{"id":20130431,"updated":"2024-04-10T17:56:55Z","additionalIndexing":"04;421;Regierung;nationales Parlament;Abstimmungsempfehlung;Stellung der Behörden in Wahl- und Abstimmungskampf","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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März 2012, Bauspar-Initiative; 17. Juni 2012, Volksinitiative \"Eigene vier Wände dank Bausparen\"; 3. März 2013, Volksinitiative \"gegen Abzockerei\"). Es ist daher eine reine Frage der Zeit, bis die Bundesversammlung abermals mit einer Pattsituation konfrontiert sein wird.<\/p><p>Wenn sich das Parlament nicht auf eine Empfehlung einigen kann, dürfte der Bundesrat deshalb auch keine eigentliche Empfehlung abgeben, wie auch die Parlamentsdienste auf der Webseite der entsprechenden Parolenfassungen vermerken. In der Vergangenheit zeigte sich jedoch, dass die Exekutive auch bei diesen ambivalenten Vorlagen ihre eigene, von der Empfehlung der Bundesversammlung abweichende Meinung offensiv kundtat. Eine klare Regelung für solche - gerade offensichtlich umstrittenen - Fälle macht daher Sinn.<\/p><p>Die aktuelle Regelung (oder zumindest die gelebte Praxis der Exekutive) ist zudem verfassungswidrig. Artikel 148 Absatz 2 der Bundesverfassung postuliert das Zweikammersystem. In den Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 3. März 2013 (Seite 13) beispielsweise wurde den Stimmbürgern erklärt: \"Bundesrat und Ständerat lehnen die Initiative ab\". Eine Feststellung dieser Art - spezifisch einzelne Legislativkammern betrachtend - mag während der parlamentarischen Behandlung und insbesondere im Differenzbereinigungsverfahren opportun sein. Der Rechtserlass, wie ihn die Abstimmungsempfehlung darstellt, obliegt indessen der Bundesversammlung, nicht der einen oder anderen Kammer.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte ist wie folgt zu ergänzen:<\/p><p>Art. 10a<\/p><p>...<\/p><p>Abs. 5<\/p><p>Er (der Bundesrat) enthält sich der Information der Stimmberechtigten, falls die Bundesversammlung keine Abstimmungsempfehlung beschlossen hat. Vorbehalten ist die Erläuterung des Bundesrates gemäss Artikel 11 Absatz 2 sowie eine einmalige Information an die Medien und die Bevölkerung, wobei er die befürwortenden und ablehnenden Positionen ausgewogen berücksichtigt. <\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Volksinitiativen ohne Abstimmungsempfehlung. Zurückhaltende Information an die Stimmberechtigten durch den Bundesrat"}],"title":"Volksinitiativen ohne Abstimmungsempfehlung. Zurückhaltende Information an die Stimmberechtigten durch den Bundesrat"}