{"id":20133574,"updated":"2023-07-27T22:19:38Z","additionalIndexing":"24;Unternehmenssteuer;Steuererhöhung;Steuersenkung;Evaluation;Steuer natürlicher Personen;Mehrwertsteuer;Reform;Kapitalsteuer;Gesetzesevaluation;Steuerbelastung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2648,"gender":"m","id":1279,"name":"Nordmann Roger","officialDenomination":"Nordmann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-06-21T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4909"},"descriptors":[{"key":"L04K11070407","name":"Unternehmenssteuer","type":1},{"key":"L04K08020310","name":"Reform","type":1},{"key":"L04K11070403","name":"Steuer natürlicher Personen","type":1},{"key":"L04K11070308","name":"Steuerbelastung","type":1},{"key":"L04K08020302","name":"Evaluation","type":1},{"key":"L04K11070309","name":"Steuererhöhung","type":2},{"key":"L04K11070307","name":"Steuersenkung","type":2},{"key":"L05K1107040701","name":"Kapitalsteuer","type":2},{"key":"L04K08070301","name":"Gesetzesevaluation","type":2},{"key":"L04K11070103","name":"Mehrwertsteuer","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-09-27T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2013-09-04T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1371765600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1380232800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2648,"gender":"m","id":1279,"name":"Nordmann Roger","officialDenomination":"Nordmann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"13.3574","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Das bisherige System der Unternehmensbesteuerung erlaubt eine vergleichsweise zielgenaue Abstimmung der Steuerbelastung der Unternehmen nach Massgabe ihrer Mobilität. Bei mobilen Unternehmen ist die Standortwahl nicht von vornherein festgelegt, sodass sie sich zwischen mehreren alternativen Standorten entscheiden können. Während im hochmobilen Segment das Kriterium der Steuerbelastung eine dominierende Rolle innehat, kommt den nichtsteuerlichen Standortfaktoren mit abnehmender Mobilität eine immer grössere Bedeutung zu.<\/p><p>Mit der Unternehmenssteuerreform III wird die nach dem Grad der Mobilität differenzierte Besteuerung - im Interesse der internationalen Akzeptanz und damit der Rechtssicherheit der hierzulande ansässigen Unternehmen - so nicht mehr möglich sein. Um bestimmte mobile Gesellschaften halten zu können, ist daher eine Senkung von Gewinnsteuersätzen in einigen Kantonen erforderlich. Ohne Abbau der staatlichen Leistungen auf der Ausgabenseite ist mit einer Verschiebung der Steuerlast von juristischen zu natürlichen Personen zu rechnen.<\/p><p>In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass eine juristische Person zwar Steuern bezahlen, aber nicht tragen kann. Nach Abschluss der Überwälzungsvorgänge lasten Steuern stets auf natürlichen Personen. Es besteht allerdings kein wissenschaftlicher Konsens, zu welchen Teilen die Gewinnsteuer kurz- und langfristig auf Kapitalgeber, Arbeitnehmer, Konsumenten und Lieferanten überwälzt wird. Die an sich richtige Feststellung, dass die oberen Einkommensgruppen mehr Kapital- bzw. Vermögenseinkommen beziehen, reicht daher nicht aus, um schlüssige Aussagen über die Verteilungswirkungen einer Gewinnsteuersenkung zu machen.<\/p><p>2. Die Verteilungswirkungen der Mehrwertsteuer und zum Teil auch der Beteiligungsgewinnsteuer sind einfacher zu bestimmen als jene der Gewinnsteuer. Die Mehrwertsteuer wirkt leicht regressiv in Bezug auf das Einkommen und leicht progressiv in Bezug auf die Konsumausgaben. Die Aussage, dass sich die Beteiligungsgewinne stark bei den oberen Einkommen konzentrieren, ist zutreffend. In Bezug auf die Überwälzung der Steuer ist zwischen in- und ausländischen Anlagen, welche Beteiligungsgewinne abwerfen und von inländischen natürlichen Personen gehalten werden, zu unterscheiden. Soweit die Steuer Inlandanlagen trifft, führt sie zu einem Rückgang der Investitionen, vermindert langfristig die Kapitalakkumulation, senkt auf diesem Wege die Arbeitsproduktivität und damit die Löhne. Langfristig wird daher die Steuer teilweise auf den Faktor Arbeit überwälzt. Allerdings sind in der Schweiz als kleine offene Volkswirtschaft die Investoren vielfach nicht inländische natürliche Personen, sodass die Investitionen von der Beteiligungsgewinnsteuer oft nicht oder nur teilweise betroffen werden. Soweit die Beteiligungsgewinnsteuer Auslandanlagen erfasst, erfolgt keine Überwälzung auf den inländischen Faktor Arbeit. Die Steuer wird im Wesentlichen von der kapitalgebenden Person getragen, welche den Beteiligungsgewinn erzielt.<\/p><p>3. Die Mindereinnahmen bei den direkten Steuern aus steuerfreien Rückzahlungen von Kapitaleinlagereserven (KER), die anstelle von steuerbaren Dividenden geleistet werden, beruhen letztlich auf der Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne in der Schweiz. In Staaten, die Kapitalgewinne auf Beteiligungsrechten besteuern, wird eine steuerfreie Rückzahlung von KER einer Veräusserung gleichgestellt. Dies führt zu einer Reduktion der Gestehungskosten der Beteiligung. Dadurch erhöht sich bei einer nachfolgenden Veräusserung der Beteiligung zu einem über den Gestehungskosten liegenden Preis der steuerbare Kapitalgewinn. In der Schweiz führen steuerfreie Rückzahlungen von KER bei einer nachfolgenden Veräusserung der Beteiligung wegen der Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne dagegen immer zu einer definitiven Nichtbesteuerung. Die Einführung einer Kapitalgewinnbesteuerung auf Beteiligungsrechten würde somit das Anliegen der Motion der WAK-S 12.3972, \"Kapitaleinlageprinzip\", die vom Nationalrat allerdings abgelehnt wurde, erfüllen.<\/p><p>4. Neben den drei konkreten Optionen für eine einnahmenseitige Gegenfinanzierung stellt auch die teilweise Kompensation der Mindereinnahmen auf der Ausgabenseite eine mögliche Gegenfinanzierung dar. Bestimmte Aufgaben müssten dann entweder gestrichen oder mit weniger finanziellen Mitteln erfüllt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass das diesbezügliche Potenzial nicht schon vorgängig zur Gegenfinanzierung anderer Mehrbelastungen verwendet werden muss.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Zwischenbericht des Steuerungsorgans zuhanden des EFD über \"Massnahmen zur Stärkung der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit (Unternehmenssteuerreform III)\" vom 7. Mai 2013 zeigt auf, dass zur Gegenfinanzierung der geplanten Unternehmenssteuerreform III (USR III) auf Bundesebene verschiedene Ausgleichsmassnahmen notwendig sein werden.<\/p><p>1. Der Bericht nennt die drei möglichen Massnahmen \"Beteiligungsgewinnsteuer bei natürlichen Personen\", \"stärkere indirekte Besteuerung bei natürlichen Personen\" und \"Abschaffung bzw. Reduktion von Steuervergünstigungen bei natürlichen Personen\". Ist es somit zwingend, dass mit der USR III eine allgemeine Verlagerung der Steuerbelastung von Unternehmen auf natürliche Personen erfolgen wird? Welche Folgen würde eine solche Verlagerung für die unterschiedlichen Haushaltsgruppen haben, da die höheren Einkommen bekanntlich überdurchschnittlich über Kapitaleinkommen verfügen und entsprechend weniger stark belastet würden?<\/p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die drei vorgeschlagenen Handlungsfelder aus Sicht der Verteilungsgerechtigkeit? Ist die Annahme richtig, dass eine Gegenfinanzierung via Mehrwertsteuer die unteren Einkommen überdurchschnittlich belasten würde? Und trifft die gleiche Annahme bezüglich Beteiligungsgewinnsteuer für die oberen Einkommen zu?<\/p><p>3. Hätte die Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer auch zur Folge, dass die negativen Folgen des neu geltenden Kapitaleinlageprinzips (KEP) beschränkt werden könnten und somit das Anliegen der Motion der WAK-S 12.3972, \"Kapitaleinlageprinzip\", erfüllt werden könnte?<\/p><p>4. Prüft er auch noch andere Gegenfinanzierungsschritte für die USR III auf Bundesebene?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Unternehmenssteuerreform. Auswirkung von allfälligen Kompensationen"}],"title":"Unternehmenssteuerreform. Auswirkung von allfälligen Kompensationen"}