﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20131039</id><updated>2025-11-14T08:25:06Z</updated><additionalIndexing>08;Europäische Menschenrechtskonvention;Vorbehalt bei einem Übereinkommen;Ratifizierung eines Abkommens;Europäische Sozialcharta</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2296</code><gender>m</gender><id>97</id><name>Gross Andreas</name><officialDenomination>Gross Andreas</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-06-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4909</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0502020201</key><name>Europäische Menschenrechtskonvention</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0104020301</key><name>Europäische Sozialcharta</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1002020108</key><name>Ratifizierung eines Abkommens</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0506020601</key><name>Vorbehalt bei einem Übereinkommen</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2013-08-21T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDA</abbreviation><id>3</id><name>Departement für auswärtige Angelegenheiten</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2013-06-19T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2013-08-21T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2296</code><gender>m</gender><id>97</id><name>Gross Andreas</name><officialDenomination>Gross Andreas</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>13.1039</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und ihre Zusatzprotokolle, darunter das 1. Zusatzprotokoll, können nur als Ganzes ratifiziert werden. Jeder Staat kann jedoch bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen Bestimmungen anbringen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Hoheitsgebiet geltendes Gesetz mit der betreffenden Bestimmung nicht übereinstimmt (Art. 57 EMRK). Damit sie mit dem allgemeinen Vertragsrecht vereinbar sind, dürfen die Vorbehalte zur EMRK und zu ihren Zusatzprotokollen nicht gegen deren Ziel und Zweck verstossen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie der Bundesrat in seiner Antwort vom 1. Mai 2013 auf die Interpellation Gilli 13.3075 ausführte, könnte die Schweiz nicht einzig Artikel 3 des 1. Zusatzprotokolls (Recht auf freie Wahlen) ratifizieren. Zudem müssten bei einer Ratifikation des 1. Zusatzprotokolls neben dem Vorbehalt zu Artikel 3 zur Berücksichtigung der kantonalen Wahlsysteme, bei denen an öffentlichen Versammlungen durch Handerheben abgestimmt wird, noch weitere Vorbehalte angebracht werden. Auch in Zusammenhang mit Artikel 1 (Schutz des Eigentums) müssten mehrere Bestimmungen des nationalen - oder sogar kantonalen - Sozialversicherungsrechts vorbehalten werden, bei denen nach Geschlecht oder Staatsangehörigkeit unterschieden wird. Da es nicht der schweizerischen Ratifikationspraxis entspricht, Abkommen mit so vielen Vorbehalten beizutreten, sieht der Bundesrat davon ab, dem Parlament die Ratifikation des 1. Zusatzprotokolls zu beantragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Europäische Sozialcharta (ESC) ist insofern ein besonderes Instrument, als sie "à la carte" ratifiziert werden kann. Das heisst, ein Staat gibt bei der Ratifikation an, welche Bestimmungen der ESC er als bindend anerkennt. Die Möglichkeit, Vorbehalte anzubringen, wird dadurch eingeschränkt. Um die vorgeschriebene Mindestzahl von sechs der neun Kernartikel zu gewährleisten, die vollumfänglich übernommen werden müssen, und die notwendige Mindestzahl der anerkannten Bestimmungen sicherzustellen, sind Vorbehalte nur bei den zusätzlichen Bestimmungen möglich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es bestehen einige potenzielle Differenzen zwischen dem Schweizer Recht und der ESC, insbesondere bei den Kernartikeln. Die angesprochenen Probleme in Zusammenhang mit der dualen Berufsbildung in der Schweiz hängen mit der Anwendung von Artikel 7 der revidierten ESC zusammen, einem der neun Kernartikel. Zudem wurde die Frage der Vereinbarkeit des Schweizer Rechts im Bereich der missbräuchlichen Entlassung mit gewissen Kernartikeln der ESC noch nicht abschliessend geklärt. Im Rahmen des allgemeinen Dialogs über die Vereinbarkeit des Schweizer Rechts mit der ESC, den die Schweiz mit dem europäischen Ausschuss für soziale Rechte führt, wird aber geprüft, wie diese verschiedenen Schwierigkeiten überwunden werden können und eine Ratifizierung der ESC unter Wahrung des Schweizer Systems der dualen Berufsbildung ermöglicht werden kann, da dieses nach Auffassung der Schweiz für den Wohlstand des Landes zentral ist.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Schweiz gehört mit Monaco zu den ganz wenigen der 47 Mitglieder des Europarates, welche weder die Sozialcharta aus den Sechzigerjahren noch das erste der mittlerweile bald 16 Zusatzprotokolle der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert haben. Das wird heute immer weniger verstanden, wäre heute ein Hindernis für die Mitgliedschaft im Europarat überhaupt und sorgt für einen enormen Reputationsschaden der Schweiz. Bundesrat Burkhalter begründete Ersteres mit der Praxis der schweizerischen Berufsbildung. Für Letzteres wird die Existenz der Versammlungsdemokratie auf kommunaler Ebene und in zwei Kantonen genannt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Zusammenhang möchte ich den Bundesrat fragen, weshalb er dem Parlament nicht eine Ratifikation beider bedeutsamer Vereinbarungen mit je einer entsprechenden Reserve vorschlägt. Da diese nicht deren Kern beträfen, wären sie durchaus statthaft und entsprächen der herrschenden Praxis.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Die Schweiz und die Ratifikation des 1. EMRK-Zusatzprotokolls und der Sozialcharta</value></text></texts><title>Die Schweiz und die Ratifikation des 1. EMRK-Zusatzprotokolls und der Sozialcharta</title></affair>