{"id":20134090,"updated":"2025-11-14T07:41:20Z","additionalIndexing":"2841;2831;15;Schächten;Deklarationspflicht;Einfuhrpolitik;religiöses Symbol;Fleisch;Schlachtung;Schaffleisch;Rindfleisch","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2790,"gender":"m","id":4086,"name":"Buttet Yannick","officialDenomination":"Buttet"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2013-12-05T00:00:00Z","legislativePeriod":49,"session":"4911"},"descriptors":[{"key":"L05K1402040107","name":"Schlachtung","type":1},{"key":"L06K060104080201","name":"Schächten","type":1},{"key":"L07K07010603010101","name":"Deklarationspflicht","type":1},{"key":"L04K14020501","name":"Fleisch","type":1},{"key":"L04K07010302","name":"Einfuhrpolitik","type":1},{"key":"L05K1402050108","name":"Rindfleisch","type":2},{"key":"L05K1402050109","name":"Schaffleisch","type":2},{"key":"L04K01060212","name":"religiöses Symbol","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2015-12-18T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2014-01-29T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1386198000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1450393200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2698,"gender":"m","id":3895,"name":"Lüscher Christian","officialDenomination":"Lüscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2798,"gender":"m","id":4087,"name":"Gschwind Jean-Paul","officialDenomination":"Gschwind"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":3025,"gender":"m","id":4120,"name":"Romano Marco","officialDenomination":"Romano"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2790,"gender":"m","id":4086,"name":"Buttet Yannick","officialDenomination":"Buttet"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion CE","code":"M-E","id":3,"name":"Fraktion CVP-EVP"},"type":"author"}],"shortId":"13.4090","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Bei der Einfuhr von Halalfleisch wurden Mängel festgestellt. Niemand weiss, wie viel Halalfleisch von mit oder ohne vorgängiger Betäubung geschlachteten Tieren auf dem Schweizer Markt erhältlich ist. Die aktuelle Gesetzgebung regelt die Anerkennung als Verkaufsstelle für Halalfleisch nur bis zur ersten Stufe nach der Einfuhr. In der Praxis ist es einfach, das Fleisch danach auch ausserhalb der muslimischen Gemeinschaft zu verkaufen. In seiner Antwort auf die Interpellation 13.3502 schreibt der Bundesrat, dass es keine Hinweise auf Verstösse gebe; aus Kreisen der fleischverarbeitenden Betriebe wurde das Bundesamt für Landwirtschaft aber schon in den Jahren 2010 und 2011 über Verstösse in Kenntnis gesetzt.<\/p><p>Zudem lässt sich eine Benachteiligung der grossen Mehrheit der für den Fleischimport zugelassenen Betriebe feststellen. Im Rahmen der Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 (Halalfleisch) nehmen weniger kontingentanteilsberechtigte Importeure an der Versteigerung teil. Deshalb können sie das Kilo Fleisch bis zu 10 Franken günstiger importieren. Die Anpassung der mittleren Zuschlagspreise für die Teilzollkontingente 5.5 und 5.6 an die Preise für die gleichen Fleisch- und Fleischwarenkategorien des Kontingents 5.7 schafft eine vergleichbare Ausgangslage für Importeure innerhalb und ausserhalb der muslimischen Gemeinschaft. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit bleibt so immer noch gewahrt.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat hat sowohl in der Stellungnahme auf die Motion Reimann Lukas 08.3154, \"Deklarationspflicht für Schächtfleisch\", als auch in der Antwort auf die Interpellation Barthassat 13.3502, \"Systematische Kennzeichnung von Halalfleisch von betäubungslos geschlachteten Tieren\", dargelegt, weshalb die heutigen Kennzeichnungsvorschriften gemäss Schlachtviehverordnung (SV; SR 916.341) für Fleisch von rituell geschlachteten Tieren und die dazu durchgeführten Kontrollen genügen.<\/p><p>Die Landwirtschaftliche Deklarationsverordnung (LDV; SR 916.51) stützt sich auf die in Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) definierten verbotenen Produktionsmethoden. Auch wenn das Schächten von Tieren für die Produktion von Halalfleisch (wie auch Koscherfleisch) in der Schweiz verboten ist, so dient dieses Verbot nicht dem Schutze des Lebens oder der Gesundheit der Tiere, wie dies in Artikel 18 Absatz 2 LwG als Voraussetzung für eine Deklarationspflicht verlangt wird, sondern dem Schutze des Tieres vor einer bestimmten Art und Weise seiner Schlachtung. Eine Ergänzung von Artikel 3 LDV im Sinne der Motion und gestützt auf Artikel 18 LwG wäre damit rechtlich nicht zulässig.<\/p><p>2. Für die nach SV versteigerten Kontingentsanteile - inklusive Halalfleisch - gilt das Gebotspreisverfahren. Jede anteilberechtigte Person kann je Fleischkategorie schriftlich und verdeckt maximal fünf Steigerungsgebote einreichen. Die Zuteilung erfolgt für jede Fleischkategorie, beginnend beim höchsten gebotenen Preis, in abnehmender Reihenfolge der gebotenen Preise. Der zu bezahlende Steigerungspreis entspricht dem Gebotspreis. Dieses Versteigerungsverfahren garantiert, dass Angebot und Nachfrage zu wettbewerbsgerechten Zuschlagspreisen führt. Das vom Motionär vorgeschlagene Mindestpreisverfahren hingegen würde den Wettbewerb bei der Versteigerung einschränken und zu einer Ungleichbehandlung von Importeuren der verschiedenen Fleisch- und Fleischwarenkategorien führen. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, das Versteigerungsverfahren für Kontingentsanteile von Halalfleisch zu ändern. Die gemäss Agrareinfuhrverordnung (SR 916.01) geltende Teilzollkontingentsmenge von total 525 Tonnen ergibt pro in der Schweiz lebenden muslimischen Gläubigen und Jahr rund 1,3 Kilogramm Halalfleisch von Tieren der Rindvieh- und der Schafgattung. In der Schweiz beträgt der durchschnittliche Konsum an Fleisch von Tieren der Rindvieh- und der Schafgattung derzeit rund 15 Kilogramm pro Kopf und Jahr. Diese Teilzollkontingentsmenge reicht also bei Weitem nicht aus, um den Konsum der muslimischen Gläubigen zu decken. Der Bundesrat kann deshalb keine Benachteiligung der Importeure von Fleisch erkennen, welche kein Fleisch innerhalb der Teilzollkontingente für Halalfleisch einführen dürfen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, endlich alle Probleme im Zusammenhang mit dem Verkauf von importiertem Halalfleisch, das von Tieren stammt, die vor dem Schlachten nicht betäubt wurden, zu beseitigen. Ebenso soll er die Diskriminierung der Mehrheit der für den Fleischimport zugelassenen Betriebe im Zusammenhang mit der Einfuhr von Halalfleisch beseitigen. Zu diesem Zweck ist Folgendes vorzusehen:<\/p><p>1. obligatorische Deklaration von Halalfleisch von Tieren, die - im Widerspruch zur Gesetzgebung in der Schweiz - im Ausland ohne Betäubung geschlachtet wurden bzw. erst nach dem Blutentzug betäubt wurden: Ergänzung von Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (SR 916.51) mit einem Absatz 3;<\/p><p>2. Anpassung der durchschnittlichen Zuschlagspreise für die Teilzollkontingente 5.5 (Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung) und 5.6 (Halalfleisch von Tieren der Schafgattung) an die Zuschlagspreise der drei vorangegangenen Monate für die entsprechenden Fleisch- und Fleischwarenkategorien des Teilzollkontingents 5.7: Ergänzung von Artikel 18a der Schlachtviehverordnung (SR 916.341) mit einem Absatz 6.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Einfuhr von Halalfleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet wurden"}],"title":"Einfuhr von Halalfleisch von Tieren, die ohne Betäubung geschlachtet wurden"}