{"id":20133035,"updated":"2023-07-27T20:59:25Z","additionalIndexing":"28;2831;Zwangssparen;Altersvorsorge;Berufliche Vorsorge;Kulturförderung;selbstständig Erwerbstätige\/r;Künstlerberuf","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2668,"gender":"f","id":3833,"name":"Aubert Josiane","officialDenomination":"Aubert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-03-06T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4907"},"descriptors":[{"key":"L04K01040101","name":"Altersvorsorge","type":1},{"key":"L04K01060404","name":"Künstlerberuf","type":1},{"key":"L04K01060307","name":"Kulturförderung","type":1},{"key":"L05K0702020402","name":"selbstständig Erwerbstätige\/r","type":1},{"key":"L05K0104010102","name":"Berufliche Vorsorge","type":1},{"key":"L05K0704050211","name":"Zwangssparen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-06-21T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2013-05-08T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1362524400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1371765600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2488,"gender":"m","id":464,"name":"Fehr Hans-Jürg","officialDenomination":"Fehr Hans-Jürg"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2601,"gender":"f","id":1156,"name":"Heim Bea","officialDenomination":"Heim"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2751,"gender":"m","id":4045,"name":"Pardini Corrado","officialDenomination":"Pardini"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2630,"gender":"f","id":1129,"name":"Schenker Silvia","officialDenomination":"Schenker Silvia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2734,"gender":"m","id":4007,"name":"Chopard-Acklin Max","officialDenomination":"Chopard-Acklin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2714,"gender":"m","id":3911,"name":"Voruz Eric","officialDenomination":"Voruz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2666,"gender":"f","id":3830,"name":"Carobbio Guscetti Marina","officialDenomination":"Carobbio Guscetti"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2760,"gender":"m","id":4049,"name":"Aebischer Matthias","officialDenomination":"Aebischer Matthias"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2795,"gender":"m","id":4091,"name":"Reynard Mathias","officialDenomination":"Reynard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3014,"gender":"f","id":4107,"name":"Amarelle Cesla","officialDenomination":"Amarelle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3007,"gender":"m","id":4113,"name":"Tornare Manuel","officialDenomination":"Tornare"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3020,"gender":"m","id":4115,"name":"Schwaab Jean Christophe","officialDenomination":"Schwaab"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3026,"gender":"f","id":4121,"name":"Gysi Barbara","officialDenomination":"Gysi Barbara"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3028,"gender":"f","id":4123,"name":"Schneider Schüttel Ursula","officialDenomination":"Schneider Schüttel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3035,"gender":"f","id":4131,"name":"Friedl Claudia","officialDenomination":"Friedl Claudia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2668,"gender":"f","id":3833,"name":"Aubert Josiane","officialDenomination":"Aubert"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"13.3035","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat will selbstständigerwerbende Kulturschaffende nicht der obligatorischen Versicherung gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) unterstellen, da bisher kein Berufsverband einen solchen Antrag gestellt hat. Voraussetzung wäre ausserdem, dass die Mehrheit der Kulturschaffenden dem antragstellenden Verband angehört. Eine obligatorische Unterstellung ist zudem nicht notwendig, weil das bestehende \"Netzwerk Vorsorge Kultur\" für Kulturschaffende Vorsorgelösungen bietet, die besser geeignet sind als eine sich auf das BVG-Minimum beschränkende obligatorische Versicherung.<\/p><p>2. Die Versicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit befristeten Anstellungen gemäss Artikel 2 Absatz 4 BVG hat der Bundesrat vorläufig mit der Einführung von Artikel 1k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR<b><\/b>831.441.1) geregelt. Darin ist vorgesehen, kurze Arbeitseinsätze zusammenzurechnen, um die Unterstellung unter das BVG zu erleichtern. Ferner hat er Artikel 2 über den Personalverleih erlassen (siehe dazu auch den Bericht \"Prüfung eventueller Lösungen im Hinblick auf eine Verbesserung der Unterstellung von Arbeitnehmenden in atypischen Arbeitsverhältnissen unter die obligatorische berufliche Vorsorge gemäss Artikel 2 Absatz 4 erster Satz BVG\" von 2008 und den Bericht \"Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz\" von 2007). Die Bundesversammlung hat sich zudem bereits mit der Vorsorge von Kulturschaffenden befasst. Daraus hat sich Artikel 9 des Kulturförderungsgesetzes (KFG; SR 442.1) ergeben (siehe auch Motion WBK-N 08.3448, \"Soziale Sicherheit für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen\", und Motion WBK-S 09.3469, \"Soziale Sicherheit für Berufe mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen\", beide vom Parlament abgelehnt). Um alle Versicherten gleich zu behandeln, ohne dabei einzelne Branchen zu bevorzugen, wollten weder die Bundesversammlung noch der Bundesrat im BVG spezifische berufliche Kategorien einführen. Eine generelle Versicherungspflicht ab dem ersten Lohnfranken wäre wiederum zu kostspielig. Siehe auch Antwort 3, die sich u. a. auf die im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 zu prüfenden Massnahmen bezieht.