﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20133283</id><updated>2023-07-27T20:02:44Z</updated><additionalIndexing>24;Steuerbefreiung;Besteuerungsgrundlage;Stiftungsrat;Steuerveranlagung;Stiftung;Steuerrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2624</code><gender>m</gender><id>1134</id><name>Recordon Luc</name><officialDenomination>Recordon</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2013-03-22T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4907</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K070303100101</key><name>Stiftungsrat</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703031001</key><name>Stiftung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107030101</key><name>Besteuerungsgrundlage</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070301</key><name>Steuerveranlagung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070312</key><name>Steuerrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107030701</key><name>Steuerbefreiung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2013-06-20T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2013-05-22T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2013-03-22T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2013-06-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2624</code><gender>m</gender><id>1134</id><name>Recordon Luc</name><officialDenomination>Recordon</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>13.3283</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Interpellation 12.4063, die der Unterzeichnete im Dezember 2012 zum Status der Mitglieder von Stiftungsräten eingereicht hat, wurde zu dessen vollster Zufriedenheit vom Bundesrat beantwortet. In seiner Antwort bestätigte der Bundesrat, dass eine zivilrechtliche Professionalisierung der Mitglieder des Stiftungsrates berechtigt ist, wenn es deren Tätigkeit, vor allem die Mittel der Stiftung und die zu leistende Arbeit, erfordert. Die Steuergesetzgebungen des Bundes und der Kantone könnten diese gute Praxis jedoch zumindest teilweise untergraben, indem sie Stiftungen, die ihre Stiftungsräte entschädigen, nicht von den direkten Steuern befreien. In Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden wird die Steuerbefreiung vorgesehen, ohne dass eine Entschädigung der Stiftungsrätinnen und -räte ein Hindernis dafür darstellen würde. Doch anscheinend gehen die Einschätzungen in diesem Fall auseinander. Der Bundesrat behandelte in seinem am 27. Februar 2013 veröffentlichten Bericht in Erfüllung der Motion Luginbühl 09.3344 zwar die Frage der Steuerbefreiung (S. 18-20), ging aber nicht auf die hier geäusserte Sorge ein. Daher muss sichergestellt werden, dass Bund und Kantone durch das Schweizer Steuerrecht nicht befähigt werden, Stiftungen aufgrund der Entschädigung ihrer Stiftungsräte zu bestrafen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Steuerbefreiung von juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, stützt sich auf Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11) und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung wegen Verfolgens öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke sind in den obengenannten Gesetzesbestimmungen nicht genau definiert; sie leiten sich vielmehr aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ab. So muss die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegen, und diesem Wirken müssen uneigennützige Motive zugrunde liegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bundesgericht (vgl. insbesondere Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 17. August 2012 2C_251/2012 und 2C_252/2012 E. 3) anerkennt, dass im Allgemeinen Uneigennützigkeit vorliegt, wenn für den im Allgemeininteresse liegenden Zweck die Stiftungsmitglieder - unter Hintansetzung der eigenen Interessen - Opfer erbringen. Anders gesagt gilt die Tätigkeit als uneigennützig ausgeübt, wenn der im Allgemeininteresse liegende Zweck den privaten Interessen vorgeht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Entschädigung von Mitgliedern eines Stiftungsrates oder anderer gemeinnütziger Körperschaften kann somit manchmal zum obenerwähnten uneigennützigen Zweck in Widerspruch geraten, insbesondere wenn die Vergütungen eine eigentliche Entlohnung darstellen und gegenüber dem allgemeinen Interesse den Vorrang haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der konkrete Einzelfall muss geprüft werden können, um Missbräuche oder einen sachwidrigen Einsatz der Ressourcen der juristischen Person zu verhindern, die dem Kriterium der Uneigennützigkeit zuwiderlaufen würden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweizerische Steuerkonferenz hat zuhanden der kantonalen Steuerverwaltungen Empfehlungen herausgegeben, insbesondere im Falle der Entschädigung der Führungsgremien von gemeinnützigen Stiftungen oder Vereinen oder bei vertraglicher Verpflichtung eines Stiftungsratsmitglieds. Die Stiftungsratsmitglieder, die ehrenamtlich tätig sind, können zwar üblicherweise höchstens die Deckung ihrer effektiven Kosten beanspruchen, doch für Tätigkeiten, die den üblichen Rahmen der Stiftung sprengen, dürfen sie eine angemessene Entschädigung beziehen. Ebenso darf ein Stiftungsratsmitglied gegen Entgelt und gestützt auf einen Arbeitsvertrag von der Institution angestellt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Vergütung eines oder mehrerer Stiftungsratsmitglieder bedeutet nicht per se, dass eine Befreiung von den direkten Steuern ausgeschlossen ist. Es braucht aber eine Kontrolle, um zu gewährleisten, dass die Bedingung der Uneigennützigkeit erfüllt ist.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Kann der Bundesrat klarstellen, dass die Befreiung von Stiftungen von direkten Steuern des Bundes und der Kantone nicht davon abhängt, dass sie ihre Stiftungsratsmitglieder nicht entschädigen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Steuergesetzgebung für Stiftungen</value></text></texts><title>Steuergesetzgebung für Stiftungen</title></affair>