{"id":20133081,"updated":"2025-11-14T06:44:43Z","additionalIndexing":"12;2841;Drogenentzug;Straftäter\/in;Drogenabhängigkeit;therapeutische Massnahme;psychische Krankheit","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2683,"gender":"f","id":3880,"name":"Geissbühler Andrea Martina","officialDenomination":"Geissbühler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-03-14T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4907"},"descriptors":[{"key":"L05K0501020106","name":"Straftäter\/in","type":1},{"key":"L05K0101020102","name":"Drogenabhängigkeit","type":1},{"key":"L04K01050107","name":"psychische Krankheit","type":1},{"key":"L04K05010115","name":"therapeutische 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muss eine Massnahme eine Bekämpfung der Rückfallgefahr zum Ziele haben.<\/p><p>Eine Studie von Professor Killias zeigt den Zusammenhang zwischen konsumierten Drogen und steigender Gewaltbereitschaft und -ausübung deutlich auf. Beispiele von psychisch angeschlagenen und\/oder suchtkranken Gewalttätern gibt es viele; die Spitze des Eisberges sind die Gewalttäter in der Brunngasse von Bern, der Mord in der Ruine Weissenau, die Mörder des Studenten am Carnevale di Locarno, der Mörder von Lucie im Kanton Aargau, der Mörder von Daillon oder im Ausland der Massenmörder Breivik und der Amokläufer von Tucson, welcher die Politikerin Gifford schwer verletzt hat. Sie alle hatten sich vor der Tatausübung mit illegalen Drogen wie Cannabis, Kokain, Amphetamin usw. \"zugedröhnt\".<\/p><p>Deshalb müssen wir als verantwortliche Politikerinnen und Politiker auf diese neue Situation reagieren und umgehend präventive Massnahmen einleiten und Gesetze anpassen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass Suchtproblematiken bei der Begehung von Straftaten eine grosse Rolle spielen können. Er ist jedoch der Auffassung, dass das geltende Recht den Anliegen der Motionärin ausreichend Rechnung trägt.<\/p><p>Sie verlangt vom Bundesrat, eine Vorlage auszuarbeiten, um psychisch kranke und\/oder suchtkranke Straftäter sowohl einer Strafe als auch einer stationären Suchttherapie zuführen zu können. Dies ist bereits heute möglich: Suchtkranke Täter sind nicht grundsätzlich schuldunfähig und können somit ebenfalls bestraft werden. Zudem ist es den Gerichten möglich, eine Strafe und eine therapeutische Massnahme - z. B. eine Suchtbehandlung - nebeneinander auszusprechen (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 StGB). Strafen knüpfen an schuldhaftes Verhalten an, Massnahmen an Gefährlichkeit. Jede Strafe und Massnahme muss sich deshalb in ihrer Intensität an der Schwere der Schuld (Schuldprinzip) beziehungsweise am Grad der Gefährlichkeit (Verhältnismässigkeitsprinzip) im konkreten Einzelfall orientieren.<\/p><p>Die Motionärin fordert auch, dass Straftäter erst nach erfolgreicher Suchttherapie entlassen werden. Steht eine Suchtkrankheit in Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten, so sieht das Strafgesetzbuch bereits heute ein engmaschiges System von Massnahmen vor, das zum Ziel hat, dass der Täter erst in die Freiheit entlassen wird, wenn nicht zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begehen werde. Eine suchttherapeutische Massnahme wird so lange fortgeführt, als die Therapie erfolgversprechend ist (Art. 60 Abs. 4 StGB). Verspricht die Therapie keinen Erfolg, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Sofern die Person eine Reststrafe zu verbüssen hat, kann sie in den Strafvollzug versetzt werden (Art. 62c Abs. 2 StGB). Liegen die Voraussetzungen für eine andere therapeutische Massnahme vor, kann diese angeordnet werden (Art. 62c Abs. 6 StGB). Täter, die schwere Straftaten begangen haben und deren schlechte Aussichten, sich in Freiheit zu bewähren (Legalprognose), sich nicht verbessert haben, können nachträglich verwahrt werden (Art. 62c Abs. 4 StGB). Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt, so teilt sie dies der Erwachsenenschutzbehörde mit (Art. 62c Abs. 5 StGB). Eine Person soll jedenfalls nur dann bedingt entlassen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte (Art. 62 und Art. 86 StGB); bei dieser Prognose spielt eine allfällige Sucht eine grosse Rolle, wenn sie in Zusammenhang mit der Tatneigung steht.<\/p><p>Steht die Sucht in keinem Zusammenhang mit einer begangenen Straftat oder einer Gemeingefährlichkeit, die eine präventiv wirkende Massnahme erlaubt, endet der sachliche Anwendungsbereich für strafrechtliche Sanktionen.<\/p><p>Die Motionärin verlangt weiter, dass Ersatzdrogen nicht in den Massnahmenvollzug gehören, da sie die Suchtprobleme nicht angingen, sondern nur die Symptome bekämpften. Das längerfristige Ziel jeder Suchtbehandlung ist die Drogenabstinenz; dieses Ziel gilt auch für Substitutionstherapien. Die gesetzliche Grundlage für die Substitutionsbehandlung findet sich in Artikel 3e des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.21).<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Vorlage auszuarbeiten, damit psychisch und\/oder suchtkranke Straftäter sowohl einer Strafe wie auch einer stationären Suchttherapie zugeführt werden. Sie dürfen erst nach erfolgreicher Suchttherapie, also \"clean\", entlassen werden. Ersatzdrogen gehören nicht in den Massnahmenvollzug, da sie die Suchtprobleme nicht angehen, sondern nur die Symptome bekämpfen.<\/p><p>Hierzu sind die Artikel 56 bis 58, 60 anzupassen; die Artikel 63ff. (ambulante Behandlung) sind zu streichen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Therapeutische Massnahmen bei süchtigen Straftätern"}],"title":"Therapeutische Massnahmen bei süchtigen Straftätern"}