﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20133344</id><updated>2023-07-28T12:53:14Z</updated><additionalIndexing>15;Handel;Arbeitsmarktstatistik;transnationales Unternehmen;Steuerausweichung;Rohstoffmarkt;Gesellschaft des Handelsrechts;Wirtschaftsstrafrecht;Handelsregelung;Transparenz;Rohstoff;Kapitalanlage</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>3034</code><gender>f</gender><id>4130</id><name>Masshardt Nadine</name><officialDenomination>Masshardt</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische 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In der EU legte die Europäische Kommission im Oktober 2011 dem Parlament und Ministerrat eine neue Rechnungslegungsrichtlinie und Änderungen in der Transparenzrichtlinie vor. Dabei ist auch die Einführung der länderbezogenen Offenlegung für börsenkotierte und grosse nichtbörsenkotierte Unternehmen der rohstofffördernden Industrie sowie in Primärwäldern aktive forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehen. Am 9. April 2013 gelangten die irische EU-Präsidentschaft, das EU-Parlament und die EU-Kommission zu einer informellen Einigung bezüglich der vorgeschlagenen EU-Rechnungslegungsrichtlinie. Diese sieht u. a. vor, dass in der Extraktion von Rohstoffen oder der Holzgewinnung tätige grosse nichtkotierte Unternehmen und Unternehmen von öffentlichem Interesse in einem jährlichen Bericht ihre Zahlungen an Regierungen offenlegen müssen, sofern diese insgesamt die Schwelle von 100 000 Euro überschreiten. Diese Richtlinie muss noch vom EU-Parlament und vom Rat der Europäischen Union verabschiedet werden. Die EU-Mitgliedstaaten haben anschliessend zwei Jahre Zeit, diese in ihr nationales Recht umzusetzen. Zur vorgeschlagenen Änderung der Transparenzrichtlinie, die für börsenkotierte Unternehmen ähnliche Pflichten vorsehen würde, besteht zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Einigung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In den USA sieht Abschnitt 1504 des Dodd-Frank Act ähnliche Bestimmungen vor, die jedoch nur börsenkotierte Unternehmen erfassen sollen. Dessen Umsetzung ist allerdings weiterhin ungewiss, da eine Koalition von Branchenvertretern vor dem US-Bundesgericht dagegen prozessiert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat ist somit weiterhin der Ansicht (siehe Antwort auf die Motion 12.3773), dass der definitive Umfang der europäischen und amerikanischen Transparenzvorschriften noch zu wenig klar ist. Der Bundesrat erachtet es als notwendig, zuerst die Auswirkungen einer Einführung von Transparenzvorschriften unter Berücksichtigung diverser Aspekte einschliesslich des internationalen Umfelds zu analysieren und offene Fragen - so etwa zum auch zwischen den USA und der EU unterschiedlichen Geltungsbereich - abzuklären, bevor eine allfällige Gesetzesvorlage erarbeitet wird. Dies ist ein bewährtes und keineswegs unübliches Vorgehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Im "Grundlagenbericht Rohstoffe" (siehe &lt;a href="http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&amp;amp;msg-id=48319"&gt;http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&amp;amp;msg-id=48319&lt;/a&gt;) wurden für diverse Länder die durch Regulierung verursachten Kosten anhand eines entsprechenden Indikators aus dem WEF Global Competitiveness Report verglichen, bei welchem Singapur und Hongkong tiefere Kosten aufweisen als die Schweiz. Der verwendete Indikator spiegelt die für ein Unternehmen anfallenden Kosten wider, die gesetzgeberischen und administrativen Auflagen im entsprechenden Land zu erfüllen, und zeigt somit das Gesamtmass an regulatorischen Kosten. Es wurde hingegen nicht auf jede einzelne Regulierung an jedem einzelnen Standort eingegangen, da dies einerseits den Rahmen des Berichtes gesprengt hätte und andererseits für Standortentscheide nicht einzelne Bereiche, sondern das Gesamtbild der regulatorischen und anderen Rahmenbedingungen ausschlaggebend ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. In der Schweiz ist der Rohstoffhandel dem Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955) unterstellt, wenn die Tätigkeit auf Rechnung Dritter ausgeübt wird (siehe Art. 2 Abs. 3 Bst. c GwG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b VBF, SR 955.071). Der Rohstoffhandel untersteht somit dem GwG, wenn ein Händler als Finanzintermediär fremde Vermögenswerte entgegennimmt oder verwahrt. Keine Anwendung findet das GwG hingegen auf Eigenhändler, weil sie keine Kundenbeziehungen unterhalten und keine Verfügungsgewalt über fremde Vermögenswerte haben. Ausserdem figurieren Rohstoffe nicht unter den im GwG erwähnten Vermögenswerten. Der Gesetzgeber wollte dort in erster Linie Bargeld oder frei handelbare Finanzprodukte aufnehmen; darauf deuten die Aufzählung beispielhafter qualifizierter Finanzintermediationstätigkeiten und die Begrenzung des GwG auf den Finanzsektor. Betreibt ein Händler Finanzintermediation, muss er gemäss Sorgfaltspflichten nach GwG überprüfen, ob die Geldmittel zur Bezahlung der Rohstoffe, nicht aber die Rohstoffe selbst krimineller Herkunft sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Übrigen unterliegt der Handel mit Rohstoffen auf fremde oder auf eigene Rechnung dem strafrechtlichen Verbot der Geldwäscherei nach Artikel 305bis StGB, wenn eine Person eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, insbesondere die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, von denen sie wusste oder vermuten musste, dass sie aus einem Verbrechen herrühren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweiz sieht zudem im Rahmen der Umsetzung der revidierten Gafi-Empfehlungen eine Erweiterung der Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre vor; diese Massnahmen sollen auch dazu beitragen, die Missbrauchsbekämpfung in der Rohstoffbranche und im Rohstoffhandel zu verstärken. Die Vorlage hält unter anderem fest, dass bei Kaufgeschäften Barzahlungen nur noch bis zu einem Maximalbetrag von 100 000 Franken zulässig sein sollen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schweizer Vorschriften gehen mit der Unterstellung des Handels auf Rechnung Dritter nicht nur weiter als die Anforderungen der Gafi-Empfehlungen; sie gehen auch über das Recht der EU hinaus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Es wird geschätzt, dass der Rohstoffhandelssektor (dieser umfasst den Handel, das Frachtgeschäft, die Handelsfinanzierung und die Inspektion) in der Schweiz rund 10 000 Beschäftigte zählt (2010). Die Nettoeinnahmen aus dem Transithandel werden von der SNB auf rund 20 Milliarden Franken geschätzt (2010). Unter der Annahme, dass die Nettoeinnahmen aus dem Transithandel dem BIP-Beitrag entsprechen, würde ein Beschäftigungseffekt von 500 Beschäftigten pro Milliarde Franken BIP-Beitrag resultieren. Damit weist der Rohstoffhandelssektor im Vergleich mit anderen Branchen in der Schweiz einen geringen Beschäftigungseffekt auf. Bei Versicherungen und Finanzdienstleistern beispielsweise beträgt der Wert rund 2000 bzw. 3500.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zur Bestimmung der Wertschöpfung des Rohstoffhandelssektors - und damit des exakten Beschäftigungseffektes - müssten die inländischen Aufwendungen bei den Nettoeinnahmen aus dem Transithandel jedoch abgezogen werden. Diese Aufwendungen - beispielsweise der Bezug von inländischen Dienstleistungen oder die Miete von Geschäftsräumlichkeiten - sind jedoch bei den Nettoeinnahmen aus dem Transithandel nicht abgezogen, da ihr Umfang statistisch nicht erfasst wird. Somit wird mit der oben präsentierten Rechnung der Beschäftigungseffekt im Rohstoffhandelssektor unterschätzt. Ferner ist zu beachten, dass im Rohstoffhandelssektor generell hochqualifizierte Arbeitskräfte tätig sind, was sich positiv auf die Einnahmen aus der Einkommenssteuer auswirkt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wer mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekanntwerden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern (Art. 110 Abs. 1 DBG). Dies gilt auch für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden; SR 642.14).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund dieser Geheimhaltungspflicht kann sich der Bundesrat zu den gestellten Fragen betreffend Glencore nicht äussern. Auch zu den Rohstoffunternehmen allgemein können keine Angaben gemacht werden, denn es besteht weder eine abschliessende Liste von in der Schweiz ansässigen Rohstoffunternehmen, noch können diese im Rahmen des Kapitaleinlageprinzips speziell erhoben und behandelt werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Am 27. März 2013 stellte der Bundesrat den "Grundlagenbericht Rohstoffe" vor. Dieser anerkennt die Problemfelder der Branche, lässt aber griffige Vorschläge für gesetzliche Leitplanken vermissen. Freiwillige Vereinbarungen und Appelle an die Unternehmensethik reichen nicht aus. Der Bericht benennt klar die Problemfelder: allem voran das Phänomen des sogenannten Rohstofffluchs, Menschenrechtsverletzungen beim Rohstoffabbau, illegaler Goldabbau, Finanzierung lokaler Konflikte, Korruption, Geldwäscherei, Umweltschädigung, Steuervermeidung usw. Um negative Auswirkungen auf die Reputation der Schweiz zu verhindern und um unsere Verantwortung wahrzunehmen, braucht es griffige Massnahmen und mehr Transparenz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Empfehlung 8 verspricht, die Auswirkungen der Einführung von Transparenzvorschriften (analog USA und EU) auf den Schweizer Rohstoffsektor abzuklären und die Ausarbeitung einer Vernehmlassungsvorlage zu prüfen. Weshalb nimmt der Bundesrat nicht sofort die Ausarbeitung einer solchen Vorlage in Angriff?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Im Bericht wird auf tiefere Regulierungskosten asiatischer Standorte wie Singapur und Hongkong verwiesen. Weshalb wird nicht erwähnt, dass die Hongkonger Börse diesbezüglich pionierhaft ist ("Listing Rules")? Und warum wird nicht aufgeführt, dass selbst Singapur transparenter ist und im Handelsregister Aktionäre und Geschäftsberichte öffentlich abrufbar sind, auch nichtkotierter Firmen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Gemäss Geldwäschereigesetz und Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht (VSB 08) sind Banken verpflichtet, bei Transaktionen von über 25 000 Franken die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren und zu prüfen, ob es sich um Schwarzgeld handeln könnte. Bei Rohstoffen kann ebenfalls die Gefahr bestehen, dass sie einen kriminellen Hintergrund haben und dieser als Folge des Handels verlorengeht. Was tut die Schweiz, damit keine bei uns angesiedelte Rohstofffirma zum "Waschen" von Rohstoffen mit kriminellem Hintergrund beiträgt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie gross ist der Beschäftigungseffekt der Rohstofffirmen im Vergleich mit allen Schweizer Branchen wirklich?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Kapitaleinlageprinzip: Welcher Gesamtbetrag von Reserven wurde von Glencore bzw. den Rohstoffunternehmen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung angemeldet? Wie viel davon wurde zur steuerfreien Ausschüttung genehmigt?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Rohstoffbericht. Griffige Massnahmen und mehr Transparenz</value></text></texts><title>Rohstoffbericht. Griffige Massnahmen und mehr Transparenz</title></affair>