{"id":20133123,"updated":"2023-07-28T11:10:08Z","additionalIndexing":"09;Wiederausfuhr;vorübergehende Einfuhr;Transparenz;Endverbrauch;Ausfuhrbeschränkung;Waffenausfuhr","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2597,"gender":"f","id":1125,"name":"Galladé Chantal","officialDenomination":"Galladé"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-03-20T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4907"},"descriptors":[{"key":"L05K0402020501","name":"Waffenausfuhr","type":1},{"key":"L06K070102030102","name":"Wiederausfuhr","type":1},{"key":"L05K0701040204","name":"vorübergehende Einfuhr","type":1},{"key":"L05K0701060104","name":"Endverbrauch","type":1},{"key":"L05K0701020102","name":"Ausfuhrbeschränkung","type":1},{"key":"L05K1201020203","name":"Transparenz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-09T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2013-05-15T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1363734000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1425855600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2668,"gender":"f","id":3833,"name":"Aubert Josiane","officialDenomination":"Aubert"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2694,"gender":"m","id":3891,"name":"Jositsch Daniel","officialDenomination":"Jositsch"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2583,"gender":"f","id":1131,"name":"Allemann Evi","officialDenomination":"Allemann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2632,"gender":"m","id":1120,"name":"Sommaruga Carlo","officialDenomination":"Sommaruga Carlo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2527,"gender":"m","id":504,"name":"Rossini Stéphane","officialDenomination":"Rossini"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2726,"gender":"f","id":3923,"name":"Marra Ada","officialDenomination":"Marra"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2417,"gender":"f","id":354,"name":"Semadeni Silva","officialDenomination":"Semadeni"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2759,"gender":"m","id":4057,"name":"Wermuth Cédric","officialDenomination":"Wermuth"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2777,"gender":"f","id":4069,"name":"Feri Yvonne","officialDenomination":"Feri Yvonne"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2792,"gender":"m","id":4076,"name":"Hadorn Philipp","officialDenomination":"Hadorn"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3014,"gender":"f","id":4107,"name":"Amarelle Cesla","officialDenomination":"Amarelle"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3018,"gender":"m","id":4106,"name":"Naef Martin","officialDenomination":"Naef"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3020,"gender":"m","id":4115,"name":"Schwaab Jean Christophe","officialDenomination":"Schwaab"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3026,"gender":"f","id":4121,"name":"Gysi Barbara","officialDenomination":"Gysi Barbara"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3028,"gender":"f","id":4123,"name":"Schneider Schüttel Ursula","officialDenomination":"Schneider Schüttel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3034,"gender":"f","id":4130,"name":"Masshardt Nadine","officialDenomination":"Masshardt"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3035,"gender":"f","id":4131,"name":"Friedl Claudia","officialDenomination":"Friedl Claudia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2597,"gender":"f","id":1125,"name":"Galladé Chantal","officialDenomination":"Galladé"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"13.3123","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Was der Gesetzgeber in Artikel 18 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes als Ausnahme vorsah, wird immer mehr zur Regel: der Verzicht auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung beim Export von Kriegsmaterial in Form von Baugruppen. Laut Medienberichten wird inzwischen über ein Drittel aller Schweizer Kriegsmaterialexporte über diese Klausel abgewickelt. Der Bundesrat hat also bei einem Drittel aller Schweizer Kriegsmaterialexporte keine Ahnung, wer der Endverbraucher ist. Dies führt das ganze Bewilligungssystem ad absurdum: Bei einem Drittel der Schweizer Kriegsmaterialexporte besteht damit die realistische Möglichkeit, dass diese am Ende in ein Land gelangen, für welches der Bundesrat die Ausfuhrbewilligung verweigern würde.