{"id":20133447,"updated":"2024-05-16T13:10:59Z","additionalIndexing":"12;gerichtliche Anhörung;Zivilprozessordnung;soziale Medien;ordentliche Gerichtsbarkeit;Zeugenaussage;Strafprozessordnung;Gerichtsverfahren;Mobiltelefon;Informationsverbreitung;Indiskretion","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":3006,"gender":"m","id":4111,"name":"Ribaux Alain","officialDenomination":"Ribaux"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-06-13T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4909"},"descriptors":[{"key":"L05K0501021001","name":"Strafprozessordnung","type":1},{"key":"L05K0507020701","name":"Zivilprozessordnung","type":1},{"key":"L03K050501","name":"ordentliche 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und Experten sowie über die Fragen, die ihnen während der Verhandlung vom Gericht und den Vertretungen der Parteien gestellt werden, informieren.<\/p><p>Die Benützung solcher Kommunikationsmittel kann die Wahrheitsfindung beeinträchtigen: Eine Person kann z. B. aus böser Absicht, oder einfach in Unkenntnis der Anforderungen eines Gerichtsverfahrens, Zeugen, die noch angehört werden müssen, in ihrer Aussage beeinflussen, indem sie ihnen entsprechende Informationen weiterleitet oder ihnen sogar aufgrund der Aussagen anderer Prozessbeteiligter oder aufgrund der gestellten Fragen eine Aussage vorgibt. Der Verlauf einer Verhandlung kann auch dadurch gestört werden, dass Prozessbeteiligte die Angehörigen im Saal in Aufregung versetzen, indem sie ihnen negative Kommentare über die Ereignisse der Verhandlung schicken. In Echtzeit Informationen an nichtanwesende Personen zu übermitteln birgt zudem Risiken, beispielsweise in Bezug auf die Sicherheit oder die Richtigkeit der so verbreiteten Informationen. Um die Öffentlichkeit durch die Medien objektiv und sachgemäss über eine Gerichtsverhandlung zu informieren, ist es im Übrigen nicht nötig, dass Journalistinnen und Journalisten alle fünf Minuten Neuigkeiten zum Prozessverlauf verbreiten.<\/p><p>Um den erwähnten Risiken vorzubeugen, müssen gesetzliche Lösungen gefunden werden, die in den Untersuchungs- und Urteilsverfahren von Zivil- und Strafprozessen die Benützung von Kommunikationsmitteln während den Verhandlungen untersagen. Ausnahmen sollten höchstens in aussergewöhnlichen Fällen und dann nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Verfahrensleitung möglich sein.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat teilt das Anliegen des Motionärs grundsätzlich, dass die Verfahrensgesetze sicherzustellen haben, dass die Justizbehörden bei der Wahrheitsfindung nicht gestört oder behindert werden. Allerdings ist er der Auffassung, dass die heutigen Regelungen in den verschiedenen Prozessgesetzen des Bundes, insbesondere in der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) und der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), dafür genügen. Die vom Motionär geschilderte Problematik erscheint als solche denn auch nicht neu. Mit den weiterentwickelten Kommunikationstechnologien und deren Einsatzmöglichkeiten ergeben sich vielmehr neue Ausgestaltungsformen und Anwendungsfälle bereits bekannter und daher auch gesetzlich erfasster Problemstellungen. Eine weitergehendere gesetzliche Regelung und insbesondere ein allgemeines Verbot des Gebrauchs von Kommunikationsgeräten erscheinen deshalb nicht sinnvoll und praktisch auch nur schwierig umsetzbar.<\/p><p>In Zivil- und Strafprozessen haben das Gericht bzw. die Verfahrensleitung für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen zu sorgen (Art. 124 ZPO, Art. 63 StPO). Zur Durchsetzung können sie Ordnungsbussen aussprechen (Art. 128 Abs. 3 ZPO, Art. 64 StPO) oder Personen, welche den Anordnungen keine Folge leisten, aus dem Verhandlungsraum weisen (Art. 128 Abs. 1 ZPO, Art. 63 Abs. 2 StPO). Die Prozessleitung umfasst auch die Möglichkeit des Verbotes, während der Verhandlung mit Personen ausserhalb des Verhandlungssaals zu kommunizieren. Somit kann die Verfahrensleitung bereits heute das Versenden von SMS oder andern Mitteilungen während der Verhandlungen untersagen und Widerhandlungen gegen eine solche Anordnung ahnden. Zudem stützt die Praxis das Verbot von Kommunikationsmitteln wie etwa Twitter zum Teil auf das in Artikel 71 StPO statuierte Verbot von Bild- und Tonaufnahmen von Verfahrenshandlungen; die ZPO enthält zwar kein solches Verbot, verschiedene Kantone sehen ein solches aber vor (z. B. Aargau, Freiburg, Thurgau, Waadt, Zürich). Was die Tätigkeit von Gerichtsberichterstatterinnen und -erstattern angeht, die mitunter praktisch live aus dem Verhandlungssaal berichten, obliegt es sowohl für den Zivil- als auch für den Strafprozess den Kantonen, deren Rechte und Pflichten zu regeln (vgl. Art. 72 StPO).<\/p><p>Die vom Motionär geschilderte Problematik wird zudem durch die folgenden Aspekte stark relativiert: Zum einen ist zu berücksichtigen, dass nach dem Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit (Art. 343 StPO) im Strafverfahren die Abnahme von Beweisen in der Hauptverhandlung eher die Ausnahme darstellt, weil die allermeisten Beweise bereits im Vorverfahren erhoben worden sind. Im Zivilverfahren erfolgen Beweisabnahmen dagegen grundsätzlich erst im Anschluss an die (ersten) Parteivorträge oder Parteieingaben. In beiden Fällen sind allfällige Zeugen oder Experten ungeachtet möglicher Informationen oder Beeinflussung durch Dritte zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet (Art. 307 des Strafgesetzbuches; SR 311.0). Zum andern ist auch zu bedenken, dass selbst ein generelles Verbot der Kommunikation nicht zu verhindern vermöchte, dass Prozesszuhörer Dritte über den Verhandlungsverlauf informieren. Denn dies können sie in Verhandlungspausen immer tun.<\/p><p>Eine Änderung der Straf- und der Zivilprozessordnung ist nach dem Gesagten nach Ansicht des Bundesrates deshalb weder nötig noch angezeigt.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Revision der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung vorzulegen, um die Benützung von Kommunikationsmitteln während Gerichtsverhandlungen in Gerichtssälen grundsätzlich zu verbieten.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Keine SMS und Tweets aus Gerichtssälen"}],"title":"Keine SMS und Tweets aus Gerichtssälen"}