{"id":20133310,"updated":"2023-07-28T08:00:57Z","additionalIndexing":"24;Handel;Unternehmenssteuer;transnationales Unternehmen;Steuerausweichung;Besteuerungsgrundlage;Auslegung des Rechts;Handelsgeschäft;Steuereinnahmen;Steuerveranlagung;Rohstoff;Steuerrecht","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2762,"gender":"f","id":4058,"name":"Badran Jacqueline","officialDenomination":"Badran Jacqueline"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-04-17T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4908"},"descriptors":[{"key":"L05K0701020407","name":"Rohstoff","type":1},{"key":"L04K07010102","name":"Handelsgeschäft","type":1},{"key":"L03K070102","name":"Handel","type":1},{"key":"L04K11070407","name":"Unternehmenssteuer","type":1},{"key":"L05K0703060107","name":"transnationales Unternehmen","type":1},{"key":"L04K11070301","name":"Steuerveranlagung","type":2},{"key":"L05K1107030101","name":"Besteuerungsgrundlage","type":2},{"key":"L04K11070601","name":"Steuerausweichung","type":2},{"key":"L04K11070312","name":"Steuerrecht","type":2},{"key":"L04K05030201","name":"Auslegung des Rechts","type":2},{"key":"L04K11020505","name":"Steuereinnahmen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-06-21T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-06-19T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2013-06-14T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1366149600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1434664800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2762,"gender":"f","id":4058,"name":"Badran Jacqueline","officialDenomination":"Badran Jacqueline"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"13.3310","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Wer mit dem Vollzug des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekanntwerden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern (Art. 110 Abs. 1 DBG). Dies gilt auch für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG; SR 642.14).<\/p><p>Aufgrund dieser Geheimhaltungspflicht kann sich der Bundesrat im Folgenden nur in allgemeiner Form zu den gestellten Fragen äussern, was - insbesondere in Bezug auf Ziffer 3 - nicht heisst, dass Glencore auch tatsächlich unter die untenaufgeführten Bestimmungen fällt.<\/p><p>1. Bei Jahresabschlüssen börsenkotierter Unternehmungen, in denen Steuergutschriften ausgewiesen werden, handelt es sich um Abschlüsse nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung. In der Verordnung vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR; SR 221.432) bezeichnete der Bundesrat fünf private Regelwerke als anerkannte Standards zur Rechnungslegung (IFRS, IFRS für KMU, Swiss GAAP FER, US GAAP und Ipsas). Auch vor Inkrafttreten der VASR kamen die genannten Regelwerke in der Praxis bereits zur Anwendung. Ein Einzelabschluss oder eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard ist frei von stillen Willkürreserven und gibt die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens wieder (\"true and fair view\"). Solche Abschlüsse sind weder für die Bemessung der Steuern noch für die Erhebung der Sozialabgaben massgebend, sondern dienen den an einem Unternehmen beteiligten Personen als zusätzliches modernes Informationsinstrument. Sie sollen losgelöst von nationalen Rechtsvorschriften die Aufstellung international vergleichbarer Jahres- und Konzernabschlüsse regeln. Bei den Steuergutschriften handelt es sich um eine zukunftsorientierte Aktivierung von künftigen Steuervorteilen. Solche Steuervorteile ergeben sich z. B. aus den Aufwendungen für die Umstrukturierung und den Börsengang von Kapitalgesellschaften. Es handelt sich nicht um Gutschriften der Steuerbehörden.<\/p><p>2. Die Schweiz kennt für die Gewinnsteuer keine Konzern- oder Gruppenbesteuerung. Steuerpflichtig sind die einzelnen Gesellschaften einer Gruppe. Um eine Mehrfachbesteuerung innerhalb eines Konzerns zu vermeiden, werden sowohl nach dem StHG wie nach dem DBG Beteiligungserträge, d. h. Dividenden und Kapitalgewinne, aus massgeblichen Beteiligungen innerhalb eines Konzerns über den Beteiligungsabzug indirekt von der Gewinnsteuer freigestellt (Art. 28 Abs. 1 StHG und Art. 69\/70 DBG). Demgegenüber können Abschreibungen auf Beteiligungen bei der Festsetzung des steuerbaren Reingewinns in Abzug gebracht werden, soweit sie geschäftsmässig begründet sind (Art. 24 Abs. 1 StHG und Art. 62 DBG). Auch Reorganisationskosten können bei der Festsetzung des steuerbaren Reingewinns in Abzug gebracht werden, soweit sie geschäftsmässig begründet sind.<\/p><p>3. Unter gewissen Voraussetzungen kommen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und teilweise auch Stiftungen, die bestimmte Zwecke verfolgen oder deren Geschäftstätigkeit stark auslandsbezogen ist, in den Genuss eines besonderen Steuerstatus, der eine tiefere Besteuerung vorsieht. Diese Sonderregelungen beschränken sich auf die Kantons- und Gemeindesteuern und sind in Artikel 28 StHG geregelt. <\/p><p>Das StHG unterscheidet verschiedene Formen von Gesellschaften mit steuerlichem Sonderstatus. Holdinggesellschaften (Art. 28 Abs. 2 StHG) zeichnen sich dadurch aus, dass ihre Hauptaktivität im langfristigen Halten und Verwalten von Beteiligungen besteht. Sie entrichten auf dem Reingewinn keine Steuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Verwaltungsgesellschaften üben in der Schweiz entweder gar keine Geschäftstätigkeit aus und nehmen nur Verwaltungsfunktionen wahr (Art. 28 Abs. 3 StHG), oder ihre Geschäftstätigkeit in der Schweiz ist lediglich von untergeordneter Bedeutung (Art. 28 Abs. 4 StHG). Erstere werden als \"Domizilgesellschaften\", letztere als \"gemischte Gesellschaften\" bezeichnet.<\/p><p>Steuerinstrumente können zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in den Regionen, zur Erhaltung einer dezentralen Besiedlung und zum Abbau regionaler Disparitäten beitragen. Auf Bundesebene können Unternehmen im Rahmen der neuen Regionalpolitik unter gewissen Voraussetzungen Steuererleichterungen beantragen. Das StHG sieht zudem vor, dass Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, Steuererleichterungen vorsehen können (Art. 23 Abs. 3 StHG).<\/p><p>Bei der direkten Bundessteuer und nach den Steuergesetzen der Kantone erstreckt sich zudem die Steuerpflicht nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland (Art. 52 Abs. 1 DBG).<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>In der Frühjahrssession 2013 veranstaltete die Schweizer Rohstofffirma Glencore einen Sensibilisierungsanlass für Parlamentarier und Parlamentarierinnen, um darzulegen, was die grösste Firma der Schweiz für Tätigkeiten ausübt, und zu versprechen, dass künftig mehr Transparenz gewährt werde. In Anwesenheit von rund 25 Ständeräten und Ständerätinnen und Nationalräten und Nationalrätinnen aller Parteien erklärte Firmenchef Ivan Glasenberg persönlich auf eine konkrete Frage hin, dass Glencore seit dem Börsengang, also in den letzten zwei Jahren, in der Schweiz keinerlei Gewinnsteuern zahlt. Auf erneute Rückfrage bestätigten sowohl Herr Glasenberg als auch seine Mitarbeitenden diese Aussage. In der Folge ging der \"Tages-Anzeiger\" in seiner Ausgabe vom 14. März 2013 der Frage nach, wie denn dies bei rund 4,5 Milliarden Franken Gewinn möglich sei.<\/p><p>Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:<\/p><p>1. Gemäss \"Tages-Anzeiger\" mussten die Partner als Eigentümer von Glencore die geschuldeten Steuern aus einbehaltenen Gewinnen vor dem Börsengang als Privatpersonen übernehmen. Im Gegenzug wurde der Unternehmung nach der Reorganisation eine Steuergutschrift gewährt. Stimmt diese Darstellung? Wenn ja, wieso resultieren aus der Begleichung von Steuerschulden Steuergutschriften? Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert dieses Vorgehen? Was ist die steuersystematische Logik hinter diesem Entscheid?<\/p><p>2. Weiter wird angeblich ein Verlustvortrag von 2,9 Milliarden Dollar für das Geschäftsjahr 2012 ausgewiesen. Während 2009, also vor dem Börsengang im Jahr 2011, offenbar noch hohe Gewinne erzielt wurden, entstanden in kurzer Zeit hohe Verluste trotz eines ausgewiesenen operativen Gewinns von rund 4,5 Milliarden Dollar im Jahr 2012. Angeblich wurden hohe Abschreibungen auf Beteiligungen getätigt und Reorganisationskosten geltend gemacht. Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert dieses Vorgehen? Wie ist dieser hohe Verlustvortrag von 2,9 Milliarden Dollar entstanden, und auf welcher steuersystematischen Logik basiert er?<\/p><p>3. Welche anderen konkreten Regelungen aus spezifischen Steuerregimes bezüglich Glencore bestehen, die (nebst Steuergutschrift und Abschreibungen auf Beteiligungen) als weitere Gründe für die Steuerfreiheit in den Jahren 2011\/12 aufgeführt werden können? Ist es so, dass die Gewinne nicht vollständig dem Standort Schweiz angerechnet werden? Ich bitte um eine detaillierte Beschreibung.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Keine Zahlung von Gewinnsteuern von Glencore 2011 und 2012"}],"title":"Keine Zahlung von Gewinnsteuern von Glencore 2011 und 2012"}