{"id":20131036,"updated":"2025-06-24T22:35:30Z","additionalIndexing":"28;Konkubinat;geschiedene Person;Sorgerecht;unverheiratete Person;Alleinerziehende\/r;AHV-Beiträge;AHV-Rente","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":3026,"gender":"f","id":4121,"name":"Gysi Barbara","officialDenomination":"Gysi Barbara"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-06-18T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4909"},"descriptors":[{"key":"L05K0103010401","name":"Sorgerecht","type":1},{"key":"L04K01030501","name":"geschiedene Person","type":1},{"key":"L04K01030504","name":"Konkubinat","type":1},{"key":"L04K01030505","name":"unverheiratete Person","type":1},{"key":"L06K010401010102","name":"AHV-Rente","type":1},{"key":"L04K01030303","name":"Alleinerziehende\/r","type":2},{"key":"L06K010401010101","name":"AHV-Beiträge","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2013-08-21T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1371506400000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1377036000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3026,"gender":"f","id":4121,"name":"Gysi Barbara","officialDenomination":"Gysi Barbara"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"13.1036","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das geltende Recht knüpft für die Frage der Zuteilung der Erziehungsgutschriften an das Sorgerecht an, weil das Sorgerecht ein einfach nachweisbares Kriterium ist. Auch nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen über die elterliche Sorge (Änderung vom 21. Juni 2013, \"Elterliche Sorge\", des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907, BBl 2013 4763) wird das Sorgerecht als Anknüpfungskriterium für die Erziehungsgutschriften besser geeignet sein als beispielsweise die elterliche Obhut. Dies aus folgendem Grund: Bei nicht miteinander verheirateten Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer schriftlich bei der Kindesschutzbehörde deponierten Erklärung oder eines Urteils zustande (Art. 298a Abs. 1 revZGB). In dieser Erklärung müssen die Eltern jedoch nicht im Detail darüber Auskunft geben, welche Regelungen sie hinsichtlich Obhut und Betreuungsanteile getroffen haben. Sie müssen nur bestätigen, dass sie sich über diese Punkte verständigt haben. Wie die Obhut zwischen den Eltern aufgeteilt wird, ist den Behörden deshalb nicht bekannt und in vielen Fällen auch nicht schriftlich festgelegt. Die entsprechende Vereinbarung kann sich auch ändern, nicht zuletzt, wenn sich die nichtverheirateten Eltern trennen. Auch in diesem Fall fehlt es regelmässig an einer schriftlichen Regelung der Betreuungsanteile. Weil die effektive Anrechnung der Erziehungsgutschriften erst bei Eintritt des Versicherungsfalles stattfindet, also meist Jahre nachdem die erwähnte Erklärung oder ein Urteil ergangen sind, hat das Fehlen einer schriftlichen Regelung zur Folge, dass der Nachweis über die Anteile an der Kinderbetreuung des jeweiligen Elternteils in diesem Zeitpunkt erfahrungsgemäss kaum mehr zu erbringen ist. Ein Anknüpfen an die tatsächliche Betreuung ist damit praktisch kaum möglich.<\/p><p>Für die Erziehungsgutschriften der AHV soll deshalb weiterhin an das Sorgerecht angeknüpft werden. Tatsächlich gibt aber die elterliche Sorge noch keine Auskunft darüber, wer die Kinder effektiv betreut bzw. aufgrund der Betreuung gemeinsamer Kinder seine Erwerbstätigkeit einschränkt. Der Bundesrat beabsichtigt darum, die Bestimmungen über die Zuteilung der Erziehungsgutschriften zu überarbeiten. Dabei soll auch weiterhin ein Wahlrecht für geschiedene und nicht miteinander verheiratete Eltern bestehen. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in Artikel 52f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101). Anpassungen oder Neuregelungen können somit auf Verordnungsstufe vorgenommen werden; es bedarf hierfür keiner Gesetzesrevision. Die Verordnungsanpassung wird derzeit vorbereitet und soll gemeinsam mit der ZGB-Revision in Kraft treten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Erziehungsgutschriften der AHV sind an das Sorgerecht geknüpft. Die Erziehungsgutschrift erhält, wer die elterliche Sorge für das Kind innehat. Ein gemeinsames Sorgerecht führt dazu, dass die Erziehungsgutschriften zwischen den sorgeberechtigten Eltern hälftig geteilt werden (Art. 52f AHVV). Geschiedene oder unverheiratete Eltern können aber schriftlich vereinbaren, dass ein Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet erhält.<\/p><p>Die Revision des ZGB wird im Kindsverhältnis das gemeinsame Sorgerecht unabhängig vom Zivilstand der Eltern als Regelfall einführen. Folglich werden im Regelfall die Erziehungsgutschriften gesplittet. Während heute eine geschiedene Frau, welche das alleinige Sorgerecht für die Kinder innehat, ihr massgebliches Jahreseinkommen der AHV dank der ganzen Erziehungsgutschrift wesentlich vergrössern kann, wird sie künftig eine Reduktion der Erziehungsgutschriften von 50 Prozent hinnehmen müssen. Dies schmälert ihre künftige Rente beträchtlich - vor allem wenn sie nur über ein tiefes Erwerbseinkommen verfügt.<\/p><p>Das Sorgerecht sagt aber nichts über die effektive Betreuung des Kindes aus. Das Sorgerecht eignet sich demnach nur bedingt als Anknüpfungspunkt für die Ausrichtung der Erziehungsgutschrift, denn es gibt keine Auskunft darüber, wer das Kind betreut. Rund 70 Prozent der Kinder von Familien, welche heute die gemeinsame elterliche Sorge gewählt haben, leben bei der Mutter.<\/p><p>Bei der Behandlung der Revisionsvorlage im Ständerat (Frühjahrssession 2013) hat Bundesrätin Sommaruga in Aussicht gestellt, dass die jetzige Regulierung in der AHV-Gesetzgebung per Inkraftsetzung der neuen ZGB-Bestimmungen angepasst werden soll. <\/p><p>Ist der Bundesrat bereit, diese Thematik in der AHV-Gesetzgebung neu zu regeln und eine Formulierung wie die folgende aufzunehmen: \"Bei geschiedenen oder unverheirateten Eltern wird die Erziehungsgutschrift der Mutter angerechnet, sofern nicht die hälftige Teilung oder die Anrechnung an den Vater schriftlich vereinbart worden ist\"?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Erziehungsgutschriften. Keine Nachteile für Frauen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge"}],"title":"Erziehungsgutschriften. Keine Nachteile für Frauen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge"}