﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20133143</id><updated>2023-07-28T10:44:05Z</updated><additionalIndexing>34;Leistungsauftrag;Auslegung des Rechts;Radio;Vollzug von Beschlüssen;audiovisuelles Programm;Sendekonzession</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2781</code><gender>f</gender><id>4065</id><name>Umbricht Pieren Nadja</name><officialDenomination>Umbricht Pieren</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-03-20T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4907</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1202050103</key><name>Radio</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202050110</key><name>Sendekonzession</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0806010105</key><name>Leistungsauftrag</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05030201</key><name>Auslegung des Rechts</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202030103</key><name>audiovisuelles Programm</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-06-21T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2013-05-15T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2013-03-20T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2013-06-21T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2781</code><gender>f</gender><id>4065</id><name>Umbricht Pieren Nadja</name><officialDenomination>Umbricht Pieren</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>13.3143</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Inzwischen werden noch zwei der ursprünglich acht konzessionierten Radioprogramme digital verbreitet: Fünf Radios gaben ihre Konzession bereits vor dem Sendestart zurück, und ein Radio verzichtete auf das Zugangsrecht und plant den Aufbau eines eigenen Sendernetzes.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) sieht vor, dass Radios mit Zugangsrecht für die Programmverbreitung lediglich eine kostenorientierte Entschädigung zu leisten haben. Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt das Bakom auf Gesuch hin diese Entschädigung fest.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das RTVG verbietet nicht, dass die SMC AG auf ihrem Sendernetz diese günstigen Zugangsbedingungen freiwillig allen Veranstaltern gewährt. Gerade bei der Einführung von neuen Technologien kann es im Interesse einer Netzbetreiberin liegen, für alle transportierten Programme günstige Konditionen anzubieten, damit das Netz rasch voll ausgelastet ist und effizient betrieben werden kann. Eine solche Preisgestaltung führt im Übrigen dazu, dass möglichst viele Programme über DAB+ verbreitet werden, was den vom Bundesrat angestrebten raschen DAB+-Ausbau unterstützt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daneben erhalten Radios mit Konzession, die ihr Programm über DAB+ verbreiten, Investitionsbeiträge für die Einführung neuer Technologien gemäss Artikel 58 RTVG. Dabei ist unerheblich, ob ein Radio für die DAB+- oder für die UKW-Verbreitung konzessioniert wurde. Die DAB+- und die UKW-Radios erfüllen gleichermassen einen publizistischen Leistungsauftrag und werden, wie vom Gesetzgeber vorgesehen, für die Verbreitung über DAB+ unterstützt. Der Gesetzgeber wollte in Artikel 58 RTVG konzessionierte Veranstalter mit Leistungsauftrag unterstützen. Entgegen der Ansicht der Interpellantin war es hingegen nicht die Absicht des Gesetzgebers, Programme mit Zugangsrecht auf das DAB+-Sendernetz bezüglich Investitionsbeiträgen gegenüber UKW-Veranstaltern bevorzugt zu behandeln.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Den für DAB+ konzessionierten Programmen wird eine kostenorientierte Entschädigung für die Verbreitung gewährt, und sie erhalten die für konzessionierte Veranstalter vorgesehenen Investitionsbeiträge. Damit werden die vom Gesetz definierten Vorgaben erfüllt. Weiter gehende Vorteile sind nicht vorgesehen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat hat am 19. September 2007 acht Radioprogramme konzessioniert, welche ein sprachregionales DAB-Radio mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil ausstrahlen können. Von denen sind noch ganze zwei auf Sendung. Das Bakom hat der Swiss Media Cast AG (SMC) am 6. März 2008 die technische Bewilligung (Funkkonzession) für die Verbreitung von neuen digitalen Radioprogrammen in der Deutschschweiz erteilt. Die SMC ist damit für die Verbreitung der Programme zuständig. Sie legt auch die Preise fest. Die SMC gehört mehrheitlich der SRG und der Swisscom Broadcast AG. Sie legt einheitliche Preise fest, was ihr gutes Recht ist, und nimmt nicht auf die Unterscheidung zwischen konzessioniertem DAB-Radio und konzessioniertem UKW-Radio, das auch auf DAB sein Programm verbreitet, und auf meldepflichtige Radios, die ihr Programm auf DAB verbreiten, Rücksicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Fakt ist, dass gemäss Artikel 55 RTVG im Rahmen der Must Carry Rule die konzessionierten DAB-Radios Anspruch auf eine kostenorientierte Entschädigung der Verbreitung haben. Da die SMC für alle die gleichen Regeln hat, wurde hier der Wille des Gesetzgebers für die Must Carry Rule, den Leistungsauftrag einzuhandeln, ausgehebelt. Dies könnte ja an sich noch mit der Technologieförderung gemäss Artikel 58 RTVG wettgemacht werden, indem die konzessionierten DAB-Radios bessergestellt wären. Auch dies wird durch das Bakom nicht so gehandhabt. Alle Veranstalter sollen in Abhängigkeit von den Verbreitungskosten gleich viel erhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit haben die konzessionierten DAB-Radios gegenüber den anderen Radios keinen Vorteil, nein, sie haben den Nachteil, den Leistungsauftrag erbringen zu müssen. Dies wollte der Gesetzgeber klar nicht. Er wollte den Radios zur Erbringung des Leistungsauftrages ein Recht einräumen. Dies wurde nun durch das Bakom und die SMC ausgehebelt. Wie stellt sich der Bundesrat zu dem? Was gedenkt er zu tun, um dem Willen des Gesetzgebers Nachdruck zu verleihen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Konzession für ein sprachregionales DAB-Radio mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil. Wo sind die Vorteile für den Leistungsauftrag?</value></text></texts><title>Konzession für ein sprachregionales DAB-Radio mit Leistungsauftrag ohne Gebührenanteil. Wo sind die Vorteile für den Leistungsauftrag?</title></affair>