{"id":20133605,"updated":"2023-07-28T12:25:10Z","additionalIndexing":"15;32;Ausbildung am Arbeitsplatz;transnationales Unternehmen;Arbeitserlaubnis;Ausländerrecht;Einreise von Ausländern\/-innen;Weiterbildung;Mobilität der Arbeitskräfte;Vereinfachung von Verfahren;Berufswanderung;Fremdarbeiter\/in","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2614,"gender":"f","id":1139,"name":"Markwalder Christa","officialDenomination":"Markwalder"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-06-21T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4909"},"descriptors":[{"key":"L03K050601","name":"Ausländerrecht","type":1},{"key":"L04K05060107","name":"Einreise von Ausländern\/-innen","type":1},{"key":"L05K0702020109","name":"Fremdarbeiter\/in","type":1},{"key":"L05K0703060107","name":"transnationales Unternehmen","type":1},{"key":"L04K13020201","name":"Ausbildung am Arbeitsplatz","type":1},{"key":"L04K01080302","name":"Berufswanderung","type":2},{"key":"L04K13030203","name":"Weiterbildung","type":2},{"key":"L05K0503020801","name":"Vereinfachung von Verfahren","type":2},{"key":"L05K0702020309","name":"Mobilität der Arbeitskräfte","type":2},{"key":"L05K0702030302","name":"Arbeitserlaubnis","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-06-19T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2013-09-04T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1371765600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1434664800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2614,"gender":"f","id":1139,"name":"Markwalder Christa","officialDenomination":"Markwalder"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"FDP-Liberale Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"13.3605","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Der Wirtschaftsstandort Schweiz profitiert von hier tätigen internationalen Firmen. Mit einer Anpassung des AuG sollen Transfers von Drittstaatenangehörigen für Ausbildungs- und Arbeitseinsätze vereinfacht und von kostentreibenden sowie administrativen Hürden entlastet werden. <\/p><p>Mit einer Gesetzesänderung soll der Absatz von Schweizer Produkten und sollen Dienstleistungen im Ausland vereinfacht und dadurch Arbeitsplätze in der Schweiz geschaffen werden. Die Schweiz kann nur profitieren.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat anerkennt die hohe Bedeutung des grenzüberschreitenden Know-how-Transfers. Gestützt auf das geltende Ausländergesetz (AuG) kann von den Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 18 bis 29 AuG bereits heute abgewichen werden, namentlich um den internationalen wirtschaftlichen Austausch sowie die berufliche Weiterbildung zu erleichtern (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. g AuG).<\/p><p>Neu sollen Drittstaatenangehörige, die für maximal 120 Tage pro Jahr für eine praktische Ausbildung in die Schweiz einreisen, von der Bewilligungspflicht befreit und einer blossen Meldepflicht unterstellt werden. Die Motionärin schlägt vor, dass insbesondere die minimalen orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG) sowie die persönlichen Voraussetzungen (Art. 23 AuG) nicht mehr zur Anwendung gelangen. Diese Befreiung betrifft betriebsinterne Transfers und auch Einsätze von Kunden schweizerischer Unternehmen.<\/p><p>Im Ausländerrecht gelten theoretische Ausbildungen nicht als Erwerbstätigkeit, währenddem praktische Ausbildungen in der Regel mit einer Erwerbstätigkeit einhergehen. Gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 AuG können theoretische Ausbildungen bis drei Monate bewilligungsfrei erfolgen. Dagegen ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für Drittstaatenangehörige unabhängig von der Aufenthaltsdauer bewilligungspflichtig. Davon ausgenommen sind grenzüberschreitende Dienstleistungserbringungen bis maximal 8 Tage im Kalenderjahr. In der Praxis können reine Ausbildungsaufenthalte nicht immer eindeutig von Erwerbseinsätzen getrennt werden. Wenn praktische Ausbildungsaufenthalte von einer Bewilligungspflicht ausgenommen werden, kann für Firmen der Anreiz entstehen, auch Erwerbsaufenthalte als Ausbildungsaufenthalte zu deklarieren. Bereits heute sind in diesem Bereich Umgehungstendenzen festzustellen. In diesem Zusammenhang sei gleichzeitig darauf hingewiesen, dass aktuell auch Ausbildungsaufenthalte mit Praxisbezug bis maximal drei Monate bewilligungsfrei abgewickelt werden können. Dies trifft zu, wenn eine Person beispielsweise in einer betriebseigenen Ausbildungsstätte praktisch ausgebildet und nicht in den Produktionsprozess integriert wird.<\/p><p>Ein Meldeverfahren existiert aktuell einzig im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU\/Efta (FZA). Mitarbeitende von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU\/Efta, die in die Schweiz entsandt werden, benötigen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Kalenderjahr grundsätzlich keine Bewilligung. Sie unterstehen lediglich der Meldepflicht. Im Gegensatz zur Bewilligungspflicht erfolgt im Meldeverfahren keine vorgängige Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Als Ausgleich zur weggefallenen vorgängigen und systematischen arbeitsmarktlichen Kontrolle wurden die flankierenden Massnahmen eingeführt. Ein Meldeverfahren für Drittstaatenangehörige, die zu Erwerbs- und Ausbildungszwecken in die Schweiz einreisen, würde das duale Zulassungssystem erheblich aufweichen. Mit 120 Tagen pro 12 Monate geht die Motion über die aktuelle bewilligungsfreie Maximaldauer des FZA hinaus, weil das FZA eine Bewilligungspflicht für Dienstleistungserbringungen ab 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr vorsieht.<\/p><p>Eine gänzliche Befreiung von der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen und Lohnkontrollen bei grenzüberschreitenden Entsendungen, selbst wenn sie nicht mehr als 60 Tage am Stück dauern würden, liesse sich mit den Zielen der flankierenden Massnahmen nicht vereinbaren. Bei Annahme der Motion bestünde ein hohes Risiko, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht eingehalten werden. Das Entsendegesetz (EntsG) sieht zum Schutze des Schweizer Arbeitsmarktes und der Arbeitnehmenden vor, dass lediglich bei Arbeiten von geringem Umfang (15 Arbeitstage pro Kalenderjahr) die Mindestvorschriften über die Entlöhnung und die Ferien nicht gelten (Art. 4 EntsG).<\/p><p>Buchstabe b des von der Motionärin vorgeschlagenen Artikels 30b AuG ist, im Zusammenhang mit Erwerbseinsätzen, zudem geeignet, den im Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) geregelten verbotenen Verleih vom Ausland in die Schweiz auszuhebeln.<\/p><p>Insgesamt erachtet der Bundesrat ein ergänzendes Meldeverfahren im AuG als nicht zielführend. Er ist der Ansicht, dass die bestehenden gesetzlichen Grundlagen genügend Raum bieten, den berechtigten Interessen der Wirtschaft zu entsprechen und gleichzeitig auch den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Ausländergesetz (AuG) ist um einen neuen Artikel zu ergänzen: <\/p><p>Artikel 30b AuG (neu) <\/p><p>Ausländerinnen und Ausländer können bei einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz via Meldeverfahren ohne Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss Artikel 18 in Verbindung mit den Artikeln 20 bis 24 AuG praktisch ausgebildet werden, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: <\/p><p>a. Die Dauer der praktischen Ausbildung beträgt maximal 120 Tage pro 12 Monate und jeweils nicht mehr als 60 Tage am Stück innerhalb von 12 Monaten.<\/p><p>b. Vor Beginn, während und nach Abschluss der praktischen Ausbildung ist die Ausländerin oder der Ausländer bei einem Unternehmen im Ausland angestellt, welches eine Mutter-, Schwester- oder Tochtergesellschaft des Unternehmens mit Sitz in der Schweiz ist oder vom Unternehmen in der Schweiz Produkte oder Dienstleistungen bezieht.<\/p><p>c. Die Meldung an die zuständige Behörde muss mindestens vierzehn Tage vor Antritt der Stelle erfolgen.<\/p><p>d. Das Unternehmen in der Schweiz garantiert die Kosten für eine bedarfsgerechte Unterkunft, Reise und Verpflegung und stellt den entsprechenden Kranken- und Unfallversicherungsschutz sicher.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Vereinfachte Zulassung für praktische Ausbildungen"}],"title":"Vereinfachte Zulassung für praktische Ausbildungen"}