{"id":20133238,"updated":"2025-11-14T09:06:33Z","additionalIndexing":"2846;24;Verkauf;Bodenmarkt;Rechtssicherheit;Mehrwertsteuer;Immobilieneigentum;abgabenfreier Verkauf;Steuerrecht","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2605,"gender":"m","id":1126,"name":"Hutter Markus","officialDenomination":"Hutter Markus"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-03-22T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4907"},"descriptors":[{"key":"L04K01020403","name":"Bodenmarkt","type":1},{"key":"L04K05070109","name":"Immobilieneigentum","type":1},{"key":"L04K11070103","name":"Mehrwertsteuer","type":1},{"key":"L05K0701010201","name":"Verkauf","type":1},{"key":"L06K070101020101","name":"abgabenfreier Verkauf","type":1},{"key":"L04K05030207","name":"Rechtssicherheit","type":2},{"key":"L04K11070312","name":"Steuerrecht","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-06-02T00:00:00Z","text":"Der Vorstoss wird übernommen durch Frau Gössi.","type":90},{"category":{"id":4,"name":"Ergänzung"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2014-06-02T00:00:00Z","text":"Der Vorstoss wird übernommen durch Frau Gössi.","type":0},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-10T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2016-03-03T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2013-05-22T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"WAK-SR","id":23,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR","abbreviation1":"WAK-S","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":23,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2015-03-20T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"councillor":{"code":2783,"gender":"m","id":4078,"name":"Schmid Martin","officialDenomination":"Schmid Martin"},"language":"de"}],"sessionId":"5002"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1363906800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1425942000000+0100)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Die aktuelle Praxisfestlegung der ESTV steht mit diesem Grundsatz im Widerspruch. Sie qualifiziert die eigentlich steuerfreie Übertragung von Grundstücken bei einer grossen Zahl neuerstellter Bauten faktisch zu steuerbaren Werkverträgen und führt so durch die Hintertür den in der Mehrwertsteuerrevision abgeschafften baugewerblichen \"Eigenverbrauch\" wieder ein. Die geltende Regelung hat denn auch in der Praxis zu abenteuerlichen Rechtskonstruktionen, Verwirrung und erheblicher Rechtsunsicherheit geführt und ist nicht praxistauglich. Bei der Beantwortung der Motion Rutschmann 10.4030, \"Mehrwertsteuerschranken bei Immobilienverkauf beseitigen\", wurde vom Bundesrat versprochen, diese umstrittene Praxisfestlegung \"in Zusammenarbeit mit den betroffenen Branchen zu prüfen\". Die verschiedenen Branchenvertreter sind einstimmig der Ansicht, dass für die Abgrenzung allein das Abstellen auf den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr sachgerecht ist. Auch das Mehrwertsteuer-Konsultativgremium teilt diese Auffassung. Der Vorschlag der ESTV (\"Änderung und Präzisierung zur Mehrwertsteuer-Branchen-Info 04 Baugewerbe\", zweiter Entwurf) folgt aber nicht der Empfehlung von Branchen und Experten, sondern stellt rechtlich auf den Zeitpunkt der Verurkundung der Kauf- bzw. Vorverträge ab statt auf den Übergang von Nutzen und Gefahr. Namentlich führt diese Praxis dazu, dass Fälle, die früher als baugewerblicher Eigenverbrauch behandelt wurden (und somit heute nicht mehr besteuert werden dürften), neu einer Besteuerung unterliegen und Personen, die unter altem Recht nicht besteuert wurden, neu steuerpflichtig werden. Die Präzisierung der ESTV ist in diesem entscheidenden Punkt zu korrigieren: Massgebend darf nur der Zeitpunkt sein, in welchem der Kaufvertrag wirtschaftlich seine Wirkung entfaltet (d. h. Übergang von Nutzen und Gefahr).<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Abschaffung des baugewerblichen Eigenverbrauchs im Rahmen der Mehrwertsteuerreform hat nichts daran geändert, dass das Erstellen von Neubauten für Dritte steuerbar ist, denn es handelt sich dabei um eine werkvertragliche Lieferung. Von der Steuer ausgenommen ist nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 20 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) bloss der Verkauf eines Grundstücks.<\/p><p>Gemäss der vom Motionär kritisierten neuen Verwaltungspraxis der ESTV in der Mehrwertsteuer-Praxis-Info 05, \"Änderung und Präzisierung zur Mehrwertsteuer-Branchen-Info 04 Baugewerbe\" vom 10. April 2013, wird für die Abgrenzung des steuerausgenommenen Grundstückverkaufs von der steuerbaren Erstellung eines Neubaus auf den Zeitpunkt des Baubeginns abgestellt. Ist zu diesem Zeitpunkt bereits ein Vertrag für die Veräusserung des noch zu erstellenden Neubaus inklusive Bauland abgeschlossen, so handelt es sich um eine steuerbare werkvertragliche Bauleistung, denn der Neubau wird nun für den Erwerber und somit auf fremde Rechnung erstellt. Wird der Neubau hingegen erst nach Baubeginn zusammen mit dem Bauland veräussert, so handelt es sich um einen von der Steuer ausgenommenen Grundstückverkauf, da der Neubau erst ganz oder teilweise auf eigene Rechnung erstellt und danach verkauft wird (vgl. dazu auch Interpellation Müller Philipp 12.4033, \"Richtige Umsetzung der Mehrwertsteuerreform im Bereich des abgeschafften baugewerblichen Eigenverbrauchs\").<\/p><p>Diese Abgrenzung ist grosszügig, da sie schon heute den steuerausgenommenen Verkauf von Neubauten ermöglicht, obwohl beim Erwerb von Neubauten aus Sicht der erwerbenden Person stets die werkvertragliche Bauleistung im Mittelpunkt steht und nicht der steuerausgenommene Kauf eines Grundstücks, was gemäss den Grundsätzen des Mehrwertsteuerrechts deutlich für eine steuerbare werkvertragliche Lieferung sprechen würde. Würde, wie das der Motionär verlangt, auf den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr abgestellt, könnten die Vertragsparteien frei darüber entscheiden, ob die Veräusserung eines Neubaus inklusive Grundstück von der Steuer ausgenommen oder steuerbar wäre, da der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr von den Vertragsparteien willkürlich und selbst rückwirkend vereinbart werden kann.<\/p><p>Ein von der Steuer ausgenommener Verkauf würde somit immer dann vereinbart, wenn der Verkäufer einen Teil der Leistungen selbst erbringt (z. B. Architektur- oder Bauarbeiten) und\/oder wenn ein Gewinn realisiert wird (z. B. bei Spekulation). Wo hingegen die Vorsteuerguthaben grösser sind als die Steuer auf dem Veräusserungspreis, beispielsweise bei Objekten, die unterpreislich veräussert werden müssen, würde der Übergang von Nutzen und Gefahr so angesetzt, dass es sich um eine steuerbare werkvertragliche Lieferung handeln würde. Diese vom Motionär geforderte Abgrenzung würde in erster Linie der Steueroptimierung dienen, was im Verhältnis zur geltenden Praxis zu Steuermindereinnahmen von jährlich maximal 140 Millionen Franken führen würde.<\/p><p>Die neue Praxis in der kürzlich publizierten Mehrwertsteuer-Praxis-Info 05 erfüllt zudem alle Anforderungen an die Rechtssicherheit, da bei Vertragsschluss klar ist, ob die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden muss.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verwaltungspraxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) so anzupassen, dass beim Verkauf von Immobilien für die Abgrenzung zwischen einem steuerfreien Grundstückkauf (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG) und einer steuerbaren werkvertraglichen Lieferung (Art. 3 Bst. d Ziff. 2 MWSTG) auf den Übergang von Nutzen und Gefahr abgestellt wird.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Mehrwertsteuerfreier Grundstückkauf"}],"title":"Mehrwertsteuerfreier Grundstückkauf"}