﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20133252</id><updated>2023-07-28T12:50:18Z</updated><additionalIndexing>36;Forschungspersonal;Kontrolle;Universität;Anspruch auf rechtliches Gehör;Verfahrensrecht;geistiges Eigentum;Forschungspolitik;Zürich (Kanton);Freiheit der Lehre und Forschung;Nationalfonds;Hochschulforschung;Forschungsvorhaben</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2296</code><gender>m</gender><id>97</id><name>Gross Andreas</name><officialDenomination>Gross Andreas</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-03-22T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4907</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1602020401</key><name>Nationalfonds</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K16020206</key><name>Forschungsvorhaben</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1302050105</key><name>Universität</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020302</key><name>Freiheit der Lehre und Forschung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K160202</key><name>Forschungspolitik</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K16020205</key><name>Forschungspersonal</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0301010123</key><name>Zürich (Kanton)</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020313</key><name>Kontrolle</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K16020105</key><name>Hochschulforschung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K160204</key><name>geistiges Eigentum</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05030208</key><name>Verfahrensrecht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020301</key><name>Anspruch auf rechtliches Gehör</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-06-21T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2015-03-20T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2013-05-08T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2013-03-22T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2015-03-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2702</code><gender>m</gender><id>3899</id><name>Nussbaumer Eric</name><officialDenomination>Nussbaumer</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2745</code><gender>m</gender><id>4032</id><name>Jans Beat</name><officialDenomination>Jans</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2296</code><gender>m</gender><id>97</id><name>Gross Andreas</name><officialDenomination>Gross Andreas</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>13.3252</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat hat im Jahr 2010 von Problemen Kenntnis genommen (siehe Interpellationen 10.3924 und 10.4167), die sich bei der Durchführung von zwei vom Schweizerischen Nationalfonds finanzierten Forschungsprojekten ergeben haben. Wie auch in der Antwort auf die Interpellationen 12.4241 und 13.3263 dargelegt, konnte und kann der Bundesrat in diesem Zusammenhang nur zu Fragen Stellung nehmen, die in den Kompetenzbereich des Bundes bzw. in denjenigen des Nationalfonds fallen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gestützt auf das Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (Art. 11a FIFG; SR 420.1) regelt der Nationalfonds in seinem "Reglement des Forschungsrates über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten von Gesuchstellenden sowie Beitragsempfängerinnen und -empfängern" die Sanktionierung von Verstössen. Der Nationalfonds legt grosses Gewicht auf die Untersuchung und Sanktionierung von wissenschaftlichem Fehlverhalten und setzt hierfür seit 2010 auch neue Kontrollverfahren ein. Seine Kontrollpraxis ist diesbezüglich mit den Empfehlungen der Akademien der Wissenschaften Schweiz in Übereinstimmung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Soweit Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens an Forschungsinstitutionen auftreten, sind in erster Linie diese Institutionen gemäss ihren Rechtsgrundlagen für die Untersuchung und Sanktionierung zuständig. In solchen Fällen führt der Nationalfonds nur dann ein eigenes Verfahren durch, wenn die Situation hinsichtlich seiner Entscheidkompetenzen eine ergänzende Abklärung erfordert: Der Nationalfonds hat sicherzustellen, dass keine Gesuche bewilligt werden, welche die Regeln der wissenschaftlichen Integrität verletzen. Die rechtmässige Verwendung der Bundesbeiträge wird in einem systematischen Reporting kontrolliert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund können die Fragen folgendermassen beantwortet werden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. In der Antwort auf die Interpellation 10.3924 hat sich der Bundesrat bereits zur Problematik der Fortführung der beiden zur Diskussion stehenden Nationalfondsprojekte dahingehend geäussert, dass für die Weiterführung der Forschung entsprechende Regelungen zwischen den beteiligten Institutionen (Universitätsspital und Universität Zürich) und den Forschenden (bezüglich Anstellung und Nutzung der benötigten Infrastruktur) vorliegen müssen. Diese Frage tangiert die Verwendung von Bundesgeldern nicht direkt und steht deshalb ausserhalb des Zuständigkeits- und Einflussbereiches des Nationalfonds. Letzterer