﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20133195</id><updated>2023-07-28T12:05:28Z</updated><additionalIndexing>09;Bürgerkrieg;politische Gewalt;Türkei;Saudi-Arabien;militärischer Eingriff;Vereinigte Arabische Emirate;Ausfuhrbeschränkung;Menschenrechte;Waffenausfuhr</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2778</code><gender>m</gender><id>4074</id><name>Fridez Pierre-Alain</name><officialDenomination>Fridez</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-03-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4907</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0402020501</key><name>Waffenausfuhr</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K04010208</key><name>militärischer Eingriff</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K03010508</key><name>Türkei</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0303010607</key><name>Saudi-Arabien</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0303010608</key><name>Vereinigte Arabische Emirate</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0401020202</key><name>Bürgerkrieg</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K040301</key><name>politische Gewalt</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701020102</key><name>Ausfuhrbeschränkung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K050202</key><name>Menschenrechte</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-06-21T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2013-05-15T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2013-03-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2013-06-21T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2778</code><gender>m</gender><id>4074</id><name>Fridez Pierre-Alain</name><officialDenomination>Fridez</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>13.3195</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Das Kriegsmaterialgesetz (KMG) bezweckt, durch die Kontrolle der Herstellung und des Transfers von Kriegsmaterial und der entsprechenden Technologie die internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu erfüllen sowie ihre aussenpolitischen Grundsätze zu wahren; dabei soll in der Schweiz eine an die Bedürfnisse ihrer Landesverteidigung angepasste industrielle Kapazität aufrechterhalten werden können. In Artikel 22 KMG und Artikel 5 der Kriegsmaterialverordnung (KMV) sind die Bewilligungsvoraussetzungen aufgeführt, mit denen gewährleistet werden soll, dass konkrete Kriegsmaterialgeschäfte im Einklang mit dem in Artikel 1 KMG beschriebenen Gesetzeszweck stehen. Vor diesem Hintergrund erfolgt die Prüfung konkreter Gesuche durch die zuständigen Behörden mit der grösstmöglichen Sorgfalt auf ihre Verträglichkeit mit den einzelnen Bewilligungskriterien.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Lieferung von Kriegsmaterial in die Türkei ist in Anwendung von Artikel 22 KMG und Artikel 5 KMV grundsätzlich ausgeschlossen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das im vergangenen Jahr zur Ausfuhr in die Türkei gelangte Kriegsmaterial betrifft in erster Linie Lenkwaffen der Schweizer Armee, die dort auf einem Waffenplatz getestet wurden, weil die Durchführung solcher Tests in der Schweiz nicht möglich ist. Sie wurden nach Abschluss der Tests, sofern noch vorhanden, wieder in die Schweiz zurückgeführt. Daneben wurden in geringem Umfang Ersatzteile zu früher aus der Schweiz gelieferten Waffensystemen exportiert, deren Bewilligung gestützt auf Artikel 23 KMG möglich bleibt. Weiterhin möglich bleibt gemäss Artikel 5 Absatz 3 KMV auch die Bewilligung einzelner Hand- und Faustfeuerwaffen mit dazugehöriger Munition, sofern diese ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Seit dem Bundesratsbeschluss vom 25. März 2009 werden Gesuche für die Ausfuhr neuer Waffen oder Waffensysteme nach Saudi-Arabien abgelehnt. Weiterhin möglich bleibt die Lieferung von Ersatzteilen zu früher aus der Schweiz ausgeführten Waffen und der entsprechenden Munition sowie einzelner Hand- und Faustfeuerwaffen. Das im vergangenen Jahr nach Saudi-Arabien ausgeführte Kriegsmaterial betrifft Ersatzteile zu früher aus der Schweiz gelieferten Waffensystemen und entsprechende Munition.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Im Fall der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) kann nicht von schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen gesprochen werden. Ein völliger Ausfuhrstopp wäre deshalb nicht angemessen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von dem insgesamt für rund 132,7 Millionen Franken nach den VAE ausgeführten Kriegsmaterial macht alleine die Lieferung von unbewaffneten militärischen Trainingsflugzeugen, die normalerweise unter dem Güterkontrollgesetz beurteilt werden, rund 130 Millionen Franken aus. Der Bundesrat hat deren Ausfuhr gestützt auf das Kriegsmaterialgesetz gutgeheissen, weil nicht feststand, ob die Flugzeuge in der Schweiz für die Aufnahme von Waffen modifiziert würden. Entgegen der anfänglich diskutierten Möglichkeit wurden sie schliesslich unbewaffnet und ohne Modifikation für eine spätere Waffenaufnahme aus der Schweiz ausgeführt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daneben wurden vor allem Ersatzteile, Munition und einzelne Hand- und Faustfeuerwaffen für Privatpersonen ausgeführt. Letztere betreffen häufig Sammlerobjekte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Chef der Armee hat viele internationale Kontakte. Diese dienen dazu, die Einschätzung militärisch relevanter sicherheitspolitischer und technologischer Entwicklungen auszutauschen und damit besser beurteilen zu können, was auf die Schweizer Armee zukommen kann. Dies war auch beim Besuch in den VAE der Fall, wo der Chef der Armee insbesondere an Einschätzungen zu Schutz und Verteidigung des Luftraums inkl. bodengestützter Luftverteidigungsmittel interessiert war. Der Chef der Armee nahm die Gelegenheit wahr, um durch seine Präsenz an der Ausstellung Idex die Interessen der dort vertretenen Schweizer Wirtschaft zu fördern.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Nach Informationen des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) hat die Schweiz im Jahr 2012 Kriegsmaterial im Wert von 700,4 Millionen Franken in 68 Länder exportiert. Im Vergleich zum Jahr 2011 entspricht dies einem Rückgang um 20 Prozent. Besteht angesichts dieses Rückgangs nicht das Risiko, dass die Überwachungsbehörden mit den Ausfuhrkriterien grosszügiger umgehen? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;In diesem Sinne stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Die Schweiz hat Kriegsmaterial im Wert von 2,7 Millionen Franken in die Türkei exportiert, obwohl dieses Land sowohl innenpolitisch (Kurden) als auch aussenpolitisch (Syrien) in bewaffnete Konflikte involviert ist und regelmässig gegen die Menschenrechte verstösst. Warum sorgt der Bundesrat hier nicht für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Kriegsmaterialverordnung (KMV)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die gleiche Frage stellt sich bei Saudi-Arabien. Im Jahr 2012 hat die Schweiz in dieses Land Exportgüter im Wert von 24,7 Millionen Franken geliefert, obwohl der Bundesrat 2011 in seiner Antwort auf die Interpellation 11.4069 festhielt, "dass [er] 2009 seine Praxis gegenüber Saudi-Arabien angepasst und angeordnet hat, dass aufgrund der unbefriedigenden Menschenrechtslage keine neuen Gesuche mehr bewilligt werden".&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Exporte in die Vereinigten Arabischen Emirate sind auf 132 Millionen Franken gestiegen, wovon 1,2 Millionen auf Faustfeuerwaffen (einschliesslich Munition) entfielen. Gleichzeitig prangert Amnesty International regelmässig die Menschenrechtsverletzungen in diesem Land an. Zu diesen zählen willkürliche Verhaftungen, Diskriminierung von Frauen vor dem Gesetz und im alltäglichen Leben, Verurteilungen zum Tod oder Auslieferungen in Länder, in denen Menschen gefoltert oder auf andere Weise misshandelt werden. Sollten wir angesichts dieser traurigen Bilanz nicht etwas zurückhaltender agieren und uns grundsätzlich fragen, ob die Promotionstour des Chefs der Armee zur diesjährigen Waffenmesse nach Abu Dhabi sinnvoll war?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Umstrittene Waffenexporte</value></text></texts><title>Umstrittene Waffenexporte</title></affair>