{"id":20133492,"updated":"2023-07-28T12:01:20Z","additionalIndexing":"04;Zusammenarbeit der Verwaltungen;Datenschutz;eGovernment","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-06-19T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4909"},"descriptors":[{"key":"L04K08060105","name":"eGovernment","type":1},{"key":"L04K08060114","name":"Zusammenarbeit der Verwaltungen","type":1},{"key":"L04K05020513","name":"Datenschutz","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-09-27T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2013-09-04T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1371592800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1380232800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2785,"gender":"m","id":4082,"name":"Guhl Bernhard","officialDenomination":"Guhl"},"type":"speaker"}],"shortId":"13.3492","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Damit die Zusammenarbeit zwischen den Behörden für E-Government effizient gestaltet werden kann, sollen die Datenschutzbestimmungen überdacht werden.<\/p><p>Mit E-Government soll der Kontakt zwischen Privaten und Behörden und zwischen den verschiedenen Behörden untereinander effizienter gestaltet werden. Zum Teil ist jedoch aufgrund von Datenschutzbestimmungen keine effiziente Lösung möglich. So wird die Verwendung der AHV-Nummer zur eindeutigen Identifizierung einer Person infrage gestellt. Die Suisse ID wird schon oft verwendet. Daher soll überprüft werden, wo Datenschutzbestimmungen gelockert werden sollten, um ein effizienteres E-Government aufbauen zu können und so den Nutzen zu steigern.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Das Datenschutzgesetz ist am 1. Juli 1993 in Kraft getreten. Seither hat sich die Realität weiter verändert; rasante Entwicklungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) sowie geplante und umgesetzte Massnahmen zur Bekämpfung des weltweiten Terrorismus sind nur zwei Herausforderungen für den Schutz der Privatsphäre und die Wahrung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. In diesem Sinne erachtet der Bundesrat eine Lockerung der Datenschutzbestimmungen nicht als zielführend. Das Bundesgesetz über den Datenschutz ist revisionsbedürftig und muss an die veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Daher hat der Bundesrat das EJPD im Dezember 2011 beauftragt, ein entsprechendes Revisionsprojekt durchzuführen. Um das nötige Fachwissen einzubeziehen sowie die Interessen der verschiedenen von einer allfälligen Revision des Datenschutzgesetzes betroffenen Personengruppen zu gewährleisten, setzt das Bundesamt für Justiz (BJ) eine Begleitgruppe ein. Das EJPD wird dem Bundesrat bis Ende 2014 Vorschläge zum weiteren Vorgehen unterbreiten. Dabei berücksichtigt es namentlich die Ergebnisse der Evaluation sowie die gegenwärtig laufenden Entwicklungen in der Europäischen Union.<\/p><p>Die heute geltenden Datenschutzbestimmungen sind aber kein Grund, dass E-Government in der Schweiz nicht umgesetzt werden kann. Gleiches gilt für den grenzüberschreitenden elektronischen Verkehr zwischen Behörden, Bürgerinnen und Bürgern sowie weiteren Adressaten, der zu den priorisierten Vorhaben der Umsetzung der E-Government-Strategie Schweiz zählt. Wichtig ist, dass bei E-Government-Vorhaben frühzeitig die Aspekte des Datenschutzes und der IKT-Sicherheit berücksichtigt und damit geeignete Massnahmen hierzu vorgesehen werden. Wo nötig haben federführende Organisationen von E-Government-Vorhaben für die Schaffung von fachspezifischen Erlassen zu sorgen.<\/p><p>Handlungsbedarf erkennt der Bundesrat im Bereich eines einheitlichen Identifikators für Personen. Es wurden im Bereich von Unternehmungen mit dem Unternehmensidentifikator (UID) und im Objektbereich mit dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsidentifikator (Egid, Ewid) bereits entsprechende Grundvoraussetzungen für ein noch effizienteres E-Government auch über die föderalen Ebenen hinweg geschaffen. Die Verwendung der AHV-Nummer als universeller oder sektorieller Identifikator für natürliche Personen ist insbesondere in den Kantonen und beim Bund in Diskussion. Hierzu hat zum Beispiel die Schweizerische Informatikkonferenz (SIK) im Frühjahr eine entsprechende Arbeitsgruppe eingesetzt.<\/p><p>Zu den einzelnen Fragen:<\/p><p>1. Aus Sicht des Bundesrates sind die heutigen Datenschutzbestimmungen kein Hindernis für die Umsetzung von E-Government.<\/p><p>2. Zurzeit sind keine Anpassungen an den Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit E-Government geplant. Jedoch wurden und werden Anpassungen an bestehenden fachspezifischen Erlassen im Rahmen der Konzeption und Umsetzung von E-Government-Vorhaben individuell angegangen.<\/p><p>3. Der Bundesrat sieht aus heutiger Sicht bei der Anpassung der Datenschutzbestimmungen keinen Handlungsbedarf. Es ist jedoch zu überprüfen, ob und in welchen Bereichen Anpassungen von fachspezifischen Erlassen, zum Beispiel zur Verwendung der AHV-Nummer als Identifikator für ein effizienteres E-Government, sinnvoll sind. Zudem stellen sich im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden elektronischen Verkehr zwischen Behörden, Bürgerinnen und Bürgern sowie weiteren Adressaten zusätzliche datenschutzrechtliche Fragen, die besonderer Beachtung bedürfen.<\/p><p>4. Grundsätzlich sind Anpassungen an Gesetzen im Zusammenhang mit E-Government-Vorhaben durch die entsprechenden federführenden Organisationen zu planen und durchzuführen. Der Bundesrat sieht insbesondere in der Verwendung der AHV-Nummer als allgemeiner Identifikator im Bereich der Personendaten Möglichkeiten für ein effizienteres E-Government, wozu entsprechende gesetzliche Anpassungen nötig und die Rahmenbedingungen festzulegen wären. Er ist jedoch der Ansicht, dass die systematische Verwendung der AHV-Nummer in einem E-Government-Umfeld vertieft beurteilt werden sollte und auch Alternativen geprüft werden sollten. Grundsätzlich ist die AHV-Nummer als Sozialversicherungsnummer konzipiert und auf die Durchführung der Sozialversicherungen ausgerichtet. Diese Zweckbestimmung spiegelt sich insbesondere auch in den gesetzlichen Grundlagen und Pflichten etwa betreffend Datenerhebung, -inhalt und -kadenz, die technischen und finanziellen Aspekte wider; dies gilt auch bei der Verwendung der AHV-Nummer ausserhalb der Sozialversicherungen. Der Gesetzgeber hat mit Artikel 50e im AHVG die grundsätzliche Möglichkeit für eine Verwendung der AHVN 13 auch ausserhalb der Sozialversicherungen geschaffen, sofern eine formell-gesetzliche Grundlage dies vorsieht sowie der Verwendungszweck und Nutzungsberechtigte definiert sind.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die jetzigen Datenschutzbestimmungen mit E-Government kompatibel sind?<\/p><p>2. Sind Anpassungen der Datenschutzbestimmungen im Zusammenhang mit E-Government in Arbeit oder Planung?<\/p><p>3. Müssen für ein effizientes E-Government nicht die Datenschutzbestimmungen angepasst werden?<\/p><p>4. Wo sieht der Bundesrat allenfalls Anpassungsbedarf?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Datenschutzbestimmungen für E-Government"}],"title":"Datenschutzbestimmungen für E-Government"}