﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20124278</id><updated>2023-07-27T20:02:56Z</updated><additionalIndexing>66;Buchführung;Atomindustrie;Zins;Kapitaleinkommen;Fonds;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2061</code><gender>f</gender><id>466</id><name>Fetz Anita</name><officialDenomination>Fetz</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2012-12-14T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4906</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K17030101</key><name>Atomindustrie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K17030201</key><name>Kernkraftwerk</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K17010113</key><name>Kraftwerksstilllegung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11090203</key><name>Fonds</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0704050208</key><name>Kapitaleinkommen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104040501</key><name>Zins</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030201</key><name>Buchführung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2013-03-19T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2013-02-20T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2012-12-14T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2013-03-19T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2061</code><gender>f</gender><id>466</id><name>Fetz Anita</name><officialDenomination>Fetz</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>12.4278</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Bei dem Entsorgungs- bzw. Stilllegungsfonds für Atomanlagen wird eine durchschnittliche jährliche Rendite von 5 Prozent angenommen. Diese kalkulatorische Grösse führt aufgrund der Hebelwirkung des angenommenen Zinseszinseffektes dazu, dass die AKW-Betreiber mit vergleichsweise geringen Mitteln einen hohen Endbestand anstreben können - falls sie ihn denn je erreichen und das entsprechende Werk nicht vorzeitig ausser Betrieb geht. Im Vergleich zur angenommenen Laufzeit der Werke sind die Einlagen des AKW-Alterssparens denn auch teilweise sehr bescheiden: Leibstadt hat nach etwa 55 Prozent der angenommenen Laufzeit erst 19 Prozent der erforderlichen Fondseinlagen, Mühleberg nach gut 80 Prozent der angenommenen Laufzeit erst 41 Prozent.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es mutet deshalb seltsam an, dass es Atomkraftwerkbetreiber gibt, die in ihren Bilanzen einen Anspruch auf eine Anlagerendite von jährlich 5 Prozent aktiviert haben - besonders in einem Tief-, Null- und Negativzinsumfeld. Besonders irritierend wird das im Fall des AKW Gösgen: Bei Ausweisung der realen Fondsbestände wäre die Aktiengesellschaft Ende 2011 allem Anschein nach überschuldet gewesen, wie ein unabhängiger Ökonom vorgerechnet hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die SEFV sollte nicht für "Buchhaltungstrickli" missbraucht werden dürfen. Bei ihrer Revision sollte der Bundesrat deshalb sein Augenmerk auf diese Punkte legen und, wie bisher mehrfach angekündigt, auch die Hebelwirkung der angenommenen Anlagerendite von 5 Prozent, die Bandbreiten der Fondsbestände und die Ausgleichsmechanismen bei Unter- bzw. Überschreitung der Bandbreite sowie die Form der Beiträge in die Fonds inklusive des Währungsmix sowie die Dauer der zu finanzierenden Beobachtungsphase von geologischen Tiefenlagern prüfen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) geht nebst der Anlagerendite von 5 Prozent auch von einer Teuerungsrate von 3 Prozent aus, woraus eine Realverzinsung von 2 Prozent resultiert (vgl. Art. 8 Abs. 5 SEFV). Diese Parameter waren vor deren Festschreibung in der SEFV von den Kommissionen der Fonds bestimmt worden. Sie tragen dem langfristigen Anlagehorizont der beiden Fonds Rechnung. Die Anlagerendite von 5 Prozent kann mit dem Zins auf den Alterssparkonten einer Pensionskasse von aktuell 1,5 Prozent nicht direkt verglichen werden. Als Vergleichsgrösse müsste vielmehr die für die Fonds postulierte Realverzinsung von 2 Prozent beigezogen werden. Bei den Alterssparkonten lag die Realverzinsung für das Jahr 2012 bei rund 2 Prozent.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Betreiber haben keinen Rechtsanspruch auf eine "garantierte" Anlagerendite von 5 Prozent. Im Rahmen der laufenden Revision der SEFV wird eine Anpassung der Anlagerendite und der Teuerungsrate in der SEFV geprüft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2.-4. Nach Schweizerischem Obligationenrecht ist es Aufgabe der Aktiengesellschaften, ihre finanzielle Lage mit einer ordnungsmässigen Rechnungslegung so darzustellen, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Zudem gilt das Vorsichtsprinzip. Auch müssen die Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke aufgrund der Erreichung der Schwellenwerte ihre Jahresrechnung durch eine zugelassene Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen. Gemäss den publizierten Berichten der jeweiligen Revisionsstellen für das letzte Geschäftsjahr (per 30. September oder 31. Dezember 2011) entsprechen die Jahresrechnungen dem schweizerischen Recht. Es gibt für die Betreibergesellschaften der Kernkraftwerke keine besonderen Bestimmungen, die über die für Aktiengesellschaften geltenden Rechnungslegungsvorschriften hinausgehen. Besondere Rechnungslegungsvorschriften oder erweiterte Aufsichtsrechte über die Rechnungslegung bedürften einer Änderung des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Der Bundesrat wird, wie in seiner Beantwortung der Motion 11.4213, "Atomfonds. Schluss mit mehrjährigen Unterdeckungen und mit Rückzahlungen", angekündigt, die dort genannten Themen umfassend überprüfen. Die Arbeiten hierzu sind im Gang.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. In erster Linie sollen die im KEG und in der SEFV vorgesehenen Instrumente sicherstellen, dass die Werksbetreiber effektiv für die von ihnen verursachten Stilllegungs- und Entsorgungskosten aufkommen werden. Es dürfte schwierig sein, für ein solches Einzelrisiko überhaupt eine Versicherung zu finden. Zudem wäre eine solche Lösung mit hohen Versicherungsprämien verbunden. Dies hätte zur Folge, dass die entsprechenden Gelder nicht mehr direkt für die Fonds verwendet werden könnten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Anlagen in beitragspflichtige Unternehmen sowie in Unternehmen, deren Beteiligung an beitragspflichtigen Unternehmen 20 Prozent übersteigt, sind heute mit Ausnahme von Indexanlagen und Fondsprodukten bereits ausgeschlossen. Zudem sind die Anlagen der beiden Fonds breit diversifiziert angelegt, was bereits einen guten Schutz gegen besonders hohe Werteinbussen einzelner Titel darstellt. Eine weiter gehende Definition der bestehenden Anlagebeschränkungen dürfte schwierig umzusetzen sein, da sich nicht mit Bestimmtheit voraussagen lässt, welche Titel bei einer Kernkraftwerks-Katastrophe von besonders hohen Werteinbussen betroffen wären.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Nach Artikel 81 Absatz 4 KEG sind der Stilllegungs- und der Entsorgungsfonds von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit. Gemäss Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zum KEG (BBl 2001 2795) bzw. dem Gesetzentwurf (Art. 80 Abs. 4; BBl 2001 2854) wurde eine ausdrückliche Befreiung der Fonds von den direkten Steuern vorgesehen, weil nach der Praxis der Steuerbehörden der Stilllegungsfonds bereits zum damaligen Zeitpunkt keine direkten Steuern bezahlte. Würden die Fonds neu der Steuerpflicht unterstellt, würden ihnen wichtige zweckgebundene Mittel entzogen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Beim Alterssparen für AKW geht die Stilllegungs- und Entsorgungsverordnung (SEFV; SR 732.17) von einer durchschnittlichen jährlichen Anlagerendite von 5 Prozent aus - und zwar ausdrücklich nach Abzug der Kosten für die Vermögensbewirtschaftung. Zum Vergleich: Beim Alterssparen in der beruflichen Vorsorge sind es lediglich 1,5 Prozent. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Haben Atomkraftwerk-Betreiber gestützt auf Artikel 78 KEG bzw. Artikel 8 Absatz 5 SEFV einen Rechtsanspruch auf eine Anlagerendite von 5 Prozent gegenüber den beiden Fonds? Wie verhält sich ein solcher Anspruch zu Artikel 13 Absatz 3 SEFV, wonach die Erfolgsanteile auch die Verluste auf den Fondsvermögen umfassen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie wertet er den Umstand, dass AKW-Betreiber einen Fünf-Prozent-Anspruch in ihrer Bilanz aktiviert haben? Die KKW Gösgen-Däniken AG etwa weist in ihrem Geschäftsbericht 2011 einen solchen Anspruch in ihren Aktiven aus (S. 30), obwohl ihre Fondsbestände per Stichdatum in Tat und Wahrheit im Entsorgungsfonds um 323 Millionen Schweizerfranken und im Stilllegungsfonds 38 Millionen Schweizerfranken tiefer lagen (Jahresberichte 2011 der Fonds, S. 23, Stilllegungsfonds, bzw. S. 24, Entsorgungsfonds)? Ähnlich ist die Situation beim AKW Leibstadt, das ebenfalls hypothetische Zahlen ausweist und per 31. Dezember 2011 rund 238 Millionen Schweizerfranken höhere Werte aktiviert hatte (Geschäftsbericht 2011, S. 49), als es tatsächliche Fondsbestände gab.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie verhält sich eine solche Buchhaltung zu den anwendbaren gesetzlichen Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung sowie den Bewertungsgrundsätzen für Wertschriften?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie will er in der anstehenden Revision der SEFV den AKW-Betreibern untersagen, per Stichdatum hypothetische Zahlen anstatt realer Werte zu aktivieren?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ist er bei der Revision der SEFV nach wie vor bereit, die in seiner Beantwortung der Motion 11.4213 genannten Punkte anzugehen, oder will er sich zwischenzeitlich "insbesondere auf die Modellparameter zur Ermittlung der Kosten im Rahmen der Kostenstudien sowie die Handhabung von allfälligen weiteren Steigerungen der Stilllegungs- und Entsorgungskosten" beschränken, wie das die Medienmitteilung des Bundesamtes für Energie vom 21. November 2012 ("Höhere Beiträge für Stilllegung der Kernkraftwerke und Entsorgung der radioaktiven Abfälle bestätigt") nahelegen könnte?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Ist er bereit, zulasten der Beitragspflichtigen eine Versicherungslösung zu prüfen, um die bei Ausfall eines Werkes gezwungenermassen wegfallenden künftigen Fondseinlagen des betroffenen Beitragspflichtigen absichern zu lassen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Ist er bereit, bei den Anlagen beider Fonds Werte auszuschliessen, die im Fall einer AKW-Katastrophe dramatische Werteinbussen erleiden würden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Schliesslich: Welches waren die Überlegungen, den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds bisher von der direkten Steuerpflicht auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene zu befreien?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Rechtsanspruch von Atomkraftwerkbetreibern auf staatlich garantierte Fünf-Prozent-Verzinsung?</value></text></texts><title>Rechtsanspruch von Atomkraftwerkbetreibern auf staatlich garantierte Fünf-Prozent-Verzinsung?</title></affair>