<\/p><p>Ein Brief der Waffenlobby vom 9. Januar 2013 macht deutlich, wozu diese Artikel 18 Absatz 2 des Kriegsmaterialgesetzes missbrauchen will: Verweigert der Bundesrat die Bewilligung für die Ausfuhr von Pistolen nach Saudi-Arabien, so soll Saudi-Arabien gestützt auf diese Ausnahmeklausel dennoch beliefert werden können, indem die Bauteile der Pistolen einfach zuerst nach den USA ausgeführt werden - und zwar eben unter Verzicht auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung. Der Lobby-Brief zitiert dabei erstaunlicherweise aus einem internen Aussprachepapier des Bundesrates vom 20. Dezember 2000, wonach bei einem Empfängerstaat gemäss Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung nicht nur auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet, sondern die Zulieferung generell bewilligt werden kann, wenn der Anteil der Herstellungskosten der gelieferten Teile weniger als 50 Prozent des Endproduktes beträgt.<\/p><p>Es ist zu begrüssen, dass der Bundesrat am 23. Januar 2013 dieser inakzeptablen Argumentation eine Abfuhr erteilt und die Lieferung von Einzelteilen und Baugruppen zu Pistolen in die USA abgelehnt hat, weil die fertigen Pistolen danach aus den USA an die königliche Garde Saudi-Arabiens hätten ausgeführt werden sollen. Im Anschluss an diesen Entscheid ist es nun folgerichtig, auch das zitierte Aussprachepapier und das Kriegsmaterialgesetz entsprechend anzupassen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die schweizerische Rüstungsindustrie ist in ähnlichem Ausmass wie andere Industriebranchen international verflochten und zunehmend auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern angewiesen. Dies gilt umso mehr, als verschiedene Schweizer Rüstungsunternehmen zu internationalen Konzernen gehören. Die Herstellung eines kompletten Waffensystems und all seiner Bestandteile durch ein einziges Unternehmen in einem Land erscheint heute als Ausnahme. Gemäss Artikel 1 des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) sollen durch die Kontrolle der Herstellung und des Transfers von Kriegsmaterial und der entsprechenden Technologie die internationalen Verpflichtungen der Schweiz erfüllt sowie ihre aussenpolitischen Grundsätze gewahrt werden; in diesem Rahmen soll in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden können. Artikel 18 Absatz 2 KMG sieht die Möglichkeit vor, dass bei der Ausfuhr von Einzelteilen und Baugruppen auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet werden kann, wenn feststeht, dass diese im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht unverändert wiederausgeführt werden sollen. Dadurch wird ermöglicht, dass grundsätzlich aus der Schweiz ins Ausland gelieferte Einzelteile und Baugruppen reexportiert werden dürfen, sofern die Wiederausfuhr als Bestandteil eines fertigen Produktes erfolgt. Die Kontrolle über das ausländische Endprodukt bleibt dann dem Empfängerland überlassen.<\/p><p>Die Botschaft des Bundesrates zur Revision des KMG (vgl. BBl 1995 II 1027, S. 1066) führt aus, dass eine Ausfuhrbewilligung in der Regel nur erteilt wird, wenn der Empfänger sich verpflichtet, das Kriegsmaterial nicht wieder auszuführen. Es komme jedoch vor, dass eine solche Nichtwiederausfuhr-Erklärung nicht verlangt werden könne. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn ein schweizerisches Unternehmen als Unterlieferant einer ausländischen Firma Teilstücke liefern soll, die in ein grösseres Ganzes integriert werden, das seinerseits exportiert werden könnte. Betreffend Artikel 18 Absatz 2 KMG (vgl. BBl 1995 II 1027, S. 1073) wird festgehalten, dass mit dieser Regelung eine Teilnahme der schweizerischen Industrie an internationalen Projekten und damit eine verbesserte industrielle Zusammenarbeit ermöglicht werden soll. Sie soll gegenüber Firmen aus dem Kreis unserer traditionellen Handelspartner - den westlichen Industriestaaten - zur Anwendung kommen, die denselben Werten verpflichtet sind wie die Schweiz und ihrerseits die Ausfuhr von Kriegsmaterial kontrollieren.<\/p><p>Im Rahmen der parlamentarischen Beratung anlässlich der Revision des KMG (vgl. AB 1996 N 117, Ausführungen zu Art. 17 KMG) wurde im Nationalrat geltend gemacht, mit dem in Artikel 18 Absatz 2 KMG vorgesehenen Verzicht auf Nichtwiederausfuhr-Erklärungen würde für einen Teil der Kriegsmaterialausfuhr das Kontrollsystem gleich wieder ausgehebelt und das Gesetz in einem zentralen Punkt ausgehöhlt. Die eidgenössischen Räte sind dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt und haben der in Artikel 18 Absatz 2 KMG vorgesehenen Möglichkeit, in bestimmten Fällen auf eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichten zu können, um eine Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit von Rüstungsunternehmen herbeizuführen, zugestimmt.<\/p><p>Vor diesem gesetzlichen Hintergrund wird bei der Ausfuhr von Einzelteilen und Baugruppen nach der vom Bundesrat festgelegten Praxis grundsätzlich auf die Einholung einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet, wenn das Bestimmungsland im Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung (KMV; SR 514.511) aufgeführt ist (Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA). Anstelle der Nichtwiederausfuhr-Erklärung ist in derartigen Fällen eine Erklärung des ausländischen Käufers vorzulegen, die bestätigt, dass die aus der Schweiz gelieferten Teile für die Verwendung in der eigenen Produktion bestimmt sind und nicht unverändert wieder ausgeführt werden. Als weitere Bewilligungsvoraussetzung muss bei Einreichung des Ausfuhrgesuchs die Einfuhrbewilligung des Bestimmungslands vorgelegt werden, um sicherzustellen, dass dieses die aus der Schweiz eingeführten Teile unter Kontrolle hat. Darüber hinaus muss der Anteil der Herstellungskosten der aus der Schweiz zuzuliefernden Einzelteile und Baugruppen unter 50 Prozent (diese Grenze lehnt sich an die Ursprungskriterien in Art. 11 der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren an, der festlegt, dass ein Erzeugnis als ausreichend be- oder verarbeitet gilt, wenn der Wert aller zu seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ausländischen Ursprungs 50 Prozent seines Ab-Werk-Preises nicht übersteigt) der Herstellungskosten des fertigen Endproduktes liegen. Dabei berechnen sich die Herstellungskosten auf der Grundlage der International Financial Reporting Standards.<\/p><p>Die hier skizzierte Praxis trägt dem Umstand Rechnung, dass die in Anhang 2 KMV aufgeführten Staaten wie die Schweiz Mitglied aller vier internationalen Exportkontrollregime für die Kontrolle strategisch sensibler Güter sind. Aus der Sicht des Bundesrates bieten diese deshalb in der Regel genügend Garantie für eine zuverlässige Exportkontrolle und insbesondere die Einhaltung internationaler Embargos. Trotzdem kann dies, beispielsweise wegen gewisser anderer aussenpolitischer Interessen oder Gewichtungen, nicht immer zu denselben Resultaten führen, wie wenn die Schweiz selber ein Ausfuhrgesuch in dasselbe Endbestimmungsland zu beurteilen hätte. Der Bundesrat wird aber nicht daran gehindert, im Einzelfall derartigen unterschiedlichen Interessen und Gewichtungen Rechnung zu tragen.<\/p><p>Entgegen den Annahmen der Motionärin ermöglichen aber weder Artikel 18 Absatz 2 KMG noch die entsprechende Praxis, dass in Einzelteile zerlegte Waffen, deren Ausfuhr als komplettes Waffensystemen abgelehnt wurde, über ein Drittland an den ursprünglichen Empfänger geliefert werden können.<\/p><p>Schliesslich ist am 1. November 2012 der neue Artikel 5a KMV in Kraft getreten, mit dem die Praxis der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen verschärft wurde. Die Ausnahmen müssen seither restriktiver gewährt werden, und Nachprüfungen sollen vermehrt durchgeführt werden können. Das WBF hat in der Zwischenzeit die dafür notwendigen Vollzugsmassnahmen eingeleitet.<\/p><p>Die schweizerische Gesetzgebung und die darauf beruhende Bewilligungspraxis haben sich bewährt. Eine Anpassung ist deshalb nicht notwendig. Sie käme einer massiven Verschärfung der Kriegsmaterialausfuhrpolitik gleich und würde zu einer zusätzlichen Benachteiligung der schweizerischen Rüstungsindustrie gegenüber ihrer Konkurrenz führen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, beim Export von Baugruppen von Kriegsmaterial nicht weiterhin auf die Nichtwiederausfuhr-Erklärung zu verzichten und den Endverbraucher zu prüfen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Export von Baugruppen von Kriegsmaterial. Endverbraucher kennen"}],"title":"Export von Baugruppen von Kriegsmaterial. Endverbraucher kennen"}