krimineller Organisationen in der Schweiz"}],"title":"Einziehung von Vermögenswerten ausländischer krimineller Organisationen in der Schweiz"}