{"id":20133207,"updated":"2023-07-28T10:02:58Z","additionalIndexing":"2841;Evaluation;Qualitätssicherung;Medizin;Therapeutik;Spital;Kosten des Gesundheitswesens;diagnosebezogene Fallpauschale;Gesetzesevaluation","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2763,"gender":"m","id":4061,"name":"Hardegger Thomas","officialDenomination":"Hardegger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-03-21T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4907"},"descriptors":[{"key":"L04K01050214","name":"Therapeutik","type":1},{"key":"L03K010502","name":"Medizin","type":1},{"key":"L06K010505010201","name":"diagnosebezogene 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Demnach findet keine Zentralisierung, sondern eine Mengenausweitung statt. Damit ist die Qualität der Behandlungen gefährdet. Unnötige Eingriffe führen zu einer Überversorgung, die dem Grundsatz der Grundversicherung widerspricht, zumal sie damit auch deren Kriterien \"wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich\" für die Leistungspflicht nicht erfüllen.<\/p><p>Jeder nicht aufgrund evidenzbasierter Medizin erfolgte oder unnötige Eingriff führt zudem zwangsläufig zu einem erhöhten Risiko für Komplikationen oder aufwendigerer Nachbetreuung, was die Kosten im Gesundheitswesen zusätzlich steigert.<\/p><p>Um die Qualität der Eingriffe zugunsten der Patientinnen und Patienten zu sichern, braucht es gesetzliche Massnahmen. Medizinische Fachleute sind sich einig, dass die Überprüfung der Indikation des Eingriffs die wichtigste und dringendste Massnahme ist. Diese könnte beispielsweise mit einem medizinischen Beirat in einem Spital erfolgen. Der Bundesrat ist gehalten, im Rahmen der Paragrafen zur Qualität und zum Wirtschaftlichkeitsgebot des Krankenversicherungsgesetzes, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Qualität und die Verhinderung der Mengenausweitung zu schaffen. Weiter ist er gehalten, die heutigen finanziellen Anreize, welche zur Mengenausweitung führen, zu korrigieren und am Nutzen für den Patienten zu orientieren. <\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die leistungsbezogenen Fallpauschalen vom Typus Swiss DRG wurden am 1. Januar 2012 eingeführt, um Leistungen im akutsomatischen Spitalbereich aufgrund einer gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur zu vergüten. Zu den Leistungen der Spitäler im ersten Jahr seit der Einführung der Fallpauschalen verfügt der Bundesrat noch über keine statistischen Angaben. Hingegen hat er, wie in seiner Antwort auf die Motion der grünen Fraktion 11.3674, \"Qualitätssicherung mit der Einführung der neuen Spitalfinanzierung\", erwähnt, in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) die Modalitäten für die Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen präzisiert, um unerwünschte Effekte zu begrenzen. Er hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Tarifautonomie insbesondere gefordert, dass die Tarifpartner ein Monitoring der Entwicklung der Kosten und der Leistungsmengen sowie die nötigen Korrekturmassnahmen vereinbaren und umsetzen. Weiter wird von ihnen verlangt, sich im Rahmen der Tarifanwendung über Instrumente und Mechanismen zur Gewährleistung der Qualität der Leistungen zu einigen. Am 2. November 2011 hat der Bundesrat in der KVV weiter ausgeführt, dass die Leistungserbringer die erzielten Mehrerträge bei ungerechtfertigter Erhöhung des CMI (Case Mix Index), Indikator für den Schweregrad der Fälle und somit der erfolgten medizinischen Eingriffe pro Fall, rückvergüten müssen, wenn sich die Tarifpartner nicht auf die geforderten Korrekturmassnahmen einigen können. Versicherer und Spitäler haben diese Forderungen im Grundsatz berücksichtigt, indem sie in den ausgehandelten Tarifvereinbarungen Korrekturmassnahmen vorgesehen haben. Wenn keine Vereinbarung abgeschlossen werden konnte, ist es Sache der Versicherer, die in der KVV vorgesehenen Korrekturmassnahmen umzusetzen und die von den Spitälern ungerechtfertigt erzielten Mehrerträge zurückzufordern.<\/p><p>Weiter hat das Parlament am 23. Dezember 2011 den neuen Absatz 3bis von Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10; BBl 2012 55) verabschiedet, der am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Dieser Absatz präzisiert, dass die Leistungserbringer auf der Rechnung die Diagnosen und Prozeduren nach den geltenden Klassifikationen codiert aufzuführen haben. Gleichzeitig hat der Bundesrat Artikel 59 Absatz 1 KVV verabschiedet, der den Leistungserbringern vorgibt, welche Angaben sie den Versicherern liefern müssen. Die Verordnung des EDI vom 20. November 2012 über die Datensätze für die Datenweitergabe zwischen Leistungserbringern und Versicherern (SR 832.102.14) regelt den Umfang und den Inhalt der administrativen und medizinischen Angaben, die übermittelt werden müssen. Damit verfügen die Versicherer über die notwendigen Angaben, um zu prüfen, ob die erbrachten Leistungen den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.<\/p><p>Schliesslich hat der Bundesrat, wie er in seiner Antwort auf die Motion SGK-N 11.4035, \"Neue Spitalfinanzierung. Wirkungsanalyse erweitern\", schreibt, am 25. Mai 2011 ein Konzept zur Wirkungsanalyse der Revision des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung gutgeheissen. Er hat die nötigen Ressourcen für eine Variante mit sechs Studien gesprochen, die zwischen 2012 und 2018 durchgeführt werden. Eine dieser Studien untersucht die Auswirkungen der Revision auf die Kosten und die Finanzierung des Versorgungssystems, eine andere analysiert die Auswirkungen auf die Qualität der stationären Spitalleistungen. Die Frage, ob eine systematische Zunahme der Fallzahlen zu verzeichnen ist, wird in diesem Rahmen untersucht. Die Studien werden in zwei Phasen durchgeführt. Die erste Phase, für die der Bundesrat am 25. Mai 2011 die nötigen finanziellen Ressourcen gesprochen hat, berücksichtigt die statistischen Daten vor der Einführung der Reform sowie die Daten aus dem Jahr 2012. Die zweite Phase wird die Jahre 2013 bis 2015 einbeziehen. Die Ergebnisse der ersten Phase werden nicht vor Ende 2014 verfügbar sein, die Schlussfolgerungen beider Phasen sind 2018 zu erwarten.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht darzulegen, inwiefern das DRG-System die unnötige Mengenausweitung bei medizinischen Eingriffen provoziert und wie er darauf zu reagieren gedenkt.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Mengenausweitung bei medizinischen Eingriffen unter dem DRG-System"}],"title":"Mengenausweitung bei medizinischen Eingriffen unter dem DRG-System"}