﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20133263</id><updated>2023-07-27T21:52:44Z</updated><additionalIndexing>36;Plagiat;Kontrolle;strafbare Handlung;Nationalfonds;Hochschulforschung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2595</code><gender>m</gender><id>1127</id><name>Freysinger Oskar</name><officialDenomination>Freysinger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-03-22T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4907</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K16020404</key><name>Plagiat</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K16020105</key><name>Hochschulforschung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020313</key><name>Kontrolle</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1602020401</key><name>Nationalfonds</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010201</key><name>strafbare Handlung</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-06-21T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2013-05-08T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2013-03-22T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2013-06-21T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2595</code><gender>m</gender><id>1127</id><name>Freysinger Oskar</name><officialDenomination>Freysinger</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>13.3263</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat hat im Jahr 2010 von Problemen Kenntnis genommen (siehe Interpellationen 10.3924 und 10.4167), die sich bei der Durchführung von zwei vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten Forschungsprojekten ergeben haben. Wie auch in den Antworten auf die Interpellationen 12.4241 und 13.3252 dargelegt, konnte und kann der Bundesrat in diesem Zusammenhang nur zu Fragen Stellung nehmen, die in den Kompetenzbereich des Bundes bzw. in denjenigen des SNF fallen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gestützt auf das Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (Art. 11a FIFG; SR 420.1) regelt der SNF in seinem "Reglement des Forschungsrates über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten von Gesuchstellenden sowie Beitragsempfängerinnen und -empfängern" die Sanktionierung von Verstössen. Der SNF legt grosses Gewicht auf die Untersuchung und Sanktionierung von wissenschaftlichem Fehlverhalten und setzt hierfür seit 2010 auch neue Kontrollverfahren ein. Seine Kontrollpraxis ist diesbezüglich mit den Empfehlungen der Akademien der Schweiz in Übereinstimmung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Soweit Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens an Forschungsinstitutionen auftreten, sind in erster Linie diese Institutionen gemäss ihren Rechtsgrundlagen für die Untersuchung und Sanktionierung zuständig. In solchen Fällen führt der SNF nur dann ein eigenes Verfahren durch, wenn die Situation hinsichtlich seiner Entscheidkompetenzen eine ergänzende Abklärung erfordert: Der SNF hat sicherzustellen, dass keine Gesuche bewilligt werden, die Regeln der wissenschaftlichen Integrität verletzen. Die rechtmässige Verwendung der Bundesbeiträge wird in einem systematischen Reporting kontrolliert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund können die Fragen folgendermassen beantwortet werden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1./2. Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Untersuchung des SNF aus rechtlichen Gründen auf Aspekte im Zusammenhang mit zwei Forschungsprojekten von Professor S. Weite Teile des Konfliktfalls waren nicht Gegenstand dieser Prüfung und wurden folgerichtig auch nicht durch die vom SNF eingesetzte Kommission behandelt. Soweit zuständig, hat der SNF Verstösse gegen die wissenschaftliche Integrität untersucht, diese vollständig benannt und seine Feststellung direkt und unmissverständlich an die Betroffenen adressiert. Der SNF beliess es nicht bei reinen Empfehlungen, so auch nicht bezüglich eines im Kontext des Konfliktfalls eingereichten Forschungsgesuchs, das der SNF abgelehnt hatte. Der SNF hat mit seiner Untersuchung die ihn betreffenden Aspekte umfassend und korrekt untersucht; im weitreichenden Zusammenhang dieses komplexen Konfliktfalls konnte er mangels Zuständigkeit jedoch keine weiteren Massnahmen ergreifen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die Forschungsorgane gemäss FIFG, darunter der SNF, erfüllen den Auftrag zur Beachtung der Einhaltung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität mittels Umsetzung zahlreicher Massnahmen, namentlich auch mit der konsequenten Ahndung von Verstössen. In der Aufdeckung und Verhinderung von wissenschaftlichem Fehlverhalten setzen sie auf die Etablierung von klaren Regeln und Verfahren sowie auf eine enge Zusammenarbeit, welche die international koordinierten Anstrengungen in diesem Bereich miteinschliesst. Der SNF hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Sanktionen wegen Plagiaten in Forschungsgesuchen ausgesprochen und dokumentiert seine Praxis auf seiner Website.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund stellt der Bundesrat fest, dass das Kontrollsystem bereits heute gut funktioniert; durch den institutionalisierten Informationsaustausch, von dem auch eine präventive Wirkung erwartet wird, lässt sich dieses aber noch weiter optimieren. Mit der am 14. Dezember 2012 vom eidgenössischen Parlament verabschiedeten Totalrevision des FIFG ist zudem eine Rechtsgrundlage für einen nationalen und internationalen Informationsaustausch bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten vorhanden. Die heute geltende Bestimmung über die Ahndung von Straftaten (Art. 11a Abs. 3 FIFG) behält ihre Gültigkeit.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;In den letzten Jahren haben Plagiate bei Forschungsarbeiten grosse Aufmerksamkeit erfahren. Zahlreiche Politiker anderer Länder, darunter sogar Staatspräsidenten, wurden wegen Plagiaten als schwerer Verstösse gegen die wissenschaftliche Integrität von ihren Universitäten mit Sanktionen belegt (fast ausnahmslos erfolgte ein Entzug des Doktortitels) und mussten in der Folge von politischen Ämtern zurücktreten. In seiner Untersuchung zum Forschungsskandal an der Universität Zürich hat der Schweizerische Nationalfonds (SNF) bei mehreren Personen ebenfalls Plagiate nachgewiesen. Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Der SNF stellte in seiner Untersuchung Plagiate von ehemaligen Mitarbeitenden von Professor S. fest, welche dem SNF 2009 einen Antrag auf Forschungsförderung eingereicht hatten. Das Plagiat stammte aus einem früheren Antrag von Professor S. Gemäss SNF hatten die Mitarbeitenden Forschungsideen von Professor S. übernommen. Wie bewertet er die Tatsache, dass im plagiierten Forschungsantrag zahlreiche ganze Sätze wortwörtlich übernommen wurden, im SNF-Bericht aber behauptet wird, zwischen dem Originalantrag und dem Plagiat lägen keine Textähnlichkeiten vor?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie beurteilt er die Tatsache, dass der SNF durch seine unrichtigen Angaben im Bericht die Schwere des Plagiates beschönigte, keine Sanktionen wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens gegen die überführten Personen durchsetzte und darüber hinaus der Universität Zürich auch noch empfahl, keine Sanktionen gegen die beiden Personen zu ergreifen, sondern lediglich zu informieren, dass der SNF Plagiate "nicht toleriere"?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Gemäss Reglementen der schweizerischen Akademien kann wissenschaftliches Fehlverhalten strafrechtlich relevantes Verhalten beinhalten; dies trifft vor allem auf Plagiate zu. Das unkorrekte Vorgehen des SNF zeigt einen verharmlosenden Umgang mit Plagiaten. Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass die Hemmschwelle für Plagiate in der Schweiz angehoben wird? Welche Sanktionen hält er - angesichts des unnachgiebigen Umgangs mit Plagiaten im Ausland - für die Schweiz für geboten? Erachtet er hierfür allenfalls gesetzliche - insbesondere strafrechtliche - Anpassungen für nötig?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Plagiate in der Wissenschaft. Beschönigung und fehlende Sanktionierung durch die Forschungsorgane des Bundes</value></text></texts><title>Plagiate in der Wissenschaft. Beschönigung und fehlende Sanktionierung durch die Forschungsorgane des Bundes</title></affair>