{"id":20133511,"updated":"2023-07-28T12:13:29Z","additionalIndexing":"15;Massenmedium;Glücksspiel;Meinungsbildung;Einzelhandel;Spielunternehmen;Gesetzgebungsverfahren;Privatwirtschaft;Gesetz","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2683,"gender":"f","id":3880,"name":"Geissbühler Andrea Martina","officialDenomination":"Geissbühler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-06-20T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4909"},"descriptors":[{"key":"L05K0101010601","name":"Glücksspiel","type":1},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":1},{"key":"L05K0802030701","name":"Meinungsbildung","type":1},{"key":"L03K080702","name":"Gesetzgebungsverfahren","type":1},{"key":"L05K0704060208","name":"Privatwirtschaft","type":1},{"key":"L05K0101010602","name":"Spielunternehmen","type":2},{"key":"L05K0701050101","name":"Einzelhandel","type":2},{"key":"L04K12020501","name":"Massenmedium","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-09-27T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2013-08-28T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1371679200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1380232800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2292,"gender":"m","id":91,"name":"Giezendanner Ulrich","officialDenomination":"Giezendanner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2713,"gender":"m","id":3910,"name":"von Siebenthal Erich","officialDenomination":"von Siebenthal"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2541,"gender":"m","id":519,"name":"Walter Hansjörg","officialDenomination":"Walter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2740,"gender":"m","id":4025,"name":"Büchel Roland Rino","officialDenomination":"Büchel Roland"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2272,"gender":"m","id":26,"name":"Borer Roland F.","officialDenomination":"Borer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2705,"gender":"f","id":3902,"name":"Rickli Natalie","officialDenomination":"Rickli Natalie"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2618,"gender":"m","id":1111,"name":"Müri Felix","officialDenomination":"Müri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2758,"gender":"m","id":4053,"name":"Aeschi Thomas","officialDenomination":"Aeschi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3033,"gender":"f","id":4129,"name":"Herzog Verena","officialDenomination":"Herzog Verena"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2683,"gender":"f","id":3880,"name":"Geissbühler Andrea Martina","officialDenomination":"Geissbühler"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"13.3511","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Für die Erarbeitung der Geldspielgesetzgebung hat sich der Bundesrat auf die Projektorganisation gestützt, die sich bereits in der Vergangenheit bewährt hatte, insbesondere bei der Ausarbeitung des Gegenentwurfes, aus der der neue Artikel 106 der Bundesverfassung hervorgegangen ist. Es lag deshalb nahe, dass diese Projektorganisation, die auf einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und den Kantonen beruht, bei der Ausarbeitung der Ausführungsgesetzgebung beibehalten wird.<\/p><p>Der Vorentwurf wird im Rahmen der Studienkommission ausgearbeitet, welche die technische Ebene der Projektorganisation darstellt. In ihr sind die hauptsächlich von der zukünftigen Gesetzgebung betroffenen Akteure vereint. Nebst den Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Behörden umfasst sie die Vertretungen der Lotterien, der Prävention und der Spielbanken - letztere stellvertretend für die Privatwirtschaft. Der Privatsektor ist aus der Kommission demnach nicht ausgeschlossen.<\/p><p>Da ein solches Organ aus Gründen der Arbeitseffizienz eine kritische Grösse nicht überschreiten darf, können nicht alle interessierten Kreise darin vertreten sein. Gemäss Vernehmlassungsgesetz (Art. 4 Abs. 2 Bst. e; SR 172.061) können die nichtvertretenen Kreise ihre Ansichten während des Vernehmlassungsverfahrens einbringen.<\/p><p>2. Der Blick auf die Zusammensetzung der Studienkommission zeigt, dass in diesem Organ keine besondere Interessengruppe über eine Mehrheit oder eine beherrschende Stellung verfügt. Die Diskussionen und Entscheide können also nicht von einer spezifischen Interessengruppe einseitig beeinflusst werden.<\/p><p>Im Übrigen obliegt der Endentscheid über den Inhalt des Vorentwurfes weiterhin dem Bundesrat.<\/p><p>3.\/4. Für den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (SR 935.51) sind die Kantone zuständig. In Respektierung der Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Kantonen hält sich der Bundesrat deshalb zurück bei der Beurteilung der Frage, ob die heute im Detailhandel und im Medienbereich praktizierten Kundenwettbewerbe mit der Lotteriegesetzgebung und der Bundesverfassung vereinbar sind. Die Überprüfung der kantonalen Vollzugspraxis obliegt den Gerichten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Wettbewerbe dann zulässig, wenn an ihnen auch ohne Leistung eines Einsatzes mit gleichen Gewinnchancen teilgenommen werden kann. Die chancengleiche Gratisteilnahmemöglichkeit muss für das Durchschnittspublikum unmissverständlich als solche erkennbar sein (BGE 132 II 240 E. 3.1.2).<\/p><p>5. Der Inhalt der ausländischen Gesetzgebung wird im Rahmen der Ausarbeitung der neuen Geldspielgesetzgebung analysiert und, sofern dies angemessen erscheint, berücksichtigt werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Am 13. Februar 2013 hat der Bundesrat die sogenannten Eckwerte der künftigen Geldspielgesetzgebung festgelegt. Danach soll künftig die Spielsucht wirksamer bekämpft und sollen weiter Geldspiele unter bestimmten Voraussetzungen auch im Internet angeboten werden können.<\/p><p>Zurzeit ist das EJPD daran, zusammen mit Vertretern aus Bund, Kantonen, der Geldspielbranche und der Suchtprävention, die am 11. März 2012 von Volk und Ständen angenommene neue Verfassungsbestimmung umzusetzen, wozu künftig das Geldspielwesen in einem einzigen Gesetz geregelt werden soll.<\/p><p>1. Aus welchen Überlegungen und gestützt auf welche Rechtsgrundlage hat der Bundesrat die Privatwirtschaft in der Kommission, welche die Revisionsvorlage ausarbeitet, nicht mitwirken lassen?<\/p><p>2. Besteht nicht die Gefahr, dass die in der Kommission dominierenden staatlichen Glücksspielveranstalter wie Swisslos oder Loterie Romande versucht sein könnten, durch eine einseitige Ausgestaltung der Revisionsvorlage die bereits heute bestehenden Quasimonopole noch weiter zu verstärken?<\/p><p>3. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass die heute im Detailhandel praktizierten Kundenwettbewerbe, die eine die Chancengleichheit wahrende Gratisteilnahmemöglichkeit bieten, unlautere Glücksspiele sind und somit generell unter das verfassungsmässige Verbot fallen?<\/p><p>4. Ist er der Auffassung, dass die heute im Medienbereich (Printmedien, Radio, TV) angebotenen Kundenwettbewerbe, die eine die Chancengleichheit wahrende Gratisteilnahmemöglichkeit bieten, unlautere Glücksspiele darstellen und somit generell unter das verfassungsmässige Verbot fallen?<\/p><p>5. Welche Massnahmen gedenkt er im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die ausländische Gesetzgebung andere Regelungen kennt, unter Beachtung z. B. der Dienstleistungsfreiheit, zu treffen, damit keine unzulässige Ungleichbehandlung (u. a. im Bereiche des grenzüberschreitenden Empfanges ausländischer TV-Sender, Radio-Stationen usw.) der im Inland tätigen Unternehmungen erfolgt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Revision des Lotteriegesetzes von 1923"}],"title":"Revision des Lotteriegesetzes von 1923"}