{"id":20133420,"updated":"2023-07-28T13:59:18Z","additionalIndexing":"2841;Tarif;Bewilligung;Versicherungsleistung;Kanton;Krankenversicherung;Krankenkasse;Arzt\/Ärztin;Vertrag des Privatrechts;Spital;Frist","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2675,"gender":"m","id":3872,"name":"Bourgeois Jacques","officialDenomination":"Bourgeois"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-06-11T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4909"},"descriptors":[{"key":"L06K110503020101","name":"Tarif","type":1},{"key":"L04K01040109","name":"Krankenversicherung","type":1},{"key":"L05K1110011304","name":"Versicherungsleistung","type":1},{"key":"L06K080701020108","name":"Kanton","type":1},{"key":"L05K0503020802","name":"Frist","type":1},{"key":"L04K05070201","name":"Vertrag des Privatrechts","type":2},{"key":"L05K0806010102","name":"Bewilligung","type":2},{"key":"L05K0105051101","name":"Spital","type":2},{"key":"L04K01050402","name":"Arzt\/Ärztin","type":2},{"key":"L05K0104010902","name":"Krankenkasse","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-03-05T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2015-06-09T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2013-09-04T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"SGK-SR","id":19,"name":"Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR","abbreviation1":"SGK-S","abbreviation2":"SGK","committeeNumber":19,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2015-03-20T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"language":"fr"}],"sessionId":"4919"}]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1370901600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1425510000000+0100)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Diese Frist soll höchstens zwei Monate betragen ab dem Zeitpunkt, an dem die Kantonsregierungen oder der Bundesrat im Besitz der notwendigen Informationen und des Vertrages zwischen den Tarifpartnern sind. Diese Frist soll auch gelten, sobald bekannt ist, dass die Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern gescheitert sind. Heute verstreicht zu viel Zeit zwischen dem Vertragsabschluss oder dem Scheitern der Verhandlungen der Tarifpartner und dem Entscheid der Kantonsregierungen. Die Spitäler als Leistungserbringer sind auf einen schnellen Entscheid der Kantonsregierungen oder des Bundesrates angewiesen, damit sie planen können und ihre Institution gut funktioniert. Deshalb ersuche ich den Bundesrat, das KVG im vorgeschlagenen Sinn zu ändern. <\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat hat Verständnis für die Zielsetzung der Motion, eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen. Auch ihm ist es ein Anliegen, dass die Genehmigungs- wie die Festsetzungsverfahren so rasch wie möglich durchgeführt werden, damit für Tarifpartner wie für die Versicherten Klarheit über die anwendbaren Tarife besteht. Festzustellen ist indessen, dass verschiedene Gründe gegen eine Ansetzung einer Frist sprechen. So bestehen grosse Unterschiede bezüglich Inhalt und Umfang der zu prüfenden Tarife. Zudem ist angesichts der Zersplitterung der Verhandlungspartner, vor allem aufseiten der Versicherer, davon auszugehen, dass der Aufwand für Kantone und Bund in Zukunft bei Tarifgenehmigungen und -festsetzungen zunehmen wird.<\/p><p>Die Genehmigungs- und Festsetzungsverfahren im Rahmen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) hängen von vielen Faktoren ab. Eine der wichtigsten Bedingungen für eine zeitgerechte Bearbeitung eines Gesuches ist die Unterbreitung sämtlicher relevanten Unterlagen. Die Motion sieht denn auch vor, dass die Genehmigungsbehörde ab Erhalt der notwendigen Unterlagen innerhalb von zwei Monaten über das eingereichte Gesuch zu entscheiden hätte. Dieser Forderung muss entgegengehalten werden, dass einerseits erklärende Unterlagen bei der Einreichung oft fehlen und dementsprechend angefordert werden müssen. Andererseits muss die Genehmigungsbehörde auch prüfen, ob die Verträge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und insbesondere mit dem Gebot der Billigkeit und Wirtschaftlichkeit in Einklang stehen. Daher können Unterlagen auch erst während des Genehmigungsverfahrens notwendig und somit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden. Der Moment des Erhalts der notwendigen Unterlagen kann in den meisten Fällen daher kaum auf einen fixen Zeitpunkt festgelegt werden.<\/p><p>Weiter ist angesichts der Notwendigkeit, im Genehmigungsverfahren sowohl die Stellungnahme des Preisüberwachers einzuholen als auch den verwaltungsinternen Prozessen Rechnung zu tragen, eine Bearbeitungszeit von zwei Monaten wenig realistisch. Angesichts der Unsicherheit, wann und wie oft solche Anträge eintreffen und wie umfangreich sich deren Prüfung gestaltet, würden für die Einhaltung einer solchen Frist Massnahmen notwendig, deren Umsetzung mit gewissen Nachteilen verbunden wäre. So liesse sich durch eine Beschleunigung des Verfahrens eine gewisse Qualitätseinbusse bei der Aufgabenerfüllung auf Kantons- und Bundesebene kaum verhindern. Zudem besteht die Gefahr, dass durch das zur Bewältigung von Arbeitsspitzen nötige Freispielen von Personalressourcen das einwandfreie Funktionieren der zuständigen Verwaltungseinheiten von Kantonen und Bund erschwert würde. Letztlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einhalten der beantragten Frist eine Erhöhung von Personalressourcen bei Bund und Kantonen notwendig machen würde, was dem Grundsatz einer schlanken und effizienten Verwaltung widerspricht und nicht im Sinne des Bundesrates ist.<\/p><p>Schliesslich ist darauf aufmerksam zu machen, dass eine definitive Klärung aufgrund des nach Artikel 53 KVG offenstehenden Rechtsweges von einem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes abhängig sein kann. Für dieses sind angesichts der Unabhängigkeit der Justiz keine Erledigungsfristen vorgesehen.<\/p><p>Angesichts dieser Überlegungen erachtet der Bundesrat die Ansetzung einer Frist als nicht angebracht. Er wird jedoch von den betroffenen Verwaltungseinheiten des Bundes klären lassen, wie eine Beschleunigung erreicht werden kann. Hierzu kann auch eine weitere Präzisierung der Vorgaben für die Tarifpartner beitragen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung der Artikel 46 Absatz 4 (Tarifvertrag) und 47 Absatz 1 (Fehlen eines Tarifvertrages) des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen. Mit der Änderung soll festgelegt werden, dass die Kantone innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der notwendigen Daten entscheiden müssen. Diese Frist gilt auch für den Bundesrat, wenn der Tarifvertrag für die ganze Schweiz gelten soll.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Krankenversicherung. Frist zur Genehmigung des Tarifvertrages"}],"title":"Krankenversicherung. Frist zur Genehmigung des Tarifvertrages"}