﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20133160</id><updated>2023-07-28T09:57:43Z</updated><additionalIndexing>24;Zypern;Kapitalverkehr;Kontrolle;Schweiz;Bargeld;Bankgeschäft;Zahlungsverkehr;Enteignung;Datenschutz;Recht des Einzelnen;freier Warenverkehr;Dringlichkeitsrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2758</code><gender>m</gender><id>4053</id><name>Aeschi Thomas</name><officialDenomination>Aeschi</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-03-20T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4907</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K03010510</key><name>Zypern</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K110402</key><name>Bankgeschäft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05070108</key><name>Enteignung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K03010101</key><name>Schweiz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020313</key><name>Kontrolle</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05030202</key><name>Dringlichkeitsrecht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1103020101</key><name>Bargeld</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1103020104</key><name>Zahlungsverkehr</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K050205</key><name>Recht des Einzelnen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020513</key><name>Datenschutz</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11060201</key><name>Kapitalverkehr</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K070102040401</key><name>freier Warenverkehr</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-06-21T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-03-20T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2013-05-22T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2013-03-20T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2015-03-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2758</code><gender>m</gender><id>4053</id><name>Aeschi Thomas</name><officialDenomination>Aeschi</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>13.3160</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bundesrat hat von den geplanten Massnahmen keine vorgängige Kenntnis gehabt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Beteiligung von Bankkunden an den Kosten eines Rettungspakets - insbesondere auch von Einlagen von bis zu 100 000 Euro, welche in der Eurozone versichert sind - wurde im Falle von Zypern erstmals erwogen. Diese Diskussion stellte in der aktuellen Schuldenkrise einen Präzedenzfall dar. Das letztlich beschlossene Rettungspaket sieht ausschliesslich eine Beteiligung der Einlagen von über 100 000 Euro vor - der Einlagenschutz bis 100 000 Euro wird damit sichergestellt. Dennoch erachtet der Bundesrat die Verunsicherung für Bankkunden, die aus dieser ganzen Diskussion entstehen kann, als problematisch. Generell ist es aber nicht ungewöhnlich, dass bei einer Insolvenz einer Bank deren Einleger Verluste auf dem Teil ihrer Einlagen hinnehmen müssen, welcher den durch eine Einlagensicherung abgedeckten Betrag übersteigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3./4. Obwohl Schweizer Banken stärker reguliert sind als andere private Unternehmen, können auch sie von Überschuldung oder Insolvenz betroffen sein. Das Bankengesetz (BankG) regelt ausführlich, in welchem Verfahren welche konkreten Massnahmen in einem solchen Fall ergriffen werden können (Schutzmassnahmen, Sanierung oder Konkursliquidation), weshalb es keinen Grund gibt, bei einer Krise einer oder mehrerer Banken auf Notrecht zurückzugreifen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss der im Schweizer Recht geltenden Kaskade kann die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital in einem Insolvenzverfahren einer Bank erst erfolgen, wenn das Eigenkapital vollständig abgeschrieben wurde. Von der Wandlung völlig ausgeschlossen sind privilegierte Einlagen (Art. 49 Bst. a der Bankeninsolvenzverordnung-Finma vom 30. August 2012, BIV-Finma; SR 952.05). Privilegiert sind Einlagen von Bankkunden, die auf den Namen des Einlegers lauten bis zum Höchstbetrag von 100 000 Franken je Gläubiger.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die privilegierten Einlagen nach Artikel 37a BankG stehen zudem unter dem besonderen Schutz der Einlagensicherung. Diese wird ausgelöst, wenn - wie bei einem Insolvenzverfahren üblich - bestimmte Schutzmassnahmen angeordnet werden (vgl. Art. 37h Abs. 3 Bst. a BankG). Im Normalfall werden die noch vorhandenen liquiden Aktiven der betroffenen Bank ausreichen, die privilegierten Einlagen sofort auszubezahlen. Erst wenn die liquiden Aktiven der Bank nicht ausreichen, kommt die Einlagensicherung der Selbstregulierung (Art. 37h ff. BankG; siehe auch &lt;a href="http://www.esisuisse.ch"&gt;www.esisuisse.ch&lt;/a&gt;) zum Tragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Nein, die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen verfolgen einzig das Ziel der Geldwäschereibekämpfung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die Massnahmen mit dem Ziel, Barzahlungen beim Kauf von Immobilien und Mobilien von über 100 000 Franken zu verbieten, wurden am 27. Februar 2013 vom Bundesrat in die Vernehmlassung geschickt. Der Bundesrat beabsichtigt, diese Limite im Gesetz zu verankern. Eine Änderung der Limite müsste somit durch den Gesetzgeber beschlossen werden. Der Bundesrat sieht derzeit keine andere Limite vor und wird die Ergebnisse der Vernehmlassung zu diesem Vorschlag zu gegebener Zeit auswerten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7.-9. Die wirtschaftlichen Verhältnisse von Privatpersonen gehören zu deren Privatsphäre. Der Schutz der Privatsphäre ist Teilgehalt von Artikel 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), wonach jede Person Anspruch auf Achtung ihrer Privatsphäre (Abs. 1) und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Abs. 2) hat. Konkretisiert wird dieses Grundrecht durch das Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1), den Persönlichkeitsschutz nach den Artikeln 28ff. des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) und speziell im Bereich von Bankkundendaten durch Artikel 47 BankG. Staatliche Eingriffe in die von der Verfassung geschützte Privatsphäre sind nur unter den Voraussetzungen von Artikel 36 BV zulässig. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen einem öffentlichen Interesse oder dem Schutz von Grundrechten Dritter dienen und verhältnismässig sein. Zudem darf der Kerngehalt des Grundrechts nicht angetastet werden. Schwerwiegende Eingriffe sind dabei in einem formellen Gesetz zu regeln.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Verfassung und die sie ausführenden Gesetze setzen auch in Bezug auf die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Bürger den Handlungen sowohl des Staates als auch von Privaten klare Grenzen. Der Bundesrat sieht deshalb derzeit keine rechtlichen Probleme in diesem Bereich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;10. Nein, die vom Bundesrat vorgeschlagenen Massnahmen verfolgen einzig das Ziel der Geldwäschereibekämpfung. Der Bundesrat beabsichtigt keine Einführung von Kapitalverkehrskontrollen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;11. Kapitalverkehrskontrollen stehen im Widerspruch zum Prinzip des freien Kapitalverkehrs. Deswegen sind solche Kontrollen, auch wenn diese im Zuge der Finanzkrise international etwas an Akzeptanz gewonnen haben, höchstens als Ultima Ratio und bei unmittelbar drohenden, gravierenden Gefahren für die Volkswirtschaft zu erwägen. Für die Schweiz sieht der Bundesrat derzeit keine solchen Gefahren.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Im Zusammenhang mit der durch die Eurogruppen-Minister und den IWF geforderten (Teil-)Enteignung zypriotischer Bankkunden durch den Staat, welche gestern durch das zypriotische Parlament abgelehnt wurde, stellen sich die folgenden Fragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. War der Bundesrat über die Forderung einer (Teil-)Enteignung zypriotischer Bankkunden durch die EU und den IWF alarmiert?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Hätte dies gemäss Ansicht des Bundesrates einen Präzedenzfall innerhalb der Europäischen Union, mit welcher die Schweiz mit den bilateralen Verträgen verknüpft ist, dargestellt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Könnte eine solche (Teil-)Enteignung auch in der Schweiz durch den Bundesrat mittels Notrecht angeordnet werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Falls ja, unter welchen Umständen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Hat der jüngste Vorschlag des Bundesrates, Barzahlungen von über 100 000 Franken bei gewissen Finanztransaktionen zu verbieten, mit einer verstärkten elektronischen Überwachung des Bürgers zu tun, damit man im Fall einer Krise schneller auf dessen Privatvermögen zugreifen kann (elektronische Konten können viel leichter besteuert und (teil)enteignet werden als Bargeld oder physische Wertsachen)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Plant er, die Barzahlungslimite von 100 000 Franken für gewisse Finanztransaktionen in absehbarer Zeit zu senken (in den USA beträgt eine vergleichbare Limite 600 Dollar, in gewissen europäischen Staaten 1000 Euro)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Sieht er bei der zunehmenden Kontrolle und Überwachung der finanziellen Verhältnisse des Bürgers staatspolitische, datenschutzrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Probleme?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Hat der Bürger betreffend sein Vermögen Anrecht auf den Schutz seiner Privatsphäre vor dem Staat?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Falls ja, welche Optionen verbleiben dem Bürger - v. a. im Hinblick auf die nächste Finanzkrise -, um ohne Überwachung durch den Staat sein Vermögen anzulegen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;10. Stimmt er der Befürchtung zu, dass der Bann des Bargeldes der erste Schritt zur (Wieder-)Einführung von Kapitalverkehrskontrollen ist?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;11. Falls ja, stehen Kapitalverkehrskontrollen nicht im Widerspruch zum Konzept des Freihandels und zu anderen Liberalisierungstendenzen im Rahmen der Globalisierung?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Geplante Teilenteignung zypriotischer Bankkunden durch den Staat</value></text></texts><title>Geplante Teilenteignung zypriotischer Bankkunden durch den Staat</title></affair>