<\/p><p>3. Beiträge an kulturelle Projekte (Stipendien usw.) unterliegen der AHV-Beitragspflicht, sofern sie für die Kulturschaffenden ein Erwerbseinkommen darstellen. Der Bundesrat hat Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) per 1. Januar 2009 dahingehend geändert und die bis dahin geltenden Ausnahmen auf Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung beschränkt. Bei Werksbeiträgen hingegen, die einzig zur Deckung der Auslagen dienen und nicht als Beitrag zu den Lebenshaltungskosten der Kulturschaffenden gedacht sind, handelt es sich um nichtbeitragspflichtige Unkostenentschädigungen, und sie stellen kein Erwerbseinkommen dar. Kulturpreise können zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zählen oder aber eine Anerkennung für eine aussergewöhnliche Leistung darstellen und in diesem Fall von der Beitragspflicht ausgenommen sein.<\/p><p>Es gab noch eine weitere Verbesserung in der ersten Säule: Seit dem 1. Januar 2010 sind massgebende Löhne, die in künstlerischen Berufen gemäss Artikel 34d Absatz 2 AHVV erzielt werden, ab dem ersten Lohnfranken der AHV\/IV\/EO und der Arbeitslosenversicherung unterstellt (hier profitieren Kulturschaffende von folgender Verbesserung: Die Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage - vorher 30 Tage - eines befristeten Arbeitsverhältnisses wird verdoppelt, gemäss Art. 12a der Arbeitslosenversicherungsverordnung; SR 837.02). Selbstständige Kulturschaffende sind ebenfalls der ersten Säule unterstellt.<\/p><p>Im Bereich der beruflichen Vorsorge ermutigt der Bundesrat die Kantone und Gemeinden, sich am Modell nach Artikel 9 KFG zu orientieren.<\/p><p>In Anbetracht der erwähnten Verbesserungen und des bestehenden \"Netzwerk Vorsorge Kultur\" sieht der Bundesrat keine Veranlassung für neue Massnahmen zugunsten von Kulturschaffenden. Im Rahmen der Altersvorsorge 2020 werden jedoch Massnahmen geprüft werden, um die BVG-Versicherungsdeckung von Teilzeitbeschäftigten, Geringverdienenden oder Mehrfachbeschäftigten zu verbessern. Dies wäre auch für zahlreiche Kulturschaffende ein Vorteil (vgl. Motion SGK-N 12.3974, \"Vorsorgeschutz von Arbeitnehmenden mit mehreren Arbeitgebern oder mit tiefen Einkommen\").<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Seit dem 1. Januar dieses Jahres sind gemäss Artikel 9 des Kulturförderungsgesetzes 12 Prozent der vom Bundesamt für Kultur oder von Pro Helvetia gewährten Finanzhilfen für Kulturschaffende an deren Pensionskasse zu überweisen. Einige Kantone und Städte haben ähnliche Bestimmungen festgelegt oder werden dies in Kürze tun.<\/p><p>Im Bereich der Altersvorsorge sind Künstlerinnen und Künstler sowie andere Kulturschaffende schlechtergestellt gegenüber Angestellten mit einem regelmässigen Einkommen. So sind Arbeitgeber in den meisten Fällen aufgrund der begrenzten Dauer der Einsätze und der Höhe der Bezahlung nicht verpflichtet, Beiträge an die berufliche Altersvorsorge zu leisten.<\/p><p>Der Bundesrat hat sich indessen der Frage der betroffenen Anstellungen und Einsätze angenommen und in Artikel 1k der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Möglichkeit geschaffen, dass mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitgeber mit einer Dauer von insgesamt mehr als drei Monaten zusammengefasst werden, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung unterstellt werden.<\/p><p>Was die Beiträge an die erste Säule angeht, sind die Arbeitgeber durch Artikel 34d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verpflichtet, ihren Beitrag auch dann zu leisten, wenn der massgebende Lohn 2300 Franken nicht übersteigt.<\/p><p>Es stellt sich jedoch heraus, dass sehr wenige Kulturschaffende in eine Pensionskasse einzahlen. Mit Eintritt in das Rentenalter leben sie lediglich von der AHV-Rente. Man muss jedoch hervorheben, dass sich viele Arbeitgeber, vor allem im Bereich der Bühnenkunst, für die Versicherung bei einer Pensionskasse entschieden haben, in der sie ab dem ersten Lohnfranken einen Beitrag bezahlen. Es gibt fünf dieser Kassen, vier davon in der Deutschschweiz. Diese Kassen werden auf nationaler Ebene im \"Netzwerk Vorsorge Kultur\" zusammengefasst.<\/p><p>Infolgedessen stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:<\/p><p>1. Beabsichtigt er, die berufliche Vorsorge selbstständigerwerbender Kulturschaffender der obligatorischen Versicherung zu unterstellen? Diese Möglichkeit wäre nach Artikel 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gegeben.<\/p><p>2. Plant er, von seinem Recht Gebrauch zu machen, die Versicherungspflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen gemäss Artikel 2 Absatz 4 BVG zu regeln und angestellte Kulturschaffende ab dem ersten Lohnfranken der obligatorischen Versicherung zu unterstellen, auch wenn die Ansätze für Altersgutschriften angepasst werden?<\/p><p>3. Beabsichtigt er, Stipendien und Preise der Kulturschaffenden ebenfalls der Sozialversicherungspflicht zu unterstellen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Generelle Altersvorsorge für Kulturschaffende"}],"title":"Generelle Altersvorsorge für Kulturschaffende"}