{"id":20133497,"updated":"2023-07-27T21:23:09Z","additionalIndexing":"2846;Bauzone;Kontrolle;Fruchtfolgefläche;Moratorium;Zersiedelung;Zonenplan;Raumplanung;Vollzug von Beschlüssen;Richtplan;Baurecht","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2765,"gender":"m","id":4059,"name":"Flach Beat","officialDenomination":"Flach"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion GL","code":"GL","id":137,"name":"Grünliberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-06-19T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4909"},"descriptors":[{"key":"L03K010204","name":"Raumplanung","type":1},{"key":"L04K01020401","name":"Zonenplan","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von 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Juni 2012 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), die von den Stimmberechtigten am 3. März 2013 angenommen wurden, in Kraft gesetzt werden können, müssen noch Ausführungsbestimmungen in der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) und die erforderlichen Umsetzungsinstrumente (Technische Richtlinien Bauzonen und Ergänzung des Leitfadens Richtplanung) erarbeitet werden. Diese Arbeiten sind so weit vorangeschritten, dass das entsprechende Vernehmlassungsverfahren voraussichtlich im Herbst 2013 durchgeführt werden kann. Die Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen im Raumplanungsgesetz und in der Raumplanungsverordnung ist sodann für das Frühjahr 2014 geplant. Vor diesem Zeitpunkt dürfen Einzonungen lediglich nach den Bestimmungen des geltenden Raumplanungsgesetzes geprüft werden; die Annahme einer Vorwirkung der neuen Gesetzesbestimmungen wäre unzulässig. Festzuhalten bleibt indes, dass sich das alte und das neue Recht namentlich im Punkt der zulässigen Bauzonendimensionierung nicht grundlegend unterscheiden. Sowohl Artikel 15 Buchstabe b des geltenden RPG als auch Artikel 15 Absatz 1 des revidierten RPG stellen hinsichtlich der Bauzonendimensionierung auf den voraussichtlichen Bedarf der nächsten 15 Jahre ab. Wird einem Kanton ein Gesuch zur Genehmigung einer Einzonung unterbreitet, die über die erwähnte Limite hinausgeht, muss er schon nach geltendem Recht die Genehmigung verweigern.<\/p><p>Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:<\/p><p>1. Da die Genehmigung von Einzonungen dem Bund nicht eröffnet werden muss, fehlen auf Bundesebene detaillierte Kenntnisse über Ort, Zeitpunkt und Umfang der genehmigten Einzonungen.<\/p><p>2. Aufgrund dieser fehlenden Grundlagen kann der Bundesrat nicht zuverlässig abschätzen, wie viel Fruchtfolgeflächen schweizweit durch Einzonungen verlorengehen. Wohl haben die Kantone den Bund nach Artikel 30 Absatz 4 der RPV regelmässig über den Stand der Fruchtfolgeflächen zu informieren. Die entsprechende Berichterstattung erfolgt jedoch uneinheitlich, sodass auf dieser Grundlage nicht die gewünschte Abschätzung vorgenommen werden kann.<\/p><p>3. Auch Richtplananpassungen, die derzeit dem Bund zur Genehmigung unterbreitet werden, müssen nach dem geltenden Recht beurteilt werden, und die Bestimmungen des revidierten RPG dürfen, mangels Vorwirkung, noch nicht angewendet werden. Auch wenn die konkreten Vorgaben des RPG für die Bestimmung der Siedlungsgebiete im Rahmen der Richtplanung in Artikel 6 Absatz 3 RPG sehr knapp sind, müssen die Kantone dabei aber auch den Planungszielen und -grundsätzen nach den Artikeln 1 und 3 RPG Rechnung tragen. Demnach muss der Boden haushälterisch genutzt werden (Art. 1 Abs. 1), und die Siedlungen sind in ihrer Ausdehnung zu begrenzen (Art. 3 Abs. 3). Bereits im geltenden Recht bestehen somit gewisse Möglichkeiten, Richtplananpassungen, die eine zu grosse Ausdehnung der bestehenden Siedlungsgebiete vorsehen, die Genehmigung zu verweigern.<\/p><p>4. Der massgebliche Umfang der in einem Kanton rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen im Sinne von Artikel 38a Absatz 2 RPG bemisst sich nach der Situation am Tag des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen. Vor diesem Zeitpunkt erfolgende Einzonungen gehören somit zur Ausgangslage und unterliegen daher nicht dem Flächenausgleich.<\/p><p>5. Mit der im Aufbau begriffenen schweizweiten Bauzonenstatistik verfügt der Bund über ein zweckmässiges Instrument, um die laufenden Entwicklungen erfassen und analysieren zu können. Die Bauzonenstatistik wird im Fünfjahresrhythmus aktualisiert. Sie wurde 2007 erstmals erstellt, und eine erste Aktualisierung erfolgte im Jahr 2012. Dabei mussten jedoch einige methodische Anpassungen vorgenommen werden, weshalb die Daten von 2007 und 2012 nur bedingt miteinander verglichen werden können. Die nächste Aktualisierung der Bauzonenstatistik ist für das Jahr 2017 vorgesehen.<\/p><p>6. Dem Bundesrat fehlt die Kompetenz, um die Kantone generell anhalten zu können, vor Inkrafttreten der neuen RPG-Bestimmungen die Genehmigung von Einzonungen zu sistieren. Wie einleitend festgehalten, sind die Kantone indes schon nach geltendem Recht verpflichtet, die Genehmigung von Einzonungen zu verweigern, welche die Begrenzung auf den voraussichtlichen Bedarf der nächsten 15 Jahre missachten.<\/p><p>7. Nach Artikel 26 Absatz 1 RPG bedürfen Nutzungspläne und ihre Anpassungen einer Genehmigung durch eine kantonale Behörde. Selbst wenn es bis zum Inkrafttreten der neuen RPG-Bestimmungen zu einer deutlichen Zunahme an Einzonungsgesuchen und Einzonungsbeschlüssen kommen sollte, bleibt durch diese Vorschrift sichergestellt, dass die einzelnen Planänderungen auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit hin geprüft werden. Für den Bundesrat stellt daher die blosse Zunahme an Einzonungsgesuchen keinen Anlass zu einem aufsichtsrechtlichen Eingreifen dar.<\/p><p>8. Das geltende RPG enthält keine gesetzlichen Grundlagen, um bei der Berechnung des Einzonungsanspruchs der einzelnen Gemeinden harmonisierte Methoden anwenden und durchsetzen zu können. Neu ist in Artikel 15 Absatz 5 des revidierten RPG vorgesehen, dass Bund und Kantone zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu Bauzonen erarbeiten, namentlich für die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Eine klare Mehrheit des Schweizer Stimmvolks hat sich am 3. März 2013 für das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) ausgesprochen. Artikel 38a des revidierten RPG verlangt, dass die Kantone innert fünf Jahren ihre Richtpläne an die neuen Anforderungen bezüglich der Dimensionierung der Bauzonen anpassen. Bis zur Genehmigung der Richtplananpassungen durch den Bundesrat dürfen in den Kantonen die Flächen der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft, und es mehren sich die Anzeichen, dass diese Zwischenphase vielenorts für zusätzliche Einzonungen genutzt wird, die nicht den beschlossenen Kriterien entsprechen.<\/p><p>In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:<\/p><p>1. Ist ihm bekannt, wie viele solche Einzonungen nun vorgenommen werden, um dem Inkrafttreten des revidierten RPG zuvorzukommen? <\/p><p>2. Wie gross schätzt er die so verlorenen Fruchtfolgeflächen?<\/p><p>3. Wie gedenkt er mit Richtplanänderungen umzugehen, die gegen die Richtlinien des Gesetzes verstossen? <\/p><p>4. Werden für die Berechnung der übergangsrechtlichen Bauzonenfläche (Art. 38a RPG) zwischenzeitlich erfolgte Einzonungen berücksichtigt?<\/p><p>5. Wie beurteilt er seine Möglichkeiten zum Monitoring der Einzonungen?<\/p><p>6. Ist er bereit, die Kantone anzuhalten, neue Einzonungen vor Inkrafttreten des Gesetzes zu sistieren? <\/p><p>7. Was gedenkt er bei einem Ansteigen von Einzonungsgesuchen zu tun?<\/p><p>8. Können vor Inkrafttreten des revidierten RPG harmonisierte Methoden zur Berechnung des tatsächlichen Einzonungsanspruches einzelner Gemeinden angewandt und durchgesetzt werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Massnahmen gegen überbordende Einzonungen vor Inkrafttreten des vom Volk angenommenen Raumplanungsgesetzes"}],"title":"Massnahmen gegen überbordende Einzonungen vor Inkrafttreten des vom Volk angenommenen Raumplanungsgesetzes"}