﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20133502</id><updated>2023-07-28T07:33:51Z</updated><additionalIndexing>2841;2831;15;Einfuhrbeschränkung;Schächten;Deklarationspflicht;Einfuhrpolitik;Fleisch;Schlachtung;Zollkontingent;Rindfleisch;Schaffleisch</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2649</code><gender>m</gender><id>1289</id><name>Barthassat Luc</name><officialDenomination>Barthassat</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-06-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4909</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1402040107</key><name>Schlachtung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K060104080201</key><name>Schächten</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L07K07010603010101</key><name>Deklarationspflicht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K14020501</key><name>Fleisch</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701020103</key><name>Einfuhrbeschränkung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07010302</key><name>Einfuhrpolitik</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0701040114</key><name>Zollkontingent</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1402050108</key><name>Rindfleisch</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1402050109</key><name>Schaffleisch</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-09-27T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2013-08-21T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2013-06-19T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2013-09-27T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2649</code><gender>m</gender><id>1289</id><name>Barthassat Luc</name><officialDenomination>Barthassat</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion CE</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Fraktion CVP-EVP</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>13.3502</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Beim Import von Halalfleisch in die Schweiz sind gewisse Mängel festzustellen. Niemand weiss nämlich, welche Mengen an Halalfleisch importiert werden, wie viel Halalfleisch dabei von betäubt geschlachteten  und wie viel von betäubungslos geschlachteten Tieren stammt und wie und über welche Kanäle es vertrieben wird. Aus Sicht des Konsumentenschutzes entsteht so eine unbefriedigende Situation: Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass importiertes Halalfleisch von betäubungslos geschlachteten Tieren auch ausserhalb der islamischen Gemeinschaft verkauft wird, ohne dass die Konsumentinnen und Konsumenten dies wissen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Kennzeichnung von Fleisch, das von nach jüdischem und islamischem Ritus geschlachteten Tieren stammt, ist aus der Sicht des Bundesrates genügend und muss nicht verbessert respektive ausgedehnt werden. Die Voraussetzungen für die Einfuhr und den Verkauf der auf spezielle Teilzollkontingente begrenzten Mengen sind in der Schlachtviehverordnung (SV, SR 916.341) im Detail geregelt. So ist unter anderem der Verkauf nur über vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkannte Verkaufsstellen möglich. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird vom BLW periodisch im Detail, unter anderem mit Domizilkontrollen, überprüft. Den Behörden sind keine Verstösse gegen die Einfuhr- und Verkaufsbestimmungen von Koscher- und Halalfleisch bekannt. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Einfuhr von Fleisch von rituell geschlachteten Tieren aus EU-Staaten und Norwegen im Reiseverkehr ist nicht verboten. Im Reiseverkehr dürfen beschränkte Mengen Fleisch jedoch ausschliesslich für den privaten Gebrauch oder zum Verschenken eingeführt werden. Die Bestimmungen werden von der Eidgenössischen Zollverwaltung an der Grenze strikte kontrolliert. Da das im Reiseverkehr eingeführte Fleisch nicht in den Verkauf gelangen darf, erübrigen sich aus der Sicht des Bundesrates weiter gehende Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Bundesrat lehnt den Vorschlag des Interpellanten mit dem Verweis auf die Bundesverfassung ab. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist ein wichtiges Gut in unserem Rechtsstaat und sollte nicht aufs Spiel gesetzt werden. Gerade deshalb hat der Bundesrat in der Landwirtschaftsgesetzgebung spezielle Teilzollkontingente für Fleisch von rituell geschlachteten Tieren ausgeschieden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. Wie will der Bundesrat die Kennzeichnung von Halalfleisch für religiöse Gemeinschaften, die heute noch ungenügend ist, verbessern, sodass die Kennzeichnung von Halalfleisch, das von anerkannten Verkaufsstellen verkauft oder an Restaurants und andere Händler weiterverkauft wird, bis hin zu den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern gewährleistet ist? Dies gilt für Fleisch von betäubungslos geschlachteten Tieren. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Will er im Hinblick auf den Konsumentenschutz und den Schutz vor Täuschung sowie den Tierschutz Massnahmen gegen den Anstieg von Privatimporten von Halalfleisch einführen, das von betäubungslos geschlachteten Tieren stammt? &lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Was hält er vom Vorschlag, innerhalb des Zollkontingents Nr. 5 die Teilzollkontingente Nr. 5.5 (Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung) und Nr. 5.6 (Halalfleisch von Tieren der Schafgattung) nicht länger separat auszuscheiden, sondern sie wie herkömmliches Fleisch mit den gleichen Zuschlagspreisen zu behandeln? So würden alle bietenden Personen gleich behandelt und könnten die heutigen Benachteiligungen vermieden werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Systematische Kennzeichnung von Halalfleisch von betäubungslos geschlachteten Tieren</value></text></texts><title>Systematische Kennzeichnung von Halalfleisch von betäubungslos geschlachteten Tieren</title></affair>