{"id":20133748,"updated":"2023-07-28T07:19:47Z","additionalIndexing":"28;24;Unternehmenssteuer;zusätzliche Vergütung;Missbrauch;Sozialabgabe;Kapitaleinkommen;AHV;AHV-Beiträge;Gesetzesevaluation","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2580,"gender":"f","id":1071,"name":"Humbel Ruth","officialDenomination":"Humbel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-09-19T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4910"},"descriptors":[{"key":"L05K0104010101","name":"AHV","type":1},{"key":"L04K01040117","name":"Sozialabgabe","type":1},{"key":"L05K0704050208","name":"Kapitaleinkommen","type":1},{"key":"L06K010401010101","name":"AHV-Beiträge","type":1},{"key":"L05K0702010101","name":"zusätzliche Vergütung","type":1},{"key":"L04K11070407","name":"Unternehmenssteuer","type":2},{"key":"L04K01010219","name":"Missbrauch","type":2},{"key":"L04K08070301","name":"Gesetzesevaluation","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-09-25T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2013-12-06T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1379541600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1443132000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2657,"gender":"f","id":1337,"name":"Glanzmann-Hunkeler Ida","officialDenomination":"Glanzmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2728,"gender":"m","id":3931,"name":"Weibel Thomas","officialDenomination":"Weibel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2744,"gender":"f","id":4031,"name":"Ingold Maja","officialDenomination":"Ingold"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2646,"gender":"f","id":1288,"name":"Amherd Viola","officialDenomination":"Amherd"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2747,"gender":"f","id":4036,"name":"Streiff-Feller Marianne","officialDenomination":"Streiff"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2707,"gender":"f","id":3904,"name":"Schmid-Federer Barbara","officialDenomination":"Schmid-Federer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2748,"gender":"f","id":4040,"name":"Schneider-Schneiter Elisabeth","officialDenomination":"Schneider-Schneiter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2525,"gender":"f","id":502,"name":"Riklin Kathy","officialDenomination":"Riklin Kathy"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2680,"gender":"f","id":3877,"name":"Fiala Doris","officialDenomination":"Fiala"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2771,"gender":"m","id":4063,"name":"Müller-Altermatt Stefan","officialDenomination":"Müller-Altermatt"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2770,"gender":"m","id":4070,"name":"Candinas Martin","officialDenomination":"Candinas Martin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2787,"gender":"m","id":4085,"name":"Vogler Karl","officialDenomination":"Vogler"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3001,"gender":"m","id":4096,"name":"Gmür Alois","officialDenomination":"Gmür Alois"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3024,"gender":"m","id":4118,"name":"Lohr Christian","officialDenomination":"Lohr"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3025,"gender":"m","id":4120,"name":"Romano Marco","officialDenomination":"Romano"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2580,"gender":"f","id":1071,"name":"Humbel Ruth","officialDenomination":"Humbel"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"}],"shortId":"13.3748","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Mit dem auf den 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) vom 23. März 2007 (AS 2008 2893) ist die privilegierte Dividendenbesteuerung bei der direkten Bundessteuer eingeführt worden (Art. 20 Abs. 1bis DBG; SR 642.11). In der Folge haben fast alle Kantone zusätzliche Privilegierungen bei der Dividendenbesteuerung eingeführt. Die Milderung erfolgt entweder durch Teilbesteuerung der Ausschüttungen oder durch Anwendung eines reduzierten Steuersatzes bei der Besteuerung von Dividendenerträgen. Infolge der unterschiedlichen Regelungen beim Bund und bei den Kantonen ist ein Überblick über die Wirkung der unterschiedlichen Entlastungssysteme nicht einfach. Klar ist aber: Kapitalgesellschaften ändern ihre Dividenden-Ausschüttungspraxis.<\/p><p>Die Gesetzesänderungen auf Stufe Bund und Kantone führen dazu, dass der AHV nun Beiträge entgehen. Die unterschiedliche Ausgestaltung der kantonalen Gesetzgebungen mindert das Beitragssubstrat der eidgenössischen AHV, indem bescheidene Löhne und überhöhte Dividenden, welche den Lohn teilweise um ein Vielfaches übersteigen, ausbezahlt werden. Diese Folgen waren politisch nie gewollt und kommen jetzt an den Tag, wo die AHV aufgrund der Demografie spürbar unter finanziellen Druck gerät. <\/p><p>Hier muss durch eine Anpassung des AHV-Gesetzes gezielt Gegensteuer gegeben werden, ohne zu einer verpönten Doppelbelastung der Dividende zu gelangen. Dieser einfache Ansatz macht auch keine Anpassungen der kantonalen Gesetzgebungen notwendig.<\/p><p>Dividendenzahlungen an Personen, welche der AHV-Beitragspflicht unterstehen, sind dann als beitragspflichtig zu behandeln, wenn sie überhöht sind. Dividenden können beispielsweise dann als überhöht betrachtet werden, wenn sie über 10 Prozent des Unternehmenssteuerwertes liegen. <\/p><p>Die Ausrichtung am steuerlich bestimmten Unternehmenssteuerwert ist für Betriebe, Steuerbehörden und Sozialversicherer einfach und rechtsstaatlich kohärent zu handhaben. Der überhöhte Teil ist als AHV-pflichtiges Einkommen zu behandeln.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Dass die Unternehmenssteuerreform II Auswirkungen auf die AHV haben würde, war stets bekannt. Dies war nicht nur Thema in den parlamentarischen Debatten, sondern auch ein Streitpunkt in der Volksabstimmung. Die vorgeschlagene Lösung, wonach Dividenden von über 10 Prozent des Unternehmenssteuergewinns generell als überhöht gelten sollen und deshalb in Lohn umzuqualifizieren und darauf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, würde zu einer Abkehr vom bisherigen System führen. Denn damit würde nicht nur - wie bisher - der massgebende Lohn, sondern auch Vermögensertrag ab einer gewissen Grenze der Beitragspflicht unterliegen, was einer neuen Steuer gleichkäme. Diese Pauschallösung würde insbesondere ertragsstarke Unternehmen, die trotz branchenüblicher und somit korrekter Löhne hohe Dividenden ausschütten, pönalisieren. Der Bundesrat erachtet es im heutigen Zeitpunkt als verfrüht, einer konkreten Gesetzesanpassung, wie sie die Motionärin verlangt, zuzustimmen, sondern zieht eine fundierte Vorabklärung der Problematik vor. Aus diesem Grund schlägt er die Annahme des Postulates Tschümperlin 13.3853, \"AHV-Beitragspflicht auf Dividenden\", vor, das beinahe zeitgleich mit der Motion eingereicht worden ist. Der Bericht wird darlegen, wie verhindert werden kann, dass der AHV aufgrund überhöhter Dividendenzahlungen Beiträge verlorengehen. Im Rahmen dieses Berichtes kann die Problematik breiter sowie unter Darlegung von Vor- und Nachteilen einzelner Handlungsmöglichkeiten angegangen werden. Damit wird eine Grundlage geschaffen werden, um zu entscheiden, ob respektive wie die infragestehende Problematik angegangen werden soll.<\/p><p>Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskassen bereits heute einzelfallgerecht gegen Missbräuche vorgehen können. Besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende, sind überhöhte Dividenden gestützt auf die für die Ausgleichskassen verbindlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, auf welche auch das Bundesgericht verweist, als massgebender Lohn zu qualifizieren, mit der Folge, dass darauf Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Anpassung der AHV-Gesetzgebung vorzulegen. Überhöhte Dividendenzahlungen sind der Beitragspflicht zu unterstellen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"AHV. Sicherung des Beitragssubstrats"}],"title":"AHV. Sicherung des Beitragssubstrats"}