{"id":20130315,"updated":"2026-05-20T02:08:20Z","additionalIndexing":"2841;Bewilligung;Krankenkassenprämie;Krankenkasse","affairType":{"abbreviation":"Kt. 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Februar 2012 (12.027) vorgelegt hatte, nicht zugestimmt. Folglich fehlt es nach wie vor an einer vollständigen Gesetzesgrundlage für die Genehmigung der Krankenversicherungsprämien durch die zuständige Bundesbehörde.<\/p><p>Hier ist dringend Abhilfe zu schaffen, da in der derzeitigen Situation grosse Ungerechtigkeiten zwischen den Kantonen bestehen, was sich letztlich auf die Glaubwürdigkeit des gesamten Systems auswirkt.<\/p><p>Auch der Kanton Tessin hat im Übrigen unter dieser Situation zu leiden, haben sich doch bei den KVG-Prämien in den letzten Jahren zulasten der Tessiner Bevölkerung äusserst ungerechte Diskrepanzen gegenüber den anderen Kantonen ergeben.<\/p><p>Der Kanton Tessin fordert eine Lösung auf Bundesebene und möchte noch einmal betonen, wie dringlich es ist, dieses Problem - wenn auch nur teilweise - zu lösen. Er erinnert daran, dass die Prämien auf Kantonsebene festgelegt werden und deshalb zwangsweise den realen Kosten entsprechen müssen, die dem jeweiligen Kanton für die Verwaltung des Krankenversicherungssystems anfallen. Vor diesem Hintergrund schlägt er als Notlösung vor, im KVG die Gesetzesgrundlagen dafür zu schaffen, dass die Bundesbehörde:<\/p><p>1. Prämien die Genehmigung verweigern kann, die von den tatsächlichen Kosten für die Verwaltung des Krankenversicherungssystems im jeweiligen Kanton abweichen (Art. 61b Abs. 2 neu);<\/p><p>2. die Versicherer zwingen kann, überhöhte Prämien zu senken (Art. 61b Abs. 3 neu);<\/p><p>3. die Versicherer zwingen kann, zu tiefe Prämien zu erhöhen (Art. 61b Abs. 3 neu);<\/p><p>4. Prämien korrigieren kann, die sich im Nachhinein als zu hoch oder zu tief erwiesen haben. Diese Korrektur hat auf einfache, unbürokratische und vor allem verwaltungskostenneutrale Weise zu erfolgen, indem direkt in das Prämienfestlegungsverfahren für die kommenden Jahre eingegriffen wird (Art. 61c neu).<\/p><p>Das geltende Gesetz ist deshalb um geeignete und prägnante Aufsichts- und Interventionspflichten zu ergänzen.<\/p><p>Um die unerlässliche demokratische Kontrolle über das gesamte System zu gewährleisten und um eine Lücke zu schliessen, die im Laufe der Jahre immer offensichtlicher zutage getreten ist, verlangt die Standesinitiative des Weiteren, die Bundesbehörde gesetzlich dazu zu verpflichten, jährlich nicht nur die Betriebsrechnung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den gesamten Bund (BAG, Statistik der obligatorischen Krankenversicherung, Tabelle T 1.02), sondern auch für jeden Kanton einzeln zu veröffentlichen (Art. 61d neu).<\/p><p>Darüber hinaus soll die Bundesbehörde für jeden Kanton die (chronologische) Entwicklung des Betriebsergebnisses pro Kopf (vor Reservenbildung) veröffentlichen.<\/p><p>Die Umsetzung der geforderten Neuerungen bringt keine zusätzlichen Verwaltungskosten mit sich, da die fraglichen Daten vorhanden sind und für die Veröffentlichung der nationalen Gesamtstatistik verwendet werden.<\/p><p>Konkret zielt die Initiative darauf ab, dass für jeden Kanton die internen Daten der Betriebsrechnung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung veröffentlicht werden und zwar entsprechend der Systematik, die vom BAG bereits für die Statistik der obligatorischen Krankenversicherung, genauer gesagt für die Tabelle T 1.02 für die Betriebsrechnung sowie für die entsprechenden Tabellen über die Entwicklung der Betriebsergebnisse verwendet wird.<\/p><p>Kurzum, keine der vorgeschlagenen Massnahmen erfordert aufwendige Neuerungen.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:<\/p><p>Das KVG soll wie folgt geändert werden:<\/p><p>Art. 61b Prämiengenehmigung<\/p><p>Abs. 1<\/p><p>Im Rahmen des Prämiengenehmigungsverfahrens überprüft die Bundesbehörde, ob die Tarife die Zahlungsfähigkeit des Versicherers, den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen und die Prämiengerechtigkeit zwischen den Kantonen gewährleisten.<\/p><p>Abs. 2<\/p><p>Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn die Prämien:<\/p><p>a. nicht gesetzeskonform sind;<\/p><p>b. die entsprechenden Kosten im jeweiligen Kanton nicht decken;<\/p><p>c. die entsprechenden Kosten im jeweiligen Kanton unverhältnismässig übersteigen;<\/p><p>d. übermässige Reserven vorsehen.<\/p><p>Abs. 3<\/p><p>Werden die Prämientarife nicht genehmigt, so bestimmt die Bundesbehörde die zu treffenden Massnahmen; dazu gehört auch die unverzügliche Senkung bzw. Erhöhung der Tarife durch die Versicherer.<\/p><p>Abs. 4<\/p><p>Das Verfahren der Absätze 1 bis 3 wird auch angewendet bei Prämientarifen für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen.<\/p><p>Art. 61c Zu hohe oder zu tiefe Prämientarife<\/p><p>Abs. 1<\/p><p>Zu hohe oder zu tiefe Prämien in einzelnen Kantonen müssen im Rahmen des Prämienfestlegungs- und -bewilligungsverfahrens der nachfolgenden Jahre kompensiert werden.<\/p><p>Abs. 2<\/p><p>Absatz 1 gilt auch für Prämien von Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen.<\/p><p>Art. 61d Veröffentlichung<\/p><p>Abs. 1<\/p><p>Die Bundesbehörde veröffentlicht jedes Jahr für jeden Kanton und für den Bund die Betriebsrechnung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Sie veröffentlicht zudem für jeden Kanton die Entwicklung des Betriebsergebnisses pro Kopf (vor der Reservenbildung).<\/p><p>Abs. 2<\/p><p>Absatz 1 gilt auch für die Betriebsrechnung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Änderung des KVG"}],"title":"Änderung des KVG"}