{"id":20131055,"updated":"2025-06-24T22:38:19Z","additionalIndexing":"52;Tierwelt;Jagdvorschrift;Schutz der Tierwelt;Gesetzesevaluation","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":3604,"gender":"f","id":4108,"name":"Chevalley Isabelle","officialDenomination":"Chevalley"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion GL","code":"GL","id":137,"name":"Grünliberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-09-09T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4910"},"descriptors":[{"key":"L05K0601040801","name":"Jagdvorschrift","type":1},{"key":"L04K06030307","name":"Tierwelt","type":1},{"key":"L04K06010408","name":"Schutz der Tierwelt","type":1},{"key":"L04K08070301","name":"Gesetzesevaluation","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2013-11-06T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1378677600000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1383692400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":3604,"gender":"f","id":4108,"name":"Chevalley Isabelle","officialDenomination":"Chevalley"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion GL","code":"GL","id":137,"name":"Grünliberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"13.1055","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere und einige heute geschützte Vogelarten dienen der Verhütung von Wildschäden und sind traditionell ein Recht, das sich Bauern im kantonalen und eidgenössischen Jagdrecht zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen ausbedungen haben. Bei der Diskussion um die Novellierung des eidgenössischen Jagdrechts in den Achtzigerjahren plädierten insbesondere die Kantone für die Beibehaltung der Selbsthilfe, weil diese Möglichkeit die Kantone vor übermässigen Schadensforderungen schützt.<\/p><p>1. Dem Bundesrat sind keine gravierenden Probleme rund um die von den Kantonen organisierte Selbsthilfe gegen schadenstiftende Tiere bekannt.<\/p><p>2. Das Jagdgesetz (JSG; SR 922.0) verpflichtet die Kantone in Artikel 12 Absatz 3, die Selbsthilfe gegen Tiere jagdbarer Arten zu regeln, währenddem der Bundesrat die geschützten Tierarten bezeichnet, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. Artikel 9 der Jagdverordnung (SR 922.01) nennt diesbezüglich lediglich Stare und Amseln, welche erfahrungsgemäss grosse Schäden an Obst- und Weinkulturen anrichten können.<\/p><p>3. Damit der Bund überprüfen kann, ob die Kantone die Selbsthilfe so regeln, dass die Tierschutzgesetzgebung, der Mutter- und Jungtierschutz während den Schonzeiten sowie die kausale Verknüpfung zwischen Massnahme und erwünschter Wirkung garantiert sind, verlangt das JSG in Artikel 25 Absatz 2, dass die Kantone die Ausführungsbestimmungen zu diesem Punkt bewilligen lassen müssen. So hat der Bund auch die Möglichkeit, zu verhindern, dass über die Selbsthilfe eine Paralleljagd entsteht, welche sich nicht mehr an die allgemeinen Grundsätze des eidgenössischen Jagdrechtes hält.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gemäss Artikel 9 der Jagdverordnung dürfen Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Arten (hier: Stare und Amseln) ergriffen werden.<\/p><p>Gleichwohl gibt es zahlreiche kantonale Jagdgesetze, die überdies Selbsthilfemassnahmen gegen andere jagdbare Wildtiere regeln, wie Füchse, Marder, Krähen oder auch streunende Katzen. Bei der Umsetzung dieser Selbsthilfemassnahmen kommt es immer wieder zu Konflikten mit dem Tierschutz- und dem Jagdgesetz.<\/p><p>Folgende Aspekte sind nicht ausreichend geregelt: gegen welche Tierarten Selbsthilfemassnahmen zugelassen sind; die Zulässigkeit und Reichweite dieser Massnahmen; die Einhaltung der Schonzeiten und der Schutz weiblicher Tiere; die Meldepflicht; die Inanspruchnahme von Wildhütern sowie die Frage, welche Fang- und Erlegungsmethoden zulässig sind.<\/p><p>So können \"störende\" Füchse in zahlreichen Kantonen ohne Bewilligung des Grundeigentümers geschossen werden, während in anderen Kantonen ausschliesslich Wildhüter dazu befugt sind und die Massnahme meldepflichtig ist.<\/p><p>Aus diesen Gründen stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Wie will er vermeiden, dass Laien im Rahmen der Selbsthilfemassnahmen Wirbeltiere auf gewaltsame Art und Weise töten und somit gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstossen?<\/p><p>2. Wie kann er sicherstellen, dass Selbsthilfemassnahmen ausschliesslich gegen tatsächlich \"störende\" Tiere angewandt werden und nicht gegen jeden beliebigen Fuchs oder Marder?<\/p><p>3. Ist der Bundesrat gewillt, das Recht auf Selbsthilfemassnahmen und insbesondere auch die Einhaltung des Tierschutzgesetzes und der Schonzeiten, den Schutz von Muttertieren, die vorgängige Meldepflicht, die obligatorische Inanspruchnahme des Wildhüters sowie zulässige Fang- und Erlegungsmethoden detailliert auf nationaler Ebene zu regeln?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Störende Wildtiere. Einschränkung des Rechts auf Selbsthilfemassnahmen"}],"title":"Störende Wildtiere. Einschränkung des Rechts auf Selbsthilfemassnahmen"}