{"id":20131074,"updated":"2025-06-24T22:25:55Z","additionalIndexing":"12;28;junger Mensch;gerichtliche Anhörung;Rechtsschutz;frühe Kindheit;Anspruch auf rechtliches Gehör;Ehescheidung;Rechte des Kindes;Kind","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-09-26T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4910"},"descriptors":[{"key":"L04K05040105","name":"gerichtliche Anhörung","type":1},{"key":"L05K0107010205","name":"Kind","type":1},{"key":"L04K05020508","name":"Rechte des Kindes","type":1},{"key":"L03K050402","name":"Rechtsschutz","type":1},{"key":"L05K0103010303","name":"Ehescheidung","type":1},{"key":"L05K0107010203","name":"frühe Kindheit","type":2},{"key":"L05K0107010204","name":"junger Mensch","type":2},{"key":"L04K05020301","name":"Anspruch auf rechtliches Gehör","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2013-11-20T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1380146400000+0200)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1384902000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"13.1074","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Artikel 12 der Uno-Kinderrechtskonvention (KRK) sichert jedem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Bei einem Familiennachzug kann die zuständige Behörde ein Kind in geeigneter Weise anhören, um zu beurteilen, ob der Familiennachzug in offensichtlichem Widerspruch zum Kindeswohl steht und ob er gegen den klar geäusserten Willen des Kindes erfolgt. In einem vorwiegend schriftlichen Verfahren, wie dies namentlich im Ausländerrecht der Fall ist, erachtet es das Bundesgericht jedoch als nicht erforderlich, das Kind persönlich und mündlich anzuhören (Urteil 2C_247\/2012 E. 3.2). Um in einem schriftlichen Verfahren seine Interessen äussern zu können, muss das Kind schreiben können. Im Ausländerrecht sichert Artikel 12 KRK lediglich zu, dass das Kind seinen Standpunkt in geeigneter Weise geltend machen kann, durch seinen Vertreter oder seine Eltern als Parteien im Verfahren, sofern deren Interessen mit den Interessen des Kindes übereinstimmen (Urteil 2C_247\/2012 E. 3.2; BGE 136 II 78 E. 4.8 S. 87). Die Konvention lässt also den Behörden für die Bestimmung des Anwendungsbereichs einen gewissen Beurteilungsspielraum offen.<\/p><p>Nach Artikel 298 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) betreffend die Anhörung des Kindes im Rahmen eines Eheschutzverfahrens wird das Kind in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Artikel 12 KRK verankert keine Rechte, die über die Rechte nach Artikel 298 ZPO hinausgehen (Urteil 5A_465\/2012 vom 18. September 2012 E. 3.1.1). Bei einem Scheidungsprozess geht die schweizerische Praxis gar über die Bestimmung der Konvention hinaus, die einen Mindeststandard definiert. Denn gemäss dieser Praxis dürfen Kinder ab dem vollendeten sechsten Altersjahr angehört werden (BGE 131 III 553 E. 1.1 S. 84).<\/p><p>Bei der parlamentarischen Beratung zum Ausländergesetz wurden Vorschläge zur Herabsetzung der Altersgrenze für die Anhörung von Kindern gemacht (AB 2004 N 760). Diese Vorschläge wurden jedoch alle verworfen. In der Praxis können die Behörden jedoch auch Kinder unter 14 Jahren anhören, sofern dies notwendig erscheint.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Aufgrund von Artikel 12 der Uno-Kinderrechtskonvention (KRK; SR 0.107) muss die Schweiz gewährleisten, dass das Kind in allen Verfahren vor Gericht oder vor Verwaltungsbehörden, die es betreffen, das Recht hat, angehört zu werden. Die KRK nennt kein Alter des Kindes, ab dem dies gelten soll.<\/p><p>Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass ein Kind ab dem Alter von sechs Jahren in einem Scheidungsprozess angehört werden kann (BGE 131 III 553 \/ JdT 2006 I 86, E. 1 sowie Urteil 5A_756\/2009 vom 29. Januar 2010, E. 3.1).<\/p><p>Allerdings können nicht alle Kinder ab diesem Alter angehört werden. So sieht etwa Artikel 47 des Ausländergesetzes vor, dass zum Familiennachzug lediglich die Kinder über 14 Jahre angehört werden und nur wenn dies erforderlich ist.<\/p><p>Wie begründet der Bundesrat diese Einschränkung des Anhörungsrechtes des Kindes im Ausländergesetz? Sollten Kinder, die von einem Familiennachzug betroffen sind, nicht in gleicher Weise angehört werden wie Kinder, die von einer Scheidung betroffen sind?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Ab welchem Alter kann in der Schweiz ein Kind angehört werden?"}],"title":"Ab welchem Alter kann in der Schweiz ein Kind angehört werden?"}