﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20134000</id><updated>2023-07-28T07:34:37Z</updated><additionalIndexing>12;28;Verbrechen gegen Personen;Entschädigung;Opferhilfe;Reform;Urteil;Sozialversicherung;Gesetz;Auskunftspflicht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2624</code><gender>m</gender><id>1134</id><name>Recordon Luc</name><officialDenomination>Recordon</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2013-09-27T00:00:00Z</date><legislativePeriod>49</legislativePeriod><session>4910</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0501020501</key><name>Opferhilfe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010102</key><name>Gesetz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020310</key><name>Reform</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0507020201</key><name>Entschädigung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K010401</key><name>Sozialversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050403</key><name>Urteil</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1201020101</key><name>Auskunftspflicht</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0501020103</key><name>Verbrechen gegen Personen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2013-12-11T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2013-11-20T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2013-09-27T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2013-12-11T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2624</code><gender>m</gender><id>1134</id><name>Recordon Luc</name><officialDenomination>Recordon</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>13.4000</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Regelmässig beklagen sich die Opfer und die Praktikerinnen und Praktiker in der Verwaltung darüber, dass das OHG schwierig anzuwenden und mangelhaft sei. Namentlich gibt es in vielen Fällen kein Ersuchen um Opferhilfe, mangels Information, oder es kommt nur zu sehr partiellen Entschädigungen, weil der verurteilte Straftäter mittellos und deshalb nicht in der Lage ist, für die Differenz zwischen der Entschädigung nach OHG und der vom Gericht ausgesprochenen Entschädigung aufzukommen. Zwar scheint der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion Hassler 12.3755, "Finanzielle Notlage von Gewaltopfern verhindern. Schaffung eines nationalen Fonds", vom 20. September 2012 bereit, die Leistungen zu erhöhen, doch bleibt er sehr vage. Überdies schweigt er sich über Aspekte des Verfahrens aus, mit denen das System so verbessert werden könnte, dass es für die Opfer leichter würde, sind diese doch heute oftmals gezwungen, zwei Prozesse zu führen, einen strafrechtlichen und einen zivilrechtlichen - und dann noch einen verwaltungsrechtlichen (nach OHG). Alles in allem: Mit den Revisionsarbeiten bis 2016 zuzuwarten erscheint übertrieben lang.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Evaluation des Opferhilfegesetzes (OHG) wird vorgezogen und im Jahre 2015 durchgeführt (vgl. Antwort des Bundesrates vom 10. Juni 2013 auf die Frage Heim 13.5202). Einzelne Aspekte der Opferhilfe werden vorgängig untersucht im Zusammenhang mit den Folgearbeiten zum Bericht vom 27. Februar 2013 in Erfüllung des Postulates Fehr Jacqueline 09.3878, "Mehr Anzeigen, mehr Abschreckung".&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Opferhilfe ist subsidiär zu den Leistungen, die dem Opfer vonseiten der Täterschaft oder deren Haftpflichtversicherung sowie von Privat- und Sozialversicherungen erbracht werden, und ergänzt sie in einem gewissen Rahmen. Die im OHG vorgesehenen Leistungen sind ein Akt der Solidarität der Gemeinschaft; es handelt sich nicht um eine Staatshaftung. Deshalb können die opferhilferechtliche Entschädigung und die Genugtuung tiefer sein als jene nach Zivilrecht. Anders als im Haftpflichtrecht spielt in der Opferhilfe das Verschulden des Täters oder der Täterin keine Rolle. Diese Grundsätze wurden im Hinblick auf die Revision von 2009 vertieft diskutiert und bestätigt. Der Bundesrat wird gestützt auf die Resultate der Evaluation prüfen, inwiefern es sinnvoll ist, sie infrage zu stellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die einzelnen Sozialversicherungen erbringen klar definierte Leistungen bei klar definierten Ursachen. Soweit sie Leistungen zugunsten von Opfern von Straftaten erbringen, basieren diese auf den gesetzlichen Regelungen der jeweiligen Versicherung. Es ist nicht sinnvoll, in den Sozialversicherungen darüber hinausgehende Leistungen spezifisch für Opfer von Straftaten zu definieren. Es ist Aufgabe der subsidiären Opferhilfe, die von den Kantonen finanziert wird, wenn nötig ergänzend gewisse finanzielle Leistungen zu erbringen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Das Opfer wird zu Beginn des Strafverfahrens bei der ersten Einvernahme über die Opferhilfe orientiert. Sofern es damit einverstanden ist, werden seine Daten einer Opferberatungsstelle übermittelt. Der Vorgang ist zu protokollieren. Im Zusammenhang mit den Folgearbeiten in Bezug auf das Postulat Fehr Jacqueline 09.3878 ist das EJPD u. a. beauftragt worden zu untersuchen, wie Opfer im Strafverfahren besser unterstützt werden können. Das Anliegen des Interpellanten wird im Rahmen dieser Arbeiten geprüft werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Ein Straf- bzw. Zivilurteil ist nicht Voraussetzung für eine Entschädigung oder Genugtuung nach OHG. Oft kommt es gar nicht zu einem solchen Verfahren. Wenn das Opfer sofortige finanzielle Hilfe benötigt, kann ein Vorschuss auf die Entschädigung gewährt werden. Ein Regressrecht der Opferhilfebehörde existiert bereits. Die in der Interpellation vorgeschlagene Lösung bringt demnach keine Verbesserungen und käme nur für einen Teil der Opfer in Betracht.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Eine Evaluation des Opferhilfegesetzes (OHG) ist für 2016 vorgesehen. Sollte die Evaluation und eine allfällige Revision im Anschluss an die Evaluation nicht vorgezogen werden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Sollte die Entschädigungsskala nicht im Allgemeinen deutlich derjenigen angenähert werden, die für die Entschädigungen gilt, die die Gerichte zusprechen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie sollten die Sozialversicherungen geändert werden, damit den Opfern eine angemessenere Hilfe zuteil wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wäre es nicht angezeigt, vorzusehen, dass die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet sind, den Opfern bei der Untersuchung und dann im Zeitpunkt des Urteils die Existenz, die Funktion und die Fristen dieser Sozialversicherungen in Erinnerung zu rufen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wäre es nicht angezeigt, vorzusehen, dass den Opfern auf deren Ersuchen hin ab dem Moment, in dem das Urteil rechtskräftig wird, eine Entschädigung nach OHG ausbezahlt wird, verbunden mit einem Regressrecht des Kantons im Umfang der von ihm erbrachten Leistung?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Evaluation und Revision des Opferhilfegesetzes</value></text></texts><title>Evaluation und Revision des Opferhilfegesetzes</title></affair>