﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20133470</id><updated>2023-07-28T07:46:25Z</updated><additionalIndexing>24;Anlegerschutz;Enteignung;Bankeinlage;Zahlungsfähigkeit;Sanierung;Bank</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2735</code><gender>m</gender><id>4008</id><name>Landolt Martin</name><officialDenomination>Landolt</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion BD</abbreviation><code>BD</code><id>136</id><name>Fraktion BD</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-06-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4909</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11040205</key><name>Bankeinlage</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040101</key><name>Bank</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020341</key><name>Sanierung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050702010103</key><name>Zahlungsfähigkeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11040201</key><name>Anlegerschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05070108</key><name>Enteignung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-09-27T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2013-09-04T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2013-06-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2013-09-27T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2735</code><gender>m</gender><id>4008</id><name>Landolt Martin</name><officialDenomination>Landolt</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion BD</abbreviation><code>BD</code><id>136</id><name>Fraktion BD</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>13.3470</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Das Gesetz schreibt vor, dass bei der Sanierung einer Bank der Vorrang der Interessen der Gläubigerinnen und Gläubiger vor denjenigen der Eignerinnen und Eigner sowie die Rangfolge unter den Gläubigern zu berücksichtigen sind (Art. 31 Abs. 1 Bst. c des Bankengesetzes, BankG). Entsprechend kann ein Eingriff in die Gläubigerrechte erst erfolgen, wenn die Eignerinnen und Eigner vollständig zu Verlust gekommen sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Lässt sich die Insolvenz einer Bank nicht auf andere Weise beseitigen, kann der Sanierungsplan eine Reduktion des bisherigen und die Schaffung von neuem Eigenkapital sowie die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital vorsehen (Art. 31 Abs. 3 BankG). Werden solche Kapitalmassnahmen ergriffen, sind die ausführenden Bestimmungen der Bankeninsolvenzverordnung-Finma (Art. 47-50 BIV-Finma) zu beachten. Danach muss vor einer Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital erst das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt und müssen von der Bank ausgegebene kapitalbildende Schuldinstrumente (insbesondere bedingte Pflichtwandelanleihen, "Cocos") in Eigenkapital gewandelt worden sein. Zudem ist die Forderungsrangfolge einzuhalten, wobei Forderungen des nächsthöheren Ranges erst gewandelt werden, wenn die vollständige Umwandlung von Forderungen des vorangehenden Ranges nicht ausreicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Privilegierte Einlagen nach Artikel 37a BankG sind im Rahmen ihrer Privilegierung wie die übrigen privilegierten Forderungen der ersten und zweiten Konkursklasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG von der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital gänzlich ausgeschlossen (Art. 49 BIV-Finma). Dabei handelt es sich um Kundeneinlagen bis 100 000 Franken, die auf den Namen des Einlegers lauten, einschliesslich Kassenobligationen, sowie um Forderungen von Bankstiftungen als Vorsorgeeinrichtungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie von Freizügigkeitsstiftungen als Freizügigkeitseinrichtungen bis 100 000 Franken je Vorsorgenehmer.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ordnet die Finma eine Forderungsreduktion an, gelten dieselben Bedingungen wie bei der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital. Auch bei der Forderungsreduktion ist die Rangfolge unter den von der Massnahme betroffenen Forderungen einzuhalten (Art. 47 Abs. 1 Bst. a BIV-Finma). Wie im Konkurs nach SchKG entfällt dabei lediglich die Differenzierung innerhalb der nichtprivilegierten ungesicherten Forderungen nach Artikel 48 Buchstabe d BIV-Finma.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die schweizerische Gesetzgebung kennt eine mehrfach abgestufte Regelung für den Schutz der Einleger:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Konkursprivileg: Kundeneinlagen bis 100 000 Franken (siehe Antwort zu Frage 1) werden gemäss Artikel 37a BankG i. V. m. Artikel 219 Absatz 4 SchKG gegenüber anderen Forderungen konkursrechtlich privilegiert. In der Rangfolge von Artikel 219 SchKG werden sie der zweiten Konkursklasse zugeteilt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Zusätzliche Eigenmittel für privilegierte Einlagen: Jede Bank hat im Hinblick auf einen Sanierungsfall oder Bankenkonkurs Vorkehren zum Schutz der privilegierten Einlagen zu treffen. Sie muss nach Artikel 37a Absatz 6 BankG im Umfang von 125 Prozent der privilegierten Einlagen ständig Eigenmittel in Form von inländisch gedeckten Forderungen oder übrigen in der Schweiz belegenen Aktiven halten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Sofortzahlungen aus Liquidität: Nach Artikel 37b BankG werden die privilegierten Einlagen bei einer Insolvenz einer Bank bis zu einem von der Finma bestimmten Höchstbetrag aus den verfügbaren liquiden Aktiven der Bank ausserhalb der Konkurskollokation und unter Ausschluss der Verrechnung sofort ausbezahlt. Dies ermöglicht den Kunden möglichst raschen Zugriff auf Mittel zur Deckung ihres Lebensbedarfs. Im Normalfall werden die noch vorhandenen liquiden Aktiven der betroffenen Bank für die Auszahlung sämtlicher gesicherten Einlagen ausreichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Einlagensicherung: Genügen die liquiden Aktiven einer Bank trotz allem nicht für die vollständige Auszahlung der privilegierten Einlagen, kommt ergänzend die Einlagensicherung zum Zug. Dieser sind alle Banken und Effektenhändler angeschlossen, die privilegierte Einlagen besitzen. Die Einlagensicherung gewährleistet die Auszahlung der noch ausstehenden gesicherten Einlagen innert 20 Arbeitstagen, nachdem sie von der Finma über die Schutzmassnahme und den Mittelbedarf informiert worden ist. Die angeschlossenen Banken stellen dafür zusammen einen Maximalbetrag von 6 Milliarden Franken zur Verfügung (vgl. Art. 37h BankG). Die Einlagensicherung tritt im Umfang der Auszahlung an die Stelle der Gläubiger, sodass der Betrag im Verlaufe des Insolvenzverfahrens in der Regel als privilegierte Forderung zurückerstattet wird und wieder zur Verfügung steht (Art. 37j Abs. 4 BankG).&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Die Finanzkrise in Zypern hat gezeigt, dass ein Staat sich gezwungen sehen kann, Kundenguthaben bei Banken abzuschreiben und damit faktisch Bürgerinnen und Bürger teilweise zu enteignen. In der Schweiz ist dies aus heutiger Sicht unvorstellbar und muss auch für die Zukunft vermieden werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie ist in der Schweiz sichergestellt, dass Kundenguthaben nicht zur Sanierung einer Bank und damit zugunsten der Eignerinnen und Eigner herangezogen werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie ist im Falle einer Insolvenz einer Bank sichergestellt, dass die Bankkunden weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Welche Lehren zieht die Schweiz aus der Finanzkrise in Zypern?</value></text></texts><title>Welche Lehren zieht die Schweiz aus der Finanzkrise in Zypern?</title></affair>