sicherte die Deblockierung des sistierten Beitrags im vereinfachten Verfahren zu, sobald die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Forschungstätigkeit gegeben sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Nach Auskunft des Nationalfonds wurde als Folge der komplexen Konfliktsituation die Auszahlung der Beiträge für die beiden Projekte von Prof. S. formell abgebrochen bzw. sistiert. Diese Entscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen. Der Nationalfonds genehmigte anlässlich der finanziellen Berichtskontrolle ausschliesslich Beiträge, die regelkonform für die Forschungsprojekte verwendet und vom verantwortlichen Beitragsempfänger unterschrieben worden waren. Regelwidrige Berichtsgenehmigungen liegen gemäss Beurteilung des Nationalfonds nicht vor. Nach der Sistierungs- bzw. Abbruchsverfügung wies er zu Unrecht beantragte Budgetbelastungen zurück. Vom Nationalfonds berechnete und geforderte Rückzahlungen von Aktivsaldi wurden ihm zwischenzeitlich zurückerstattet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Nationalfonds hat in seiner eigenen (ergänzenden) Untersuchung den involvierten Parteien, gestützt auf die geltenden Verfahrensvorschriften, das rechtliche Gehör gewährt. Soweit sich die Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie der Behandlung von Ausstandsbegehren auf Verfahren ausserhalb der Zuständigkeit des Nationalfonds bezieht, kann der Bundesrat keine Stellung nehmen. Er verweist darauf, dass der Nationalfonds verschiedenen, vom Verfahren des Nationalfonds nicht direkt betroffenen Wissenschaftlern die Rechtslage erläutert und diese unter Einhaltung der Vertraulichkeitsregeln sachdienlich über die Untersuchungsergebnisse informiert hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Nationalfonds ist nicht befugt, gegen die Universität Zürich zu verfügen. Verschiedene Massnahmen im Einflussbereich des Nationalfonds wurden nicht nur empfohlen, sondern umgesetzt, darunter die Rückerstattung von Projektgeldern sowie eine Regelung über die Abwicklung der vom Nationalfonds finanzierten Projekte, die Universität und Universitätsspital gemeinsam betreffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Empfehlungen hat der Nationalfonds nur dort ausgesprochen, wo er im Rahmen seiner Untersuchung Feststellungen ausserhalb seines Zuständigkeitsbereichs gemacht hat.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Im "Forschungsskandal" ("NZZ am Sonntag", 28. November 2010; "Tages-Anzeiger", 6. Dezember und 17. Dezember 2010) behindert die Universität Zürich die Nutzung von Erkenntnissen aus Nationalfondsprojekten, welche mit Bundesmitteln finanziert werden. Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Seit vier Jahren verweigert die Universität Zürich einem Professor den Zugang und die Nutzung seiner Nationalfondsprojektresultate und deren Publikation, was der Schweizerische Nationalfonds selber bereits 2010 als "schweres wissenschaftliches Fehlverhalten" verurteilt hatte. Welche Schritte wird der Bundesrat veranlassen, damit der Professor seine mit Bundesmitteln finanzierten Forschungen ungehindert fortsetzen kann?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Gemäss Ziffer 6.7.1 des allgemeinen Ausführungsreglementes zum Beitragsreglement des Schweizerischen Nationalfonds sind ausschliesslich die verantwortlichen Beitragsempfänger zur Einreichung finanzieller Rechenschaftsberichte ihrer Nationalfondsprojekte befugt, nicht aber die beitragsverwaltenden Universitäten. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass der Nationalfonds finanzielle Rechenschaftsberichte zu Projekten des Beitragsempfängers, Professor S., welche ihm die Universität Zürich ohne die gesetzlich erforderliche Zustimmung des Beitragsempfängers eingereicht hatte, akzeptierte, ohne Professor S. hierüber auch nur zu informieren? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Staatliche Organe müssen die individuellen Grundrechte sowie die Verfassungsnormen zur Wissenschaftsfreiheit beachten. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass der Nationalfonds die Bundesverfassung und Reglemente zur Sicherstellung wissenschaftlicher Integrität der Akademien der Schweiz und des Nationalfonds nicht beachtet hat, als er in der Untersuchung des Forschungsskandals an der Universität Zürich zahlreichen betroffenen Wissenschaftlern das rechtliche Gehör verweigerte und deren Ausstandsbegehren materiell nicht behandelte?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie beurteilt der Bundesrat den Vorgang, wonach der Nationalfonds in seinem Untersuchungsbericht unter Verletzung des vorgenannten Nationalfondsreglementes keine anfechtbare Verfügung erliess, sondern nur "Empfehlungen" an die Universität Zürich aussprach, aber auch diese dann nicht durchsetzte (Absetzung des Managing Director des Zentrums für klinische Forschung der Universität Zürich)?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Bundesrätliche Oberaufsicht über die Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse aus Nationalfondsprojekten</value></text></texts><title>Bundesrätliche Oberaufsicht über die Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse aus Nationalfondsprojekten</title></affair>