﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20133610</id><updated>2025-11-14T08:53:14Z</updated><additionalIndexing>34;Leistungsauftrag;Wettbewerbsbeschränkung;privates Massenmedium;Aufgaben des Parlaments;Online-Medium;Sendekonzession;SRG;Internet</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>3030</code><gender>m</gender><id>4125</id><name>Rutz Gregor</name><officialDenomination>Rutz Gregor</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-06-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4909</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1202050108</key><name>SRG</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202050110</key><name>Sendekonzession</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202050106</key><name>privates Massenmedium</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030101</key><name>Wettbewerbsbeschränkung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1202020105</key><name>Internet</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K080302</key><name>Aufgaben des Parlaments</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0806010105</key><name>Leistungsauftrag</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L06K120202010503</key><name>Online-Medium</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2013-09-27T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2013-08-21T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2013-06-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2013-09-27T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2661</code><gender>m</gender><id>1345</id><name>Müller Thomas</name><officialDenomination>Müller Thomas</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2612</code><gender>m</gender><id>1113</id><name>Leutenegger Filippo</name><officialDenomination>Leutenegger Filippo</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2705</code><gender>f</gender><id>3902</id><name>Rickli Natalie</name><officialDenomination>Rickli Natalie</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3022</code><gender>m</gender><id>4117</id><name>Maier Thomas</name><officialDenomination>Maier Thomas</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3025</code><gender>m</gender><id>4120</id><name>Romano Marco</name><officialDenomination>Romano</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>3030</code><gender>m</gender><id>4125</id><name>Rutz Gregor</name><officialDenomination>Rutz Gregor</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>13.3610</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die SRG hat als gebührenfinanziertes Unternehmen eine spezielle Stellung: Sie arbeitet mit öffentlichen Geldern, konkurrenziert aber direkt private Medienanbieter, welche sich unabhängig finanzieren. Entsprechend kommt dem Leistungsauftrag, welcher der SRG erteilt wird, nicht nur politische, sondern vor allem auch hohe volkswirtschaftliche Bedeutung zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Leistungsauftrag an die SRG ist im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG), in der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) sowie in der SRG-Konzession umschrieben. Während dieser Auftrag in Artikel 24 RTVG abstrakt gehalten ist, wird er in der Konzession konkretisiert: Nach Artikel 25 RTVG definiert der Bundesrat in der Konzession die Anzahl und Art der Radio- und Fernsehprogramme sowie den Umfang der sogenannten übrigen publizistischen Angebote. Gemäss Antwort des Bundesrates auf die Motion 11.3254 sind die gebührenfinanzierten sogenannten "Service public"-Leistungen damit genügend definiert und ist die nötige Abgrenzung gegenüber kommerziellen Angeboten vorgenommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den übrigen publizistischen Angeboten gehört mittlerweile auch ein Online-Auftritt der SRG. Dieser konkurrenziert auch private Anbieter, welche kein Radio und Fernsehen machen, auf problematische Weise. Mit den immer umfangreicheren Aktivitäten im Online-Bereich greift die SRG als öffentlich finanziertes Unternehmen in den bislang freien Wettbewerb ein. Private Medienunternehmen haben gegenüber der SRG weitere Nachteile zu gewärtigen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1.-3. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 18. Dezember 2002 (BBl 2003 1569ff.) auf das grundlegende Dilemma hingewiesen, das die schweizerische Politik im Bereich der elektronischen Medien prägt (BBl 2003 1594f.): Will man in unseren kleinen sprachregionalen Märkten einen schweizerischen Veranstalter, der sich gegen die mächtige Konkurrenz der in der Schweiz empfangbaren ausländischen Angebote behaupten kann, müssen die vorhandenen Ressourcen gebündelt werden. Das wiederum kann zu einer Beeinträchtigung des an sich erwünschten Wettbewerbs im Innern des Landes führen. Im Gegenzug dazu sollen den privaten Anbietern bei den kommerziellen Möglichkeiten und beim Marktzugang Erleichterungen gewährt werden, um ihre Position im Markt zu verbessern (BBl 2003 1614ff.).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn die grossen Konkurrentinnen der SRG ihre Programmangebote durch Internetauftritte flankieren und dadurch ihre Markenstärke auf dem Markt verbessern, ist auch der SRG der Zugang zu den neuen Technologien zu öffnen, um sie im grenzüberschreitenden Wettbewerb konkurrenzfähig zu halten (BBl 2003 1690; siehe auch schon die Antwort des Bundesrates vom 6. Juni 2011 auf die Motion Müller Thomas 11.3387). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 1. Mai 2013 die Konzession der SRG entsprechend angepasst. Vorgängig hatte er Verleger und SRG aufgefordert, sich an den Verhandlungstisch zu setzen und Möglichkeiten und Grenzen des SRG-Auftritts auf dem Internet konsensual zu definieren und Kooperationsmodelle zu entwickeln.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die nun vorliegende Lösung auf Konzessionsebene nimmt Ansätze auf, die im Rahmen dieser letztlich gescheiterten Verhandlungen entwickelt worden sind. Sie berücksichtigt die legitimen Interessen der Verleger, setzt der SRG substanzielle Grenzen und untersagt ihr namentlich, eine elektronische Zeitung zu publizieren. Gemäss einer Erhebung der unabhängigen Statistik-Firma Net Metrix werden die SRG-Online-Angebote signifikant weniger häufig besucht als die Online-Angebote der zwei umsatzstärksten Schweizer Verlagshäuser.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) delegiert die Aufgabe, den konkreten Umfang und die Art des SRG-Programmangebots festzulegen, an den Bundesrat (Art. 25 Abs. 3 RTVG). Diese Lösung liegt nahe bei den Regelungen in anderen Service-public-Bereichen, wo der Gesetzgeber Rahmenvorschriften erlässt und der Bundesrat die einzelnen Angebote konkretisiert. Diese Lösung ist gerade im Mediensektor mit seinen raschen Veränderungen sinnvoll. Die Rechtsordnung muss die nötige Reaktionsgeschwindigkeit gewährleisten, damit dem dynamischen Wandel im Medienbereich zeitgerecht Rechnung getragen werden kann. Müsste jedes Mal das Parlament in einem aufwendigen Verfahren über eine Anpassung der Konzession entscheiden, würde das die notwendige Beweglichkeit einschränken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Radio- und Fernsehprogramme haben die wichtigsten öffentlich-rechtlichen Veranstalter unserer Nachbarländer ARD, ZDF, France 2, RAI und ORF vergleichbare Möglichkeiten wie die SRG. Die genannten Veranstalter sind gebührenfinanziert und haben nahezu identische Service-public-Aufträge. Sie sollen in ihren Programmen unter anderem Information, Kultur, Bildung, Sport und Unterhaltung zeigen. Im Vergleich mit anderen Ländern kommt für die SRG allerdings erschwerend hinzu, dass sie gleichzeitig in vier Sprachen Programme anbieten muss.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Einen aussagekräftigen Vergleich zwischen den Regeln für den SRG-Online-Auftritt in Artikel 13 der SRG-Konzession und den entsprechenden Normen in anderen Ländern anzustellen ist schwierig, da die verschiedenen Länder die Vereinbarkeit des Angebots mit dem Leistungsauftrag im Rahmen von ganz unterschiedlichen Verfahren prüfen. Nach Einschätzung des Bundesrates unterliegt die SRG aber tendenziell strengeren Regelungen. Zum Beispiel gibt es eine quantitative Beschränkung bei Online-Texten nur in der SRG-Konzession. Ferner ist Online-Werbung in Österreich, Frankreich, Italien, Irland und Belgien für öffentlich-rechtliche Veranstalter im Gegensatz zur Schweiz erlaubt. Schliesslich dürfen viele ausländische Service-public-Veranstalter - etwa die schwedische SVT oder die norwegische NRK - in einem weiter gehenden Ausmass Inhalte anbieten, die exklusiv für ihr Online-Angebot produziert worden sind.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass jede Änderung der SRG-Konzession weitreichende Auswirkungen auf den Wettbewerb im Medienbereich haben und eine massive Benachteiligung privater Anbieter bewirken kann?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Erachtet er die Wettbewerbsnachteile für private Medienanbieter als unerheblich?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Teilt er die Auffassung, dass der SRG-Konzession bzw. dem darin enthaltenen Leistungsauftrag nicht nur politische, sondern vor allem auch eminente volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wäre es mit Blick auf die zunehmende Bedeutung dieser Konzession nicht gerade zwingend, dieselbe künftig dem Parlament zum Beschlusse zu unterbreiten?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass die SRG viel grösseren Handlungsspielraum - mittlerweile auch im Internet - geniesst als vergleichbare öffentlich-rechtliche Sender anderer Länder?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Wettbewerbsverzerrungen durch SRG-Konzession</value></text></texts><title>Wettbewerbsverzerrungen durch SRG-Konzession</title></affair>