﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20131060</id><updated>2025-06-24T22:28:57Z</updated><additionalIndexing>34;Wettbewerbsbeschränkung;Markenrecht;Missbrauch;Verfahrensrecht;Handelsbeschränkung;Internet</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2455</code><gender>f</gender><id>405</id><name>Fehr Jacqueline</name><officialDenomination>Fehr Jacqueline</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-09-18T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4910</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1202020105</key><name>Internet</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1602040201</key><name>Markenrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01010219</key><name>Missbrauch</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030101</key><name>Wettbewerbsbeschränkung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05030208</key><name>Verfahrensrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07010201</key><name>Handelsbeschränkung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2013-11-13T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2013-09-18T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2013-11-13T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2455</code><gender>f</gender><id>405</id><name>Fehr Jacqueline</name><officialDenomination>Fehr Jacqueline</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>13.1060</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Stiftung Switch vergibt und verwaltet einzig die der nationalen Domain ".ch" untergeordneten Domain-Namen. Sie führt ihre Aufgabe gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Domain ".ch" aus, die auf Artikel 28 des Fernmeldegesetzes (SR 784.10) beruhen. Die Gesetzgebung bezweckt die Sicherstellung der Adressierungselemente, welche den Nutzenden die Verwendung des Internets erleichtern. Das Fernmeldegesetz bildet keine ausreichende gesetzliche Grundlage, um Vorschriften über den Inhalt der Leistungen zu erlassen, die mittels Domain-Namen erbracht werden. Die missbräuchliche Verwendung eines Domain-Namens fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich anderer Gesetze, wie das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG; SR 232.11), das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241) sowie das Namensrecht (ZGB; SR 210) und das Firmenrecht (OR; SR 220). Eine missbräuchliche Verwendung kann oder muss sogar strafrechtlich verfolgt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Frage 2).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Domain-Name ist zunächst ein technisches Instrument, das der Fernmeldegesetzgebung untersteht, die keine Schutzbestimmungen im Bereich des geistigen Eigentums enthält. Dennoch stellt ein Domain-Name auch ein Kennzeichen dar, das sich - zur Vermeidung der Gefahr von Verwechslungen - hinreichend von Kennzeichen Dritter (z. B. einer Marke), deren Inhaber das Recht zur ausschliesslichen Verwendung haben, unterscheiden muss. Auf der Basis des Namens-, Firmen-, Marken- oder Lauterkeitsrechts kann der Inhaber die Verwendung eines Domain-Namens untersagen, wenn damit seine Ausschliesslichkeitsrechte verletzt werden. Solche Konflikte können allerdings nicht schematisch anhand starrer Regeln entschieden werden; vielmehr erfordern sie eine Interessenabwägung im Einzelfall. Ein Inhaber kann sich gestützt auf das Markenrecht gegen eine Verletzung seiner Rechte wehren, die auf der Verwendung eines Domain-Namens beruht. Einer parallelen Regelung im Fernmelderecht bedarf es mithin nicht. Die Zuteilung von Domain-Namen ist ein Massengeschäft, sodass es aus praktischen Gründen nicht denkbar wäre, im Einzelfall zu prüfen, ob die Zuteilung eines Domain-Namens bestehende Rechte verletzen könnte (Frage 4). Im Übrigen wird eine solche Kontrolle auch bei der Prüfung eines Gesuchs um Eintragung einer Marke nicht von Amtes wegen durchgeführt (vgl. Art. 3 Abs. 3 MSchG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Domain ".ch" ist allerdings sehr wohl gegen die missbräuchliche Verwendung von Domain-Namen geschützt (Frage 1). Der in Artikel 14g der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (SR 784.104) vorgesehene Streitbeilegungsdienst ermöglicht eine rasche und kostengünstige Beilegung von Streitigkeiten, die bezüglich der Berechtigung zur Registrierung zwischen dem Inhaber eines Domain-Namens und einem Dritten entstehen können. Weiter besteht ein Verfahren, mit dem die rasche Blockierung von Domain-Namen verlangt werden kann, die für Phishing und die Verbreitung von schädlicher Software (Malware) verwendet werden. Ausserdem kann die Registerbetreiberin Switch einen Domain-Namen, dessen Inhaber sich nicht korrekt identifiziert hat - was bei der missbräuchlichen Verwendung eines Domain-Namens die Regel bildet -, kurzfristig widerrufen. Schliesslich muss die Registrierung eines Domain-Namens vor seiner Verwendung durch den Inhaber bezahlt werden. Dank dieser am 1. März 2009 eingeführten Regel konnte die Registrierung von Domain-Namen zum Zwecke des Cybersquattings weitgehend unterbunden werden (Frage 3).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die rechtlichen Bestimmungen betreffend Domain-Namen werden gegenwärtig revidiert, namentlich da der Vertrag mit Switch über die Verwaltung der Domain ".ch" demnächst ausläuft und der Bund bei der Icann eine Bewerbung für die Verwaltung der Domain ".swiss" eingereicht hat.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen wird in der Schweiz durch die Firma Switch gemacht. Als Registrierfirma prüft Switch gemäss Artikel 14f Absatz 2 der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich jedoch nicht, ob ein Domain-Name berechtigt ist oder gar missbräuchlich verwendet wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wer sich gegen die Verwendung eines Domain-Namens wehren will, muss dazu ein Streitschlichtungsverfahren anstreben und selbst im Erfolgsfall die Verfahrenskosten voll übernehmen. Ein erster Schlichtungsversuch kostet 600 Franken, ein Expertenentscheid 2000 Franken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Regelung ist stossend, weil der Verursacher der ungeeigneten oder missbräuchlichen Verwendung straffrei davonkommt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie können Privatpersonen und Unternehmen besser vor einer missbräuchlichen Verwendung von Domain-Namen geschützt werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie kann verhindert werden, dass der Verursacher der ungeeigneten oder missbräuchlichen Verwendung straffrei davonkommt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie kann vermieden werden, dass sich jemand unzählige Varianten eines Namens gegen Bezahlung reservieren muss, um eine ungeeignete oder missbräuchliche Verwendung zu verhindern?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie können die Bestimmungen über das Markenrecht auf die Verwendung von Domain-Namen übertragen werden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Missbrauch von Domain-Namen</value></text></texts><title>Missbrauch von Domain-Namen</title></